VwGH 98/12/0162

VwGH98/12/016211.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des T in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1998, Zl. 127.306/3-II/2/98, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z3;
BDG 1979 §10 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z3;
BDG 1979 §10 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand seit 1. August 1994 als provisorischer Sicherheitswachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war im Bereich der Bundespolizeidirektion Graz tätig. Nach Absolvierung der Grundausbildung und nach Ablegung der Dienstprüfung (die er am 11. Juli 1996 mit Auszeichnung in den Gegenständen Verfassungsrecht, Behördenorganisation und Kriminalistik bestanden hatte) versah er Dienst in einem Wachzimmer in Graz.

Im Zuge der Überprüfung des Arbeitserfolges des Beschwerdeführers aus Anlaß eines Ansuchens auf Definitivstellung vom 16. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 1997 die Absicht der Dienstbehörde eröffnet, das Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges zu kündigen. Der Beschwerdeführer sprach sich dagegen aus und bestritt die ihm bekanntgegebenen Vorwürfe. Schließlich wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. August 1997 das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30. November 1997 gekündigt. In einem wurde einer gegen den Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 12 Abs. 2 DVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt. Die belangte Behörde ergänzte im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung das Ermittlungsverfahren und gewährte dem Beschwerdeführer zu diesen weiteren Ermittlungsergebnissen Parteiengehör.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe seit 1. August 1994 als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Absolvierung der Grundausbildung sei er einem näher bezeichneten Wachzimmer zur Dienstleistung zugewiesen worden. Am 16. August 1997 habe er ein Ansuchen auf Definitivstellung gemäß § 11 BDG 1979 eingebracht. Im Zuge der gemäß § 90 BDG 1979 durchgeführten Überprüfung seines Arbeitserfolges sei festgestellt worden, daß er nicht den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg erbringe. Im wesentlichen habe sich dies aus dem nachstehend angeführten Umständen ergeben:

Durch seinen Wachkommandanten sei berichtet worden, daß der Beschwerdeführer im Außendienst jeder Konfrontation aus dem Weg gehe. Die meisten von ihm verfaßten Schriftstücke seien fehlerhaft gewesen und hätten erst zeitaufwendig verbessert werden müssen. Er habe seit August 1996 aus eigenem Antrieb nur vier (im angefochtenen Bescheid durch Fettdruck hervorgehoben) anonyme Lenkeranzeigen erstattet, wobei diesen kein Kontakt mit den Angezeigten vorangegangen sei. Eigene dienstliche Wahrnehmungen hätten sich ausschließlich auf die Ausstellung von bargeldlosen Organstrafverfügungen bezogen. Festnahmen oder Amtshandlungen nach § 5 StVO seien vom Beschwerdeführer weder eingeleitet noch durchgeführt worden. Einsätze im Außendienst seien nur über ausdrückliche Weisung des Wachkommandanten oder der Funkleitzentrale erfolgt. Bei anspruchsvolleren Einsätzen (beispielsweise Bombenalarmen) seien beim Beschwerdeführer psychosomatische Beschwerden (Magenschmerzen bzw. Übelkeit) aufgetreten. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, es stelle der Sicherheitswachedienst für den Beschwerdeführer eine große psychische Belastung dar. In kritischen Momenten habe er - trotz entsprechender Belehrung - extreme Unvorsichtigkeit und Naivität an den Tag gelegt und habe dadurch ein Sicherheitsrisiko für andere Beamte dargestellt. Ein selbständiges Versehen des Dienstes habe ihm daher nicht zugemutet werden können. Seinen Rayonsdienst habe er in Bereichen versehen, wo ein Einschreiten kaum zu erwarten gewesen sei. Er habe Örtlichkeiten, wo es erfahrungsgemäß häufig zu polizeilichen Interventionen gekommen sei, gemieden, bzw. habe er diese nur über ausdrückliche Weisung aufgesucht. Nach Einschätzung des Wachkommandanten habe er seinen Dienst in einem gewissen Angstzustand versehen. Ferner sei beim Beschwerdeführer keine Integrationsbereitschaft gegeben, weshalb er in seiner Dienstgruppe nicht integriert worden sei und die Stellung eines Einzelgängers bzw. Außenseiters eingenommen habe. Bei schwierigen Amtshandlungen wie beispielsweise Festnahmen habe er keine Bereitschaft gezeigt, von sich aus mitzuarbeiten. Auf Anraten seines Wachkommandanten habe er um Versetzung zur Zentralabteilung, Wachzimmer Polizeidirektion ersucht, weil dort die Überwachung der Polizeidirektion im Vordergrund stehe und wesentlich weniger Tätigkeiten im Rayonsdienst wahrzunehmen seien. Obwohl dem Beschwerdeführer vom Wachkommandanten jederzeit Unterstützung bzw. anlaßbedingte Hilfestellungen angeboten worden seien, habe er diese nicht in Anspruch genommen. Er habe sich bei Unklarheiten wohl an seine Dienstkollegen gewendet, ohne jedoch deren Ratschläge zu beachten. Ferner sei festgestellt worden, daß er bestensfalls die ihm ausdrücklich aufgetragenen Arbeiten erledige, dafür einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand benötige und nicht in der Lage sei, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen. Er habe elementare rechtliche Bestimmungen (beispielsweise die Festnahmebestimmungen) nicht wiedergeben und auch nicht umsetzen können. Seine unzureichenden dienstlichen Leistungen seien auch Gegenstand eines intensiven Mitarbeitergespräches gewesen, welches sein Abteilungskommandant, Hauptmann K., am 7. Februar 1997 mit ihm geführt habe.

