VwGH 98/09/0209

VwGH98/09/020916.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des H W in B, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 1. April 1998, Zl. 129/7-DOK/97, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Beschwerde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) am 26. Mai 1998 zugestellt. Die vorliegende, gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde laut Poststempel am 10. Juli 1998 zur Post gegeben.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu laufen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde am 26. Mai 1998 zu laufen und endete daher am 7. Juli 1998. Die erst am 10. Juli 1998 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Wien, am 16. September 1998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte