Normen
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs2;
Spruch:
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. Mai 1997 die Gewährung von Arbeitslosengeld, welches ihr in der Folge (mit Unterbrechungen) ausbezahlt wurde. Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 11. September 1997 erhielt die Beschwerdeführerin eine Zuweisung zur Schogla GmbH (in der Folge Sch-GmbH) mit folgender Stellenbeschreibung:
"Buchbinder/innen, bevorzugtes Alter bis 40 Jahre, ausgezeichnete Maschinenkenntnisse sind unbedingt erforderlich, da selbständiges Arbeiten erwartet wird. Entlohnung nach Vereinbarung, Arbeitszeit: Montag bis Donnerstag 7.00 bis 16.00 Uhr, Freitag bis 13.00 Uhr. Dienstgeber: Sch... GesmbH & Co KG, Buchbinderei (Sort. und Verl.) ... vorzustellen ... nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung".
Das Ergebnis des Vorstellungsgespräches vom 18. September 1997 wurde seitens des Unternehmens in einem Schreiben an das Arbeitsmarkservice vom 4. November 1997 wie folgt zusammengefaßt:
"(Die Beschwerdeführerin) war sich bei uns am 18.9.1997 vorstellen und folgendes wurde besprochen:
Buchbinderhelfertätigkeiten an diversen Buchbindereimaschinen, unter Aufsicht der Maschinenführer wird (die Beschwerdeführerin) angelernt
- Überkollektivvertragliche Entlohnung (KV 72,20 brutto/Std.)
- Stundenlohn brutto 80,-- ATS = Monatslohn brutto ATS 13.856,--;
- LG 5
- wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden
- absolutes Rauchverbot in der Produktionshalle
- Bereitschaft zur Überstundenleistung gegen entsprechende Bezahlung
- Bereitschaft eventuell einmal in Zukunft in 2 Schichten zu arbeiten (derzeit erst im Gespräch, jedoch noch nicht aktuell!)
- Dienstbeginn: 7 Uhr
AZ Mo-Do 7 - 16 Uhr
Fr 7 - 13 Uhr
Obwohl wir (der Beschwerdeführerin) für unser Lohngefüge einen sehr hohen Stundenlohn geboten haben, lehnte sie die Stelle bei uns ab, mit dem Kommentar: sie hat eine fünfzehnjährige Tochter und muß diese in die Schule mit dem Auto bringen, daher ist sie nicht bereit trotz rechtzeitiger Vereinbarung Überstunden zu leisten und schon gar nicht eventuell in der Zukunft in einem Schichtbetrieb zu arbeiten.
Bei uns erweckte (die Beschwerdeführerin) einen arbeitsunwilligen Eindruck, da sie zuerst aufgrund des Einkommens bereits abgeneigt war, trotz unseres erhöhten Angebotes paßte ihr danach der Arbeitsbeginn und die Überstundenbereitschaft nicht. Weiters ist es für uns nicht glaubhaft, daß ein 15-jähriges Schulkind noch so eine intensive Betreuung betreffend der Schulfahrt benötigt."
Bei diesem Schreiben handelt es sich offenbar um die schriftliche Zusammenfassung einer telefonischen Mitteilung an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, mit welcher die Beschwerdeführerin am 25. September 1997 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice konfrontiert wurde: Der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift zufolge sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen, weil die Beschwerdeführerin noch nie auf Buchbindereimaschinen gearbeitet habe. Ihre letzte Tätigkeit in einer Buchbinderei (Staatsdruckerei) habe in Tischarbeