Normen
AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 28. November 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. Mai 1998 zugestellt. Erst mit diesem Datum war der Bescheid erlassen.
2. Mit 1. Jänner 1998 ist das Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in Kraft getreten, und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, außer Kraft getreten. Zufolge der Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
3. Die belangte Behörde hat somit ihre mit § 17 Abs. 1 FrG begründete Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen war (vgl. zum Ganzen etwa das zum Fremdengesetz 1992 ergangene, auf die Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 übertragbare hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zlen. 93/18/0607 - 0610, mwN).
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. November 1998
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