In der Zeit vom 2. November 1995 bis 18. März 1996 sei der Beschwerdeführer während der praktischen Grundausbildung einem näher bezeichneten Wachzimmer zugeteilt gewesen. Schon damals sei festgestellt worden, daß er sich nicht in das Gruppengefüge integriert und an gemeinsamen Aktivitäten keinen Anteil genommen habe. Beim Beschwerdeführer sei im Umgang mit Parteien Ängstlichkeit und Unsicherheit festzustellen gewesen. Gegenüber gebildeten Personen habe er ein als devot zu bezeichnendes Verhalten gezeigt. Bei der Umsetzung seines praktischen Wissens habe er große Schwierigkeiten gehabt. Trotz seiner Intelligenz habe es dem Beschwerdeführer am nötigen "Hausverstand" (im Original unter Anführungszeichen) gefehlt. Ferner sei aufgefallen, daß er für aufgetretene Fehler oft Dienstkollegen verantwortlich gemacht habe. Obwohl bereits damals Bedenken hinsichtlich seiner Eignung für den Exekutivdienst bestanden hätten, habe sich sein damaliger Vorgesetzter nicht zu einer negativen Beurteilung entschließen können, weil er den Beschwerdeführer aus damaliger Sicht noch für "verbesserungsfähig" gehalten habe.

Angesichts dessen habe die erstinstanzliche Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Kündigung des Dienstverhältnisses ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer habe in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides begehrt und habe hiezu ausgeführt, es sei unrichtig, daß er im Außendienst jeder Konfrontation aus dem Weg gegangen sei. Vielmehr sei er bestrebt, mit psychologischem Geschick verschiedene Situationen zu meistern. Dies entspreche wohl auch der Konzeption der Exekutive als "Dienstleister und Serviceträger" gegenüber den einzelnen Bürgern. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß seine Schriftstücke mangelhaft und verbesserungsbedürftig seien. Auch habe es die erstinstanzliche Behörde verabsäumt, konkret Schriftstücke vorzulegen, denen die von ihr behaupteten Mängel anhafteten. Wenn ihm vorgeworfen werde, daß er keine Festnahmen bzw. Amtshandlungen nach § 5 StVO durchgeführt habe, sei dem entgegenzuhalten, daß seiner "Dienststelle" kein mit einem Alkomaten ausgestattetes Dienst-Kraftfahrzeug zur Verfügung stehe. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, daß bestimmte Einsätze bei ihm zu psychosomatischen Beeinträchtigungen führten. Ebensowenig sei dem Bescheid zu entnehmen, durch welche konkreten Vorfälle er ein Sicherheitsrisiko darstellen würde. Es gehe auch der Vorwurf ins Leere, daß er seine Rayonsbestreifung nur an Örtlichkeiten vornehme, die ein polizeiliches Einschreiten kaum erwarten ließen. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß er keine Integrationsbereitschaft zeige. Da er seinen Hauptwohnsitz in K. habe, könne es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sich nach Dienstschluß sofort nach Hause begebe. Ferner sei es unzutreffend, daß er sein Versetzungsgesuch zum Wachzimmer-Polizeidirektion nur abgegeben hätte, um seine angebliche Überforderung zu minimieren. Die Vorwürfe, daß er Unterstützungen und Hilfestellungen nicht angenommen und elementare rechtliche Grundlagen des Polizeidienstes nicht habe wiedergeben können, seien durch nichts belegte Behauptungen. Das in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides erwähnte Mitarbeitergespräch mit Hauptmann K. sei nicht wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges, sondern wegen seines oben erwähnten Versetzungsgesuches geführt worden. Es entspreche auch keineswegs den Tatsachen, daß er für aufgetretene Fehler Dienstkollegen verantwortlich mache. Zum Beweis für seine Angaben habe er die zeugenschaftliche Einvernahmen zweier Personen sowie die Vorlage seines Tätigkeitsbuches beantragt.

Das gemäß dieser Beweisanträge angeordnete ergänzte Ermittlungsverfahren habe nachstehend angeführte Ergebnisse gebracht:

Der Beschwerdeführer sei am 28. November 1997 durch einen Kaufhausdetektiv von einem Ladendiebstahl verständigt worden. Obwohl massive Verdachtsmomente gegeben gewesen seien, die den Verdacht nahegelegt hätten, daß der Täter bei mehreren Zugriffen eine größere Anzahl von diversen Fahrradkomponenten gestohlen haben könnte, habe sich der Beschwerdeführer damit begnügt, dem Verdächtigen aufzutragen, die früher gestohlenen Waren in der nächsten Zeit am Wachzimmer abzuliefern. Nachdem dieser tatsächlich Waren im Wert von S 3.703,-- abgeliefert gehabt habe, habe der Detektiv dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß auch noch ein Rahmen im Wert von S 10.000,-- fehle. Der Beschwerdeführer habe darauf mit der Bemerkung reagiert, daß für ihn die Amtshandlung abgeschlossen sei. Der Detektiv habe sich in der Folge selbst mit dem Verdächtigen in Verbindung gesetzt und habe erreicht, daß dieser neben anderen gestohlenen Waren auch diesen Rahmen wieder zurückgestellt habe. Anläßlich einer niederschriftlichen Befragung am 2. Februar 1998 habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er den Verdächtigen nicht festgenommen habe, weil er ihm die Chance habe einräumen wollen, das gestohlene Gut selbst am Wachzimmer abzugeben. Der Verdächtige sei ihm vertrauenswürdig erschienen, weil er angegeben habe, zuvor Radrennfahrer gewesen zu sein. Eine freiwillige Nachschau in dessen Wohnung bzw. die Erwirkung einer Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer nicht in Betracht gezogen, weil ihm die Aufforderung an den Verdächtigen, das gestohlene Gut am Wachzimmer abzugeben, ausreichend erschienen sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer bemüht gewesen, diese Amtshandlung mit psychologischem Geschick zu meistern. Es sei auch richtig, daß er dem Kaufhausdetektiv, als er ihn von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt habe, daß der Täter auch einen Fahrradrahmen im Wert von S 10.000,-- gestohlen haben könnte, mitgeteilt habe, daß für ihn die Amtshandlung beendet sei. Weitere polizeiliche Maßnahmen hätte er nicht in Erwägung gezogen, weil die Anzeige ohnehin an die Kriminalpolizeiliche Abteilung weitergeleitet worden sei.

Laut Bericht des Bezirksinspektors M. A., Wachkommandant eines näher bezeichneten Wachzimmers, benötige der Beschwerdeführer für die Abfassung von Anzeigen erheblich länger - meist doppelt so lange - als andere Beamte. Er sei nicht in der Lage, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden. So sei es bei einer Festnahme wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls am 9. Jänner 1998 erforderlich gewesen, einen Beamten abzustellen, der den Beschwerdeführer bei der Abfassung der Anzeige habe unterstützen müssen. Für die Abfassung einer Anzeige wegen schweren Diebstahls am 30. Jänner 1998 habe der Beschwerdeführer etwa sechs Stunden benötigt, wobei Bezirksinspektor A. zweimal habe eingreifen müssen, um ihn anzuleiten bzw. um die Korrektur von Fehlern zu veranlassen.

