VwGH 98/14/0101

VwGH98/14/010121.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der I M, der E M und der E M-GmbH in R, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 5. Mai 1998, RV-253.97/1-10/1997, betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden sowie Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9 idF 1993/818;
BAO §212a;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9 idF 1993/818;
BAO §212a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem am 21. Dezember 1994 ausgefertigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 schrieb das Finanzamt den Beschwerdeführern eine Zahllast von 3,356.490 S vor. Unter einem wies das Finanzamt die gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner und Februar 1992 erhobene Berufung als unzulässig geworden zurück, verfügte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (Umsatzsteuernachforderung für die Monate Jänner und Februar 1992) und setzte Aussetzungszinsen fest.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 erhoben die Beschwerdeführer Berufung und beantragten, die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuernachforderung sowie der festgesetzten Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge von insgesamt 6,423.207 S.

Mit dem am 27. Jänner 1995 ausgefertigten Bescheid bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden von 6,423.207 S.

Mit dem am 19. Februar 1997 ausgefertigten Bescheid wies die auch nunmehr belangte Behörde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof unter 97/14/0042 anhängig.

Mit dem am 5. März 1997 ausgefertigten Bescheid verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden von 6,423.207 S und setzte unter einem Aussetzungszinsen von 558.850 S fest.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden und die Festsetzung der Aussetzungszinsen trotz der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 rechtens gewesen ist.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf § 212a Abs 5 und 9 BAO die Ansicht, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. Aussetzungszinsen seien gleichzeitig mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden festzusetzen, wobei - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - als Bemessungsgrundlage der im Aussetzungsbescheid festgelegte Betrag heranzuziehen sei. Im Fall der späteren Herabsetzung von ausgesetzten Abgabenschulden auf Grund eines Erkenntnisses der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würden Aussetzungszinsen jedoch neu berechnet. Es bestehe ebenfalls keine gesetzliche Grundlage, mit der Festsetzung von Aussetzungszinsen wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde bis zu deren Entscheidung zuzuwarten.

Hingegen meinen die Beschwerdeführer, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden gelte für jenen Zeitraum, in dem über eine Berufung noch nicht entschieden sei, somit auch sinngemäß für den Fall, daß noch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden sei in ihrem Fall überdies unzulässig, weil sich die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden nicht geändert hätten. Da der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden rechtswidrig sei, entbehre auch die Festsetzung der Aussetzungszinsen jeglicher rechtlichen Grundlage. Überdies müßten bei der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht sowohl Aussetzungszinsen als auch Bankzinsen bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 entrichtet werden. Schließlich komme die Festsetzung der Aussetzungszinsen einer "Bestrafung" gleich, weil hinsichtlich der strittigen Umsatzsteuer im Endeffekt "zahlungsmäßig kein Geldanfall" vorliege. Auch die Säumniszuschläge seien zu Unrecht verhängt worden.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl beispielsweise die hg Erkenntnisse vom 20. Februar 1996, 94/13/0266, 95/13/0020, und vom 17. September 1997, 93/13/0100).

Der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden steht somit ebenso mit der Rechtslage im Einklang wie die Festsetzung der Aussetzungszinsen.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden infolge abschließender Erledigung des Berufungsverfahrens (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 20. Februar 1996, 95/13/0021, mwA).

Daß sich die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden in bezug auf die Beschwerdeführer nicht geändert hätten, ist irrelevant, weil der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden nicht auf Grund des § 294 BAO sondern wegen der Beendigung des Berufungsverfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 erfolgt ist.

Unrichtig ist die Behauptung der Beschwerdeführer, es müßten bis zur endgültigen Entscheidung über die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 sowohl Aussetzungszinsen als auch Bankzinsen entrichtet werden. Denn mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden endet auch die Verpflichtung, weiterhin Aussetzungszinsen zu entrichten.

Mit den Ausführungen der Beschwerdeführer, hinsichtlich der strittigen Umsatzsteuer liege im Endeffekt "zahlungsmäßig kein Geldanfall" vor, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. In einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen ist über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden verfügt worden ist, nicht zu befinden. Vielmehr ist Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen die im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden angeführte Höhe der Abgabenschulden. Mit diesem Bescheid wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschulden mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung von Abgabenschulden stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden die Grundlage für die mit weiterem Bescheid festzusetzenden Aussetzungszinsen dar (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, 95/13/0186).

Was schließlich die Ausführungen der Beschwerdeführer auf die zu Unrecht verhängten Säumniszuschläge betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Bescheid nicht über die Verhängung von Säumniszuschlägen abspricht.

Die Beschwerdeführer rügen zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führen jedoch nicht aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, erübrigte es sich, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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