VwGH 98/16/0134

VwGH98/16/013429.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde 1. der G und 2. des B, beide in R und beide vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat IV) vom 4. Dezember 1997, Zlen. RV/239/01-10/T/97 und RV/240/01-10/T/97, betreffend Hinterziehung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §115 Abs1;
FinStrG §17;
FinStrG §19 Abs5;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §115 Abs1;
FinStrG §17;
FinStrG §19 Abs5;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 15.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen das Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Mai 1997, mit dem die beschwerdeführenden Parteien der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 35 Abs. 2 FinStrG hinsichtlich der in dem Erkenntnis näher bezeichneten Teppiche schuldig erkannt wurden und mit dem über sie ausgehend von einer Verkürzung von Eingangsabgaben als strafbestimmenden Wertbetrag von S 40.628,-- (davon Zoll S 892,-- und EUSt S 39.736,--) eine Geldstrafe - Erstbeschwerdeführerin S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) und Zweitbeschwerdeführer S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) - und eine anteilige Wertersatzstrafe von je S 50.000,-- verhängt wurde, teilweise Folge, sah hinsichtlich näher bestimmter Teppiche vom Verfall und der Wertersatzstrafe ab, änderte die anteilige Wertersatzstrafe für die Erstbeschwerdeführerin auf S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) sowie für den Zweitbeschwerdeführer auf S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) ab und gab im übrigen der Berufung keine Folge. Dies mit der Begründung, im Herbst 1994 hätten sich die beschwerdeführenden Parteien entschlossen, Teppiche aus dem Ausland nach Österreich zu importieren und hier zu verkaufen. Im November 1994 seien sie nach Berlin und Hamburg gefahren, wo sie unter fachmännischer Beratung des T. die im Erkenntnis angeführten Teppiche erworben hätten. Über Ersuchen der beschwerdeführenden Parteien hätten die ausländischen Unternehmen unterfakturiert. Durch Vorlage dieser Rechnungen sei anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von S 40.628,-- bewirkt worden. Anstelle des tatsächlich bezahlten Teppichwertes von S 467.631,10 hätten die beschwerdeführenden Parteien vorsätzlich nur einen Wert von S 269.839,50 erklärt. Der Spruchsenat des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz sei auf Grund seiner Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen gelangt.

Nach Wiedergabe der Beweiswürdigung der ersten Instanz und näherer Darstellung der Beweiswürdigung der belangten Behörde kommt diese zu der Feststellung, es sei aus der Gesamtschau an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung festzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie

die teilweise Stattgabe der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde die Aufnahme und die nach Angaben der beschwerdeführenden Parteien trotz Vorliegens unbedenklicher ärztlicher Unterlagen über den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin erfolgte Verwertung des "Geständnisses" der Erstbeschwerdeführerin, die behaupteten aufgestellten Vermutungen der Behörde in den Entscheidungen, die unrichtige Würdigung der EDV-Listen und die Nichtberücksichtigung der günstigen Einkaufsmöglichkeiten sowie über die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages die Verkürzung von Eingangsabgaben bei allen im Erkenntnis genannten Teppichen rügen, bekämpfen sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, insbesondere zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Somit wird also vom Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde (vgl. hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/16/0031).

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift auf Grund des Beschwerdevorbringens festhielt, sei nach nochmaliger Überprüfung der Aktenlage aus Anlaß der Verfassung der Gegenschrift festzustellen, daß bei insgesamt drei Teppichen der der Verzollung zugrunde gelegte Rechnungsbetrag höher sei, als der in den EDV-Listen angeführte Betrag. Folge man der bisherigen Argumentation der belangten Behörde, wonach sich aus der Differenz zwischen den Werten auf unterschiedlichen EDV-Listen das Ausmaß der Unterfakturierung ergebe, sei im Zweifel zugunsten der beschwerdeführenden Parteien festzuhalten, "daß im nachhinein im Lichte der besseren Einsicht eine solche Unterfakturierung hinsichtlich dieser drei Teppiche auf Grund der gegebenen Akten- und Beweislage nicht festzustellen" sei.

Nach dieser - im Ergebnis zutreffenden - Darstellung in der Gegenschrift ist für einige Teppiche, anders als dies im angefochtenen Bescheid nach Würdigung der Beweisergebnisse festgestellt wird, auf Grund der Aktenlage eine Unterfakturierung nicht nachzuweisen. Daraus ergibt sich aber, daß die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung der Unterfakturierung sich jedenfalls für einen Teil der von der belangten Behörde als Tatgegenstände angeführten Teppiche auf eine nicht schlüssige Beweiswürdigung stützt. Da die Beweiswürdigung nicht für einzelne Fakten gesondert, sondern undifferenziert für alle vom Bescheid erfaßten Tatgegenständen erfolgte und ausgehend von einem einzigen strafbestimmenden Wertbetrag eine einheitliche Geld- bzw. Wertersatzstrafe verhängt wurde, erweist sich der gesamte angefochtene Bescheid aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Auf die weiteren die Beweiswürdigung betreffenden Beschwerdegründe war nicht mehr einzugehen, weil die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen hat.

Zu der in der Beschwerde behaupteten rechtswidrigen Verhängung der Wertersatzstrafe wird darauf hingewiesen, daß die beschwerdeführenden Parteien die Teppiche einzeln oder auch mehrere in Paletten zusammengefaßt importierten. Gegenstand der Einfuhr waren stets die jeweiligen Teppiche und keine aus mehreren Teppichen bestehende Gesamtsache. In einem solchen Fall ist jeder einzelne Teppich, hinsichtlich dessen eine Verkürzung der Eingangsabgaben erfolgte, Tatgegenstand. Die Voraussetzungen für den Verfall bzw. den Wertersatz sind daher für jeden Teppich als eigenen Tatgegenstand einzeln zu beurteilen. Es ist daher bei der Auferlegung des Wertersatzes entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht der Gesamtwert der eingeführten Teppiche dem Gesamtbetrag der Verkürzung gegenüberzustellen, sondern für jeden Teppich ist gesondert die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 5 FinStrG zu beurteilen.

Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Oktober 1998

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