Ferner seien von der erstinstanzlichen Behörde Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Tätigkeit der anderen Beamten seiner Dienstgruppe im Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis zum 3. Februar 1998 vorgelegt worden. Dabei zeige sich, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zahl der von ihm durchgeführten Amtshandlungen im Vergleich zu seinen Dienstkollegen Werte erreicht habe, die etwa dem Durchschnitt entsprächen. Auffällig sei allerdings, daß er in diesem Zeitraum die meisten Organstrafverfügungen ausgestellt habe.

Die vom Beschwerdeführer beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von Revierinspektor W. D. habe ergeben, daß auch dieser Beamte beim Beschwerdeführer eine sehr komplizierte und unlogische Denkweise sowie die Unfähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen, festgestellt habe. Auch für einfache Amtshandlungen habe der Beschwerdeführer mehr Zeit als andere vergleichbare Beamte benötigt. Eigeninitiative seitens des Beschwerdeführers sei ihm nicht aufgefallen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich auf die Ausführung ausdrücklich erteilter Aufträge beschränkt. Ferner sei ihm aufgefallen, daß der Beschwerdeführer Konfrontationen mit Parteien aus dem Weg gehe und Amtshandlungen lieber ohne Kontakt mit den Betroffenen (beispielsweise durch bargeldlose Organstrafverfügungen) durchführe. Er habe den Eindruck gewonnen, daß der Dienst für den Beschwerdeführer eine Belastung darstelle.

Der Zeuge R. F., dessen Einvernahme der Beschwerdeführer beantragt habe, habe ausgesagt, daß der Beschwerdeführer ihm selbst mitgeteilt habe, er hätte Seminare frequentiert, die sich mit esoterischen Themen wie beispielsweise Steinen, von denen Kräfte ausgingen, oder auch Kornkreisen (nach Art jener auffälligen Muster, die vor einigen Jahren vor allem in England Gegenstand intensiver Medienberichte gewesen seien), beschäftigten. Aus solchen Erscheinungen hätte der Beschwerdeführer zukünftige Ereignisse abgeleitet bzw. angekündigt. Ferner hätte er auch behauptet, daß die NASA Beweise für die Existenz von Außerirdischen hätte, die sie aber verheimliche. Grundsätzlich habe der Zeuge den Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer extrem unsicher agiere, woraus auch dessen mangelndes Durchsetzungsvermögen bei Amtshandlungen resultiere. Insgesamt habe der Zeuge den Eindruck gewonnen, daß der Beschwerdeführer im Dienst absolut überfordert sei, was dieser ihm auch im Hinblick auf sein Versetzungsgesuch selbst mitgeteilt habe. Im übrigen decke sich der Inhalt der Aussage des Zeugen R. F. mit jener des Zeugen W. D.

Der Beschwerdeführer weise in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1998 darauf hin, es gehe aus den Tätigkeitsaufzeichnungen hervor, daß er im Vergleich zu anderen Kollegen eine durchschnittliche Arbeitsleistung erbracht habe. Zur Anzeige wegen des Ladendiebstahles vom 28. November 1997 (richtig statt: 1998) habe er ausgeführt, daß man diese (zu ergänzen wohl: Amtshandlung) natürlich auch anders hätte durchführen können, doch sei durch seine Vorgangsweise kein Schaden entstanden. Ferner bestreite der Beschwerdeführer, daß er für jede dienstliche Tätigkeit einen großen zeitlichen Mehraufwand benötige und weise daraufhin, daß die in der Stellungnahme des Zeugen M. A. erwähnten Beispiele in keiner Relation zu den sonst von ihm vorgelegten Dienstschriftstücken stünden. Im übrigen bestreite er die Angaben in dieser Stellungnahme. Abschließend habe er bekräftigt, daß sein privates Interesse für esoterische Dinge keinen Einfluß auf sein dienstliches Verhalten habe und daher für die Frage der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 völlig irrelevant sei.

Nach Ausführungen zur Rechtslage und zur Aufgabe des provisorischen Dienstverhältnisses führte die belangte Behörde weiter aus, vorliegendenfalls sei der Tatbestand des § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 schon angesichts der Berichte des Abteilungskommandanten vom 2. Juli 1997, 23. Juli 1997 und 4. Februar 1998 als verwirklicht zu betrachten. Darin werde klar und nachvollziehbar dargelegt, daß es dem Beschwerdeführer sowohl an der für einen Sicherheitswachebeamten unabdingbaren Eigeninitiative als auch an der Fähigkeit mangle, mit konfliktträchtigen Situationen adäquat umzugehen. Dies werde sowohl durch die Aussagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen R. F. und W. D., als auch durch die Angaben der im erstinstanzlichen Verfahren befragten Dienstkollegen (wurden näher aufgezählt) bestätigt. Dieser Eindruck werde vor allem durch die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 2. Februar 1998 eindrucksvoll dokumentiert, wo er sein Vorgehen bei der Anzeige des Ladendiebstahles vom 28. November 1997 als Bemühen, die Amtshandlung mit psychologischem Geschick zu meistern, dargestellt habe. In diesem Zusammenhang müsse festgehalten werden, daß gegen den Verdächtigen der dringende Verdacht bestanden habe, daß er in diesem Kaufhaus schon mehrere Diebstähle verübt und gestohlene Sachen noch in seinem Besitz haben könnte. Angesichts dieser Sachlage sei die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Aufforderung, der Verdächtige möge die gestohlenen Waren am Wachzimmer abgeben, "natürlich völlig ungenügend", weil der Verdächtige dadurch die Möglichkeit erhalten habe, das gestohlene Gut weiter zu verbergen. Vielmehr wäre diesfalls die Einholung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles bzw. auch eines Haftbefehles geboten gewesen. Daß es schließlich doch zur Rückstellung der gestohlenen Sachen gekommen sei, sei in erster Linie dem Einschreiten des Detektives zuzuschreiben, der die Anzeige erstattet habe. Vor allem die Aussage des Beschwerdeführers, daß ihm der Verdächtige besonders vertrauenswürdig erschienen sei, weil er früher Radrennfahrer gewesen sei, stelle einen für einen Sicherheitswachebeamten untragbaren Grad an Naivität dar, der - vor allem im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer seit 1. August 1994 im Sicherheitswachdienst stehe - seine Eignung für diese Verwendung ausschließe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1980, Zl. 1900/79). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, daß er im Vergleich zu seinen Dienstkollegen eine durchschnittliche Arbeitsleistung erbracht habe, vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegten Aufzeichnungen nur eine rein quantitative Betrachtung darstellten. Bezeichnenderweise gehe aus dieser Aufstellung hervor, daß er im Vergleich zu seinen Dienstkollegen die größte Anzahl von Organstrafverfügungen ausgestellt habe, wodurch die zuvor getroffene Feststellung seiner mangelnden Fähigkeit mit persönlichen Konfrontationen mit Parteien umzugehen, untermauert werde. Ergänzend sei ausdrücklich festzuhalten, daß die privaten Interessen des Beschwerdeführers für esoterische Themen in diesem Zusammenhang irrelevant seien, weil es im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf die dienstlichen Leistungen bzw. die Eignung des Beschwerdeführers für den Sicherheitswachdienst ankomme.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 BDG 1979 ist das Dienstverhältnis zunächst provisorisch. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden, wobei die Kündigungfrist nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate beträgt. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Kündigungsgründe insbesondere

  1. 1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
  2. 2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung,
  3. 3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  4. 4. pflichtwidriges Verhalten,
  5. 5. Bedarfsmangel.

    Wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben, verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0132, oder auch vom 19. November 1997, Zl. 95/12/0209).

    Der Beschwerdeführer bringt (zusammengefaßt) zunächst vor, der angefochtene Bescheid enthalte die positive Feststellung, daß er gemäß den behördlichen Aufzeichnungen auch quantitativ jedenfalls und mindestens eine Durchschnittsleistung erbracht habe, was mit der weiteren Bescheidbegründung nicht in Einklang zu bringen sei, wonach jedermann annehmen müßte, daß er sich weitgehend vor der Arbeit drücke bzw. zu einer solchen unfähig sei, erhalte man doch den Eindruck, daß die von ihm geleistete Arbeit nicht einmal auch nur die Hälfte eines Normalquantums erreicht haben könne (wird näher ausgeführt).

