Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Infolge nachträglicher Einbeziehung in die gewerbliche Sozialversicherung (nach einem rückwirkenden Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem ASVG) wurden dem Beschwerdeführer (dem geschäftsführenden Gesellschafter einer GesmbH) für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1993 im Jahre 1994 Beiträge in der Gesamthöhe von S 222.513,-- (Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, Unfallversicherung nach dem ASVG und Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz) vorgeschrieben.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 24. Juni 1998 wurde sodann die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GSVG für das Jahr 1997 mit S 39.917,-- festgesetzt; dieser Festsetzung wurden die steuerlichen Einkünfte des Beschwerdeführers aufgrund seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1994 zugrunde gelegt und die vorgenannten, im Jahre 1994 für frühere Beitragszeiträume vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge von S 222.513,-- hinzugerechnet.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG (idF vor dem ASRÄG 1997) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte u.a. gemäß § 2 Abs. 1 GSVG (dazu zählen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 auch die zur Geschäftsführung bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), wenn im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG Pflichtversicherten gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich (u.a.) der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Hervorhebung nicht im Original).
Diese Fassung erhielt § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG durch Art. I Z. 6 der Novelle BGBl. Nr. 336/1993 (sie ist gemäß § 259 Abs. 1 Z. 6 GSVG mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten). Abgesehen von - für den Beschwerdefall unmaßgeblichen - Änderungen des § 25 Abs. 2 GSVG durch Art. 30 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 297, und die 21. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 412/1996, wurde § 25 Abs. 1 bis 6 durch Art. 8 (22. Novelle zum GSVG) des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. Nr. 139, neu gefaßt. § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG lautet nunmehr:
"Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
...
2. Zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a EStG 1988 gelten;"
Diese Fassung des § 25 Abs. 2 ist gemäß § 273 Abs. 1 mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.
Der angefochtene Bescheid hat über die Beitragsgrundlage für das Jahr 1997 abgesprochen; aufgrund der Zeitraumbezogenheit dieses Abspruches hatte die belangte Behörde daher auch § 25 Abs. 2 GSVG in der vor dem 1. Jänner 1998 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. zur Zeitraumbezogenheit des Beitragsrechts in einer vergleichbaren Konstellation auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0097).
Nach dieser Fassung kommt es aber darauf, ob die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge "als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a EStG 1988 gelten" nicht an, sondern nur darauf, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden.
Die belangte Behörde hat daher die im Jahr 1994 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge von S 222.513,-- zu Recht bei Ermittlung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1997 den sonstigen Einkünften des Beschwerdeführers hinzugerechnet.
Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. November 1998
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