Normen
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §1;
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §7a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §250 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
EWR-Abk Art10;
EWR-Abk Art8 Abs2;
EWR-Abk Art8 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §1;
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §7a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §250 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
EWR-Abk Art10;
EWR-Abk Art8 Abs2;
EWR-Abk Art8 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zollamtlicher Bestätigung vom 8. Juni 1994 setzte das Hauptzollamt Wien für den vom Beschwerdeführer in der Anmeldung anläßlich der Einfuhr aus Griechenland erklärten Schafkäse der W-Nrn. 0406 90 999 A8 und 0406 90 991 A0 die Eingangsabgaben in der Höhe von S 217.585,-- (davon S 3.367,-- AF-Beitrag) gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig fest.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 30. Mai 1995 erfolgte die endgültige Festsetzung gemäß § 200 Abs. 2 BAO, in der die W Nrn. 0406 90 992 A7 und 0406 90 999 A8 als Bemessungsgrundlage herangezogen und zusätzlich zu den festgesetzten Abgaben eine Nachforderung von S 120.832,-- an Zoll vorgeschrieben wurde. In der Begründung heißt es, "das Untersuchungsergebnis mit eingehender Tarifierungsbegründung, das einen Bestandteil dieses Bescheides" bilde, sei der Warenempfängerin mit Schreiben vom 22. Juli 1994 zugestellt worden. Dieser "Untersuchungsbefund mit Tarifierungsvorschlag/Begründung" der Technischen Untersuchungsanstalt Wien (TUA) lautet:
"Weiße, schnittfeste Masse mit schafmilchartigem Geschmack:
anderer Käse, aus Kuh- und Schafmilch hergestellt, in dem der Schafmilchanteil überwiegt.
Originalverpackung mit einem Eigengewicht von 184,1 g.
TV. WNr.: 0406 90 992 A7
falls für ein Jahreskontingent (EG): 0406 90 992 B5"
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin Atteste sowohl der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien als auch Befunde der TUA vor, aus denen nach Darstellung des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, daß es sich bei dem in der Warenerklärung angeführten Schafkäse um reinen Schafkäse handle. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, er habe im Jahre 1994 bereits aus demselben Grunde gegen die Abgabenfestsetzung berufen und Recht bekommen. Bei dem Lieferanten handle es sich um einen der größten Käsehersteller Griechenlands, der nicht nur äußerst seriös, sondern auch auf höchstem Qualitätsniveau arbeite.
Aus den der Berufung angeschlossenen, andere Warenimporte betreffenden Untersuchungsbefunden der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien geht aus dem biochemischen und serologischen Befunden jeweils hervor, daß "Rindercasein" nicht nachweisbar sei. In den TUA Befunden - ebenfalls zu anderen Warenimporten - wurde ausgeführt:
"Der geringe Kuhmilchanteil stammt aus der Starterkultur und ist tarifarisch nicht relevant."