    Dem ist zu entgegnen, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in dieser Form nicht besteht: Die belangte Behörde meint mit dieser quantitativen Betrachtung, wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt, bloß die Anzahl der Geschäftsfälle und hat in diesem Zusammenhang auch die im Verhältnis zu den Kollegen des Beschwerdeführers hohe Anzahl von (dem Sinnzusammenhang nach zu ergänzen: wenig arbeitsintensiven) Organstrafverfügungen hervorgehoben. Auch ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die Feststellung einer durchschnittlichen Anzahl von Amtshandlungen nicht unvereinbar mit der Annahme der Behörde, daß der Beschwerdeführer jene Örtlichkeiten meide, in welchen es erfahrungsgemäß häufig zu polizeilichen Interventionen komme, daß er keine Bereitschaft zur Mitarbeit zeige und daß er für die ihm aufgetragenen Arbeiten einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand benötige. Allerdings hat die belangte Behörde solchen rein zahlenmäßigen Aspekten kein entscheidendes Gewicht beigemessen, sondern vielmehr auf qualitative Aspekte abgestellt.

    Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zusammengefaßt vor, dem angefochtenen Bescheid mangle es an ausreichenden Feststellungen; die Vorwürfe seien nicht ausreichend konkretisiert und es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, konkrete Einzelfälle festzustellen, welche die ablehnende Einstellung seiner Kollegen ihm gegenüber rechtfertigten. Dies sei aber unterblieben. Nur ein solcher konkreter Vorfall sei festgestellt worden, nämlich im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl vom 28. November 1997, aber auch daraus lasse sich der angenommene Eignungsmangel nicht ableiten (wird näher ausgeführt).

    Dem ist zu erwidern, daß es sich letztlich bei den der vorliegenden Kündigung zugrundeliegenden Ursachen (unbefriedigender Arbeitserfolg) ähnlich wie bei einer Leistungsfeststellung um ein Werturteil handelt, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen kann (siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0132, unter Hinweis auf diesbezügliche Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zu Leistungsfeststellungen, beispielsweise auf das Erkenntnis vom 31. März 1982, Slg. Nr. 10.697/A - nur Leitsatz). Zu prüfen ist allerdings, ob die Entscheidung auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme, auf nicht hinreichenden Erhebungen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.

    Dabei ist auch zu beachten, daß dem Beschwerdeführer nicht vor allem gleichsam einprägsame, markante Vorfälle entgegengehalten werden, sondern persönliche Eigenschaften, die sich (den Feststellungen zufolge) verschiedentlich im täglichen Dienst manifestierten und denen letztlich aufgrund ihres Zusammenwirkens und der Summierung solcher Einzelerscheinungen, also aus einer Gesamtschau, Bedeutung zukommt. Gerade in solchen Fällen ist daher der Erfaßbarkeit all der zugrundeliegenden Einzelfälle Grenzen gesetzt, was bei der Beweiswürdigung (und in weiterer Folge bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof) nicht außer acht bleiben darf.

    Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch auf das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere auf sein Vorgehen im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl vom 28. November 1997, Bedacht genommen. Das ist deshalb hervorzuheben, weil die mit dem erstinstanzlichen Bescheid (der mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde) bestimmte Kündigungsfrist mit Ende November 1997 ablief. Dem angefochtenen Bescheid zufolge hat die belangte Behörde das von ihr festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers während des Rechtsmittelverfahrens in der Weise gewürdigt, daß sie es zur Bekräftigung der Richtigkeit der von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Kündigung heranzog; jedenfalls ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde die Abweisung der Berufung entscheidend auf Fakten gestützt hätte, die sich nach Ablauf der mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgesetzten Kündigungsfrist ereigneten. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Berufungsbehörde auch Fakten, die sich nach Ablauf der von der Dienstbehörde erster Instanz festgesetzten Kündigungsfrist bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung ereignet haben, zu berücksichtigen hat und welche Rolle dabei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 12 Abs. 2 DVG zukommt; die Fakten hingegen, die sich bis zum Ablauf des November 1997 ereigneten, konnte sie jedenfalls berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 93/12/0248 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 54a der Wiener Dienstordnung 1966).

    Insgesamt kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß das Werturteil der belangten Behörde, aufgrund dessen die Kündigung ausgesprochen (der Berufung nicht Folge gegeben) wurde und das sie aufgrund der Angaben von Vorgesetzten und von Kollegen des Beschwerdeführers, aber auch unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst gewonnen hatte und das jedenfalls mit einem konkreten Vorfall vor Ablauf der Kündigungsfrist hinreichend verdeutlicht wurde, auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme, auf nicht hinreichenden Erhebungen oder auf sachfremden Erwägungen (der Beschwerdeführer spricht von "mobbing") beruht hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde nach den Umständen des Falles ihre Entscheidung ausreichend begründet.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 11. November 1998

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