Normen
AVG §52;
AVG §74 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
AVG §52;
AVG §74 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert wurde, innerhalb bestimmter Frist einen zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vorzulegen. Begründet wurde dies damit, daß der beigezogene medizinische Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe, er benötige wegen des stattgefundenen Alkohol- und Drogenmißbrauchs für die Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle über die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihre Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2669/97, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält die bekämpfte Aufforderung aus zwei Gründen für rechtswidrig. Zum einen sei es insbesondere verfassungsrechtlich unzulässig, ihr die Beibringung eines Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit auf eigene Kosten, wozu sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, aufzutragen. Zum anderen fehle eine Rechtsgrundlage für diese Aufforderung, weil es sich beim Kuratorium für Verkehrssicherheit um kein "Sachverständigeninstitut aus der Medizin" handle. Dementsprechend habe der Verwaltungsgerichtshof dem Kuratorium für Verkehrssicherheit grundsätzlich jede Sachverständigenfunktion abgesprochen.
Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach dem (gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz hier anzuwendenden) § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 hat der Antragsteller die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Betreffenden, den Befund auf seine Kosten zu beschaffen (siehe das Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/11/0181, mwH). Dabei ist ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt; dabei handelte es sich bloß um einen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren, atypischen Härtefall (siehe die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1987, Slg. Nr. 11.301, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, Zl. 83/11/0172). Es bedurfte daher nicht der von der Beschwerdeführerin vermißten Prüfung ihrer wirtschaftlichen Situation.
Zum anderen hat der Umstand, daß der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. seine Erkenntnisse vom 22. Dezember 1982, Slg. Nr. 10.939/A, und vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0051, mwH) kein Gutachten im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellt, nicht die Unzulässigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines derartigen Befundes zur Folge. Dieser Umstand bedeutet nur (vgl. die soeben genannten Erkenntnisse), daß der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle lediglich eine Beurteilungshilfe für den medizinischen Sachverständigen darstellt und von diesem bei Erstellung seines Gutachtens entsprechend zu verwerten ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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