Normen
ÄrzteG 1984 §66 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §18 Abs1;
ÄrzteG 1984 §66 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §18 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1943 geborene Beschwerdeführer war Oberarzt an einem Krankenhaus der Stadt Wien. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 wurde er aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Mit Eingabe vom 25. September 1996 begehrte er beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Zuerkennung einer dauernden Invaliditätsversorgung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 ist Invaliditätsversorgung zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Der Verwaltungsausschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist die Invaliditätsversorgung bei Eintritt des Ereignungsfalles der dauernden oder vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, aus den drei eingeholten fachärztlichen Gutachten (einem internistischen, einem orthopädischen und einem psychiatrischen) ergebe sich, daß der Beschwerdeführer zwar zur Berufsausübung als angestellter Arzt unfähig sei. Als niedergelassener Arzt oder Wohnsitzarzt im Sinne des § 20a ÄrzteG könne er jedoch den ärztlichen Beruf weiter ausüben. Die Gutachter hätten ihre Aussagen "vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer bis zum 30.9.1996 ausgeübten ärztlichen Tätigkeit und deren Bedingungen" gemacht.
Der zum Gutachter bestellte Facharzt für Innere Medizin wurde mit Schreiben des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30. September 1997 "um Begutachtung wegen eines Antrages um Zuerkennung der Invaliditätsversorgung" ersucht. In seinem internistischen Gutachten vom 18. Dezember 1997 kam er zu folgendem abschließenden Ergebnis: "Ich empfehle dem Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien somit, dem Ansuchen ... auf Zuerkennung einer Invaliditätspension Folge zu leisten, da meiner Ansicht nach eine Berufsunfähigkeit besteht und in absehbarer Zeit keine Behebung des Zustandes vorauszusehen ist". Der Gutachter, der schon vorher davon gesprochen hat, daß nicht erkennbar sei, wie eine Berufsausübung durch den Beschwerdeführer möglich sein sollte, bringt nie zum Ausdruck, daß seine Aussagen nur auf die - seit mehr als einem Jahr beendete - Tätigkeit als Spitalsarzt zu beziehen wäre. Im Gegenteil: Der Gutachter verweist eingangs auf die Ruhestandsversetzung und nimmt hinsichtlich der an ihn gerichteten Fragestellung auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. September 1996 auf Zuerkennung einer dauernden Invaliditätsversorgung Bezug.
Damit steht die Begründung des Gutachters offenbar nicht im Einklang. In dieser wird nämlich auf die Arbeitssituation in einer Pulmologischen Abteilung eines Krankenhauses abgestellt. Dieses Gutachten - es ist angesichts des Inhaltes der beiden anderen Gutachten, in denen von einer eingeschränkten Berufsfähigkeit des Beschwerdeführers die Rede ist, von entscheidender Bedeutung - ist insofern nicht schlüssig, als Fragestellung und Ergebnis einerseits, die Begründung andererseits miteinander nicht vereinbar sind, m.a.W. daß die Begründung das Ergebnis nicht zu tragen vermag.
Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat in einem wesentlichen Punkt den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Damit ist ihr ein Verfahrensmangel unterlaufen, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG führen muß.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. November 1998
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