Normen
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs6;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. April 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 9. Juli 1997 über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 11. Juli 1997 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. August 1997 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Sohin halte sich der Beschwerdeführer, der weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel verfüge, unrechtmäßig ist Österreich auf. Die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders hoher Stellenwert zukomme, seien vom Beschwerdeführer in gravierender Weise beeinträchtigt worden. Zu seinen Ungunsten falle vor allem der Umstand ins Gewicht, daß er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt ungeachtet der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages fortgesetzt habe. Dieses Fehlverhalten beeinträchtige das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in hohem Maße, sodaß sich die Ausweisung des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - im Grunde des § 33 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt erweise. Aufgrund des kurzen und zum überwiegenden Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben keine Rede sein. Es sei daher nicht zu überprüfen, ob die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben die Sachverhaltsfeststellungen, auf die die belangte Behörde ihre Auffassung stützt, daß sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages unerlaubt in Österreich aufhalte, unbekämpft.
2.1. Die Beschwerde erachtet den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Februar 1997, womit sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. August 1997 abgewiesen worden sei, Berufung erhoben habe und über diese Berufung noch nicht entschieden worden sei. Würde seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werden, könnte auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid nicht aufrechterhalten werden.
2.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Ein Abwarten des Ausganges des besagten Wiedereinsetzungsverfahrens war für die belangte Behörde bei der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers durch keine gesetzliche Regelung geboten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 96/18/0248). Auch kann die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bzw. die Erhebung einer Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages in erster Instanz nichts daran ändern, daß das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren mit Eintritt der Rechtskraft des negativen Asylbescheides als abgeschlossen und grundsätzlich unabänderlich anzusehen ist und dem Beschwerdeführer daher, selbst wenn er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 verfügt hätte, diese nach § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 seither nicht mehr zukäme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/0600).
Der Gerichtshof hegt daher gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die das Vorliegen der Voraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG für die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer - vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme nach § 37 Abs. 1 FrG - bejaht hat, keine Bedenken.
3. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iS des § 37 Abs. 1 FrG bringt die Beschwerde nichts vor. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein könne und die genannte Bestimmung daher der Ausweisung nicht entgegenstehe, bestehen im Hinblick auf die unbestrittene Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß familiäre Bindungen fehlten, auch keine Bedenken.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. Oktober 1998
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