VwGH 98/11/0101

VwGH98/11/010119.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. W in I, vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Februar 1998, Zl. 759.348/2-2.5/98, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

HGG 1992 §33 Abs1 idF 1996/201;
HGG 1992 §33 Abs1 idF 1996/201;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. November 1997 auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei der Einberufungsbefehl für den ab 7. Jänner 1998 zu leistenden Grundwehrdienst am 3. Oktober 1997 zugestellt worden. Er sei seit 28. Februar 1997 unter der Anschrift jener Wohnung, für die er Wohnkostenbeihilfe begehre, gemeldet. Der Mietvertrag für diese Wohnung (mit einer Vertragsdauer von drei Jahren ab 1. Oktober 1995) sei von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers abgeschlossen worden. Auch die Telefon- und die Stromrechnungen lauteten auf ihren Namen. Da nach dem Mietvertrag nur die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers berechtigt und verpflichtet sei, fehle es an den Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe an den Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gemeldet ist.

Unter einer "eigenen" Wohnung können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige aufgrund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene" Wohnung des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Berechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Berechtigten (z.B. Eigentümer oder Mieter) zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt.

Im Hinblick auf diese Rechtslage hat die belangte Behörde mit Recht die Auffassung vertreten, bei der im Antrag des Beschwerdeführers genannten Wohnung handle es sich nicht um eine eigene Wohnung des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 HGG 1992. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, Mieter dieser Wohnung zu sein. Seine Auffassung, darauf komme es nicht an, weil der Lebensgefährte gemäß § 14 Mietrechtsgesetz eintrittsberechtigt sei, ist verfehlt, weil die Voraussetzungen für die Ausübung des Eintrittsrechtes nach dieser Gesetzesstelle nicht vorlagen und der Beschwerdeführer daher aus der genannten Gesetzesstelle für seine derzeitige Rechtsstellung nichts ableiten kann.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß "die Frage der Gleichsetzung für Ehe- und Lebensgemeinschaft mittlerweile die gesamte Rechtsordnung beherrscht", ist - sofern damit zum Ausdruck gebracht werden soll, Ehe und Lebensgemeinschaft würden auf allen Rechtsgebieten die gleichen Rechtsfolgen herbeiführen - unrichtig. Im übrigen würde auch die Richtigkeit dieser Behauptung nach dem oben Gesagten nichts daran ändern, daß es sich vorliegendenfalls nicht um eine eigene Wohnung des Beschwerdeführers handelt.

Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 94/11/0155, ist für seinen Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diesem Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen ist. In jenem Verfahren war nämlich unbestritten, daß der Wehrpflichtige eine eigene Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 hatte, es ging nur um die Frage, ob die dafür aufzuwendenden Kosten durch Beiträge der Lebensgefährtin zur Haushaltsführung gemindert werden. Dies wurde im zitierten Erkenntnis verneint. Im vorliegenden Beschwerdefall kann hingegen, wie bereits ausgeführt wurde, nicht von einer "eigenen" Wohnung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Da es nach dem oben Gesagten nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß ein Wehrpflichtiger die Wohnungskosten eines anderen, sei es auch eines nahen Angehörigen, in wirtschaftlicher Hinsicht trägt, stellt das vom Beschwerdeführer gerügte Unterbleiben von Ermittlungen in dieser Richtung keinen Verfahrensmangel dar.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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