In einer Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß bezüglich der verschiedenen Untersuchungsmethoden habe sich in letzter Zeit ergeben, daß diese teilweise nicht zuverlässig genug seien und über relativ sehr hohe Toleranzen verfügten, insbesondere wenn nicht eine ganz exakte Quantifizierung stattfinde. Über Befragen habe auch das Zollamt nicht bekanntgeben können, in welcher Quantität Kuhmilchanteil festgestellt worden sei, sodaß durchaus eine Feststellung von Kuhmilchanteil auch noch im Bereich der Untersuchungsungenauigkeiten liegen könne. Es werde daher ersucht, mitzuteilen, nach welcher Methode untersucht worden sei und ob eine Quantifizierung seinerzeit möglich gewesen sei.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung bestritt die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag die Richtigkeit der Gutachten der TUA. Aus dem Akt ergebe sich nicht, daß eine Quantifizierung erfolgt sei, sodaß auch nicht festgestellt werden könne, ob der Anteil des behaupteten Rindercaseins im Toleranzbereich der Untersuchungsungenauigkeit liege oder nicht. Die Untersuchungsmethoden und die Tauglichkeit von Untersuchungsmethoden seien vielfach Gegenstand von ausführlichen Auseinandersetzungen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten. In einem dieser Verfahren, in dem es ebenfalls um Beanstandung von Schafkäse mit mehr als 3 % Rindercasein ging, sei Univ. Prof. Dr. F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden, weil es Auffassungsunterschiede gegeben habe, und die einmalige Ansicht der Bundesanstalt und der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien einer Überprüfung unterzogen werden sollte. Bei festgestelltem Rindercasein von unter 3 % müsse man - und das sei seit jeher Meinung aller Anstalten - von reiner Schafmilch ausgehen, da auf diese Art keinesfalls ein Kuhmilchanteil festgestellt werden könne, sondern die entsprechenden Feststellungen alle möglichen anderen Ursachen haben könnten. Deswegen sei auch im Rahmen des Lebensmittelgesetzes die 3 %ige Toleranzgrenze für Rindercasein jedenfalls festgehalten. Es werde daher ein Gutachten, das Univ. Prof. Dr. F in einem gerichtlichen Verfahren - also nicht etwa als Privatsachverständiger, sondern als gerichtlich bestellter Sachverständiger - erstattet habe, über das Thema der Ungenauigkeit vorgelegt. Univ. Prof. F gelte als der führende Sachverständige im gegenständlichen Bereich. Die Abänderung der Tarifierung im endgültigen Bescheid hätte jedoch nur auf Grund tauglicher, das heißt nachvollziehbarer und richtiger Beweisergebnisse erfolgen dürfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Abgabenbehörde habe sich bei Erlassung des bekämpften Bescheides auf die Untersuchungsergebnisse der autorisierten TUA der Bundesfinanzverwaltung gestützt, die hinsichtlich anzuwendender Untersuchungsmethoden genauso den jeweils für gesetzlich festgelegten Normen unterworfen sei, wie andere staatlich anerkannte Untersuchungsanstalten auch. Die Untersuchungsergebnisse seien auf Grund der bei der Abfertigung gezogenen Muster zustandegekommen. Demgegenüber stütze der Beschwerdeführer all seine Einwendungen auf TUA-Befunde vorangegangener Abfertigungsfälle bzw. auf ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. F über die Problematik der Feststellung von Rindercasein bei der Anwendung diverser Untersuchungsmethoden im Allgemeinen, deren Bezug zu den den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Waren jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Daher gehe auch der Versuch des Beschwerdeführers, die Ausführungen in nicht bezughabenden Untersuchungsbefunden der TUA hinsichtlich des Vorhandenseins von sogenannten Starterkolonien mit den entscheidungsrelevanten Untersuchungsbefunden, in denen von Starterkolonien nicht die Rede sei, zu verknüpfen, ins Leere. Gegengutachten, denen die Untersuchung identer, aus der seinerzeitigen Abfertigung gezogener amtlich gesiegelter Muster zugrunde gelegen wären, seien nicht vorgelegt worden. Es sei dem Beschwerdeführer freigestanden, selbst ein entsprechendes, auf die gegenständlichen Waren bezogenes Gegengutachten vorzulegen, mit dem sich die Abgabenbehörde im Zuge des Beweisverfahrens auseinanderzusetzen gehabt hätte. Es stünden die Einwendungen des Beschwerdeführers, die die Untersuchungsmethoden der TUA ohne jeden qualifizierten Nachweis in Zweifel zögen, den verfahrensgegenständlichen Untersuchungsbefunden der TUA lediglich als Behauptungen jedoch nicht als Gegenbeweis gegenüber. Ebenso erachte die Abgabenbehörde eine Auseinandersetzung mit dem nicht auf dieselben Waren des Berufungsverfahrens bezogenen Gutachten des Univ. Prof. Dr. F als nicht notwendig. In diesem Zusammenhang gehe auch der Einwand des Beschwerdeführers, auf Grund jeweils einer untersuchten Probe hätte ein Rückschluß auf die Gesamtcharge nicht getroffen werden dürfen, wegen der §§ 56 Abs. 8 und 57 ZollG 1988 ins Leere.