VwGH 98/09/0116

VwGH98/09/011620.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Marin Iankov in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 13. März 1998, Zl. 1.130.262/1-7/98, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AuslBG §2 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 1997 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Berufung vom 1. September 1997 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Angestellte Wien vom 18. August 1997, Zl. RGS/Ang/B2/13113/1997, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde die unter der obigen Geschäftszahl protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. April 1998 dem Verwaltungsgerichtshof mit, die "Bundesgeschäftsstelle" (richtig: der Vorstand) des AMS-Österreich habe den Bescheid vom 27. April 1998, Zl. BGS/AUS/13119/0128-1998, erlassen und den Bescheid vorgelegt. Darin werde festgestellt, daß die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 AuslBG unterliege. Der Beschwerdeführer erachte sich im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG klaglosgestellt. Das anhängige Beschwerdeverfahren möge unter Kostenzuspruch zur Einstellung gebracht werden.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980, darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist § 56 VwGG nicht anwendbar. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht Erfolg gehabt hätte (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 Z. 1, 11 AMSG), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch abzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte