VwGH 98/21/0314

VwGH98/21/031427.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des MS in Wien, geboren am 23. März 1976, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Hoher Markt 4/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Dezember 1997, Zl. Fr 3736/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Ausweisungsbescheid, zu Recht erkannt:

Normen

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Juli 1997, Zl. 11-F/97, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (aus 1992) die Ausweisung des Beschwerdeführers. Die Behörde ordnete die Zustellung dieses Bescheides mit "RSb" an. Auf dem Rückschein ist ein "2. Zustellversuch" am 17. Juli 1997 mit einer Hinterlegung am selben Tag beim Zustellpostamt vermerkt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ist mit 1. August 1997 datiert und weist als Absender den Beschwerdeführer mit der Adresse "Flughafen-Sozialdienst, zu Hdn. Dr. Erich Dimitz, Kaunitzgasse 33/13, 1060 Wien" auf. Diese Berufung wurde am 4. August 1997 zur Post gegeben und langte am 5. August 1997 bei der erstinstanzlichen Behörde ein. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich übermittelte dem Beschwerdeführer zu Handen Dr. Erich Dimitz einen "Verspätungsvorhalt" des Inhalts, der Beschwerdeführer werde eingeladen, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu seiner in der Berufung angeführten Auffassung, daß der erstinstanzliche Bescheid erst am 21. Juli 1997 zugestellt worden sei, an die Berufungsbehörde zu senden. Dieser Schriftsatz wurde Dr. Erich Dimitz am 24. Oktober 1997 zugestellt und blieb unbeantwortet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1997 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG unter Hinweis auf den oben dargelegten Verfahrensgang zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung

einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet ein, der erstinstanzliche Bescheid sei an ihn selbst, der angefochtene Bescheid jedoch zu Hd. Dr. Erich Dimitz adressiert worden. Dr. Erich Dimitz sei im gegenständlichen Verfahren nicht als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden. Diese "Zustellhandhabung" der Behörden sei gesetzwidrig.

Dieser Behauptung ist entgegenzuhalten, daß - wie oben dargestellt - der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 1. August 1997 selbst Dr. Erich Dimitz als Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat. Demgemäß ist der in der Beschwerde erhobene Vorwurf an die belangte Behörde unverständlich, sie habe in rechtswidriger Weise die Zustellung an Dr. Erich Dimitz und nicht an den Beschwerdeführer selbst angeordnet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte nach dem Gesagten rechtmäßig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/21/0508).

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er während der Zeit vom 15. bis 20. Juli 1997 nicht an der Abgabestelle in Pitten, sondern bei seiner Frau in Wien anwesend gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer trotz Aufforderung derartige Angaben im Verwaltungsverfahren nicht getätigt hat, ist diese Behauptung als unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) unbeachtlich.

Ausgehend von einer Ortsanwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung erweist sich die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig. Gemäß § 22 AVG ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Die Zustellung eines Ausweisungsbescheides zu eigenen Handen des Empfängers ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Vorliegen eines "besonders wichtigen Grundes" für eine Zustellung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides zu eigenen Handen des Beschwerdeführers ist aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich; es finden sich auch keine diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen. Ist eine Zustellung nicht zu eigenen Handen im Sinn des § 21 Zustellgesetz vorzunehmen, so ist gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 leg. cit.). Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung ist die am 17. Juli 1997 erfolgte Hinterlegung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides nicht deswegen rechtswidrig, weil der Zustellversuch als zweiter Zustellversuch vermerkt ist. Die allfällige Vornahme eines früheren Zustellversuches ohne Hinterlegung des Schriftstückes - eine solche Vorgangsweise ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen - könnte als bloß überflüssige Maßnahme eine Rechtswidrigkeit der am 17. Juli 1997 ordnungsgemäß erfolgten Hinterlegung nicht begründen.

Soweit der Beschwerdeführer letztlich eine "Übernahmsbestätigung" auf dem Zustellschein vermißt, ist dieses Vorbringen unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Sendung eben nicht ausgefolgt, sondern hinterlegt wurde, unverständlich.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. November 1998

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