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen für Lebensmitteluntersuchung unter Ausschluß eines Sachverständigen der TUA werde bemerkt, daß ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sei, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig sei. Die Behörde sei grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Reichten die fachlichen Kenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, und könne die Behörde sich selbst ein klares Urteil bilden, dann bestehe keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen. Im Beschwerdefall erachte die Abgabenbehörde auf Grund der fach- und warenkundlichen Kompetenzen der TUA deren Feststellungen in den Untersuchungsbefunden als zutreffend und könne sich somit ein klares Urteil über die Sachlage selbst bilden. Es bestehe daher auch keine Verpflichtung einen Sachverständigen beizuziehen. Im übrigen werde auf die diesbezügliche durch § 250 BAO dem Beschwerdeführer auferlegte Beweislast hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, bei der Berechnung der Abgabenschuld die Waren der W Nr. 0406 90 991 A0 anstelle der W Nr. 0406 90 992 A7 zu unterstellen und keinen Betrag von S 338.417,-- vorgeschrieben zu erhalten,verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die tarifarische Einordnung der Ware in den Zolltarif strittig. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf den Untersuchungsbefund und den Tarifvorschlag der TUA. Der Beschwerdeführer bemängelt im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Nichtbekanntgabe der Untersuchungsmethode und ermittelten Daten, um daraus Schlüsse ziehen zu können. Insbesondere, ob die festgestellten "Kuhmilchanteile" in einem nur geringen allenfalls auf Starterkolonien zurückzuführenden vernachlässigbaren Ausmaß vorgelegen seien.
Der Untersuchungsbefund der TUA enthält für die eingeführten Waren die Feststellung "aus Kuh- und Schafmilch hergestellt, in dem der Schafmilchanteil überwiegt". Nähere Daten, die diese Feststellung begründen, sind den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Die Pflicht zur Begründung eines Bescheides ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründungspflicht richtet sich nach dem von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresse der Parteien (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1965, VwSlg. 6787/A).
Das Wesen einer bloß nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt werden. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht.
Der Beschwerdeführer hat bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren konkret und substantiiert eine Auseinandersetzung der Abgabenbehörde mit den Feststellungen im Untersuchungsbefund der TUA und die Bekanntgabe der Untersuchungsmethoden sowie der für die Feststellung maßgebenden Daten der Untersuchung verlangt, weil diese für die Überprüfung der Richtigkeit der Feststellung der TUA entscheidend sind. Auf diese Umstände geht die Abgabenbehörde inhaltlich jedoch nicht ein, obwohl nur aus diesen Untersuchungsdaten ersichtlich wäre, aus welchen Gründen die TUA zu ihrer Feststellung gelangt ist. Der Hinweis der belangten Behörde auf die fach- und warenkundlichen Kompetenzen der TUA ist keine Begründung für die Widerlegung eines konkreten und substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers. Mangels Vorliegens dieser Daten können die von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen der TUA auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Diese Daten sowie die Bekanntgabe der Untersuchungsmethoden samt anzuerkennenden Fehlerstreuungen sind für eine Nachprüfung jedoch erforderlich, zumal nicht übersehen werden kann, daß in ähnlich gelagerten Fällen geringe Kuhmilchanteile aus den Starterkolonien als tarifarisch nicht relevant bezeichnet wurden und deswegen eine Änderung der Tarifierung und die Nachforderung der Abgaben unterblieb.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 250 Abs. 2 BAO einer Berufung, mit der die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten wurde, Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgebenden Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben sind. Die Nachweispflicht des § 250 Abs. 2 BAO bezieht sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde nur auf den zweiten Satz dieser Bestimmung, wonach der Beschwerdeführer nachzuweisen hat, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit den Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
Der sich aus diesen Erwägungen wegen Vorliegens eines Begründungsmangels ergebenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geht jedoch die auf Grund der Vorschreibung des AF-Beitrages für die aus Griechenland (EG) im Jahre 1994 eingeführte Waren gegebene inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die deshalb besteht, weil bereits nach dem EWR-Abkommen die Festsetzung des AF-Beitrages für solche Einfuhren rechtswidrig war (vgl. hiezu samt näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom 24. November 1994,Zl. 94/16/0182. ).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Oktober 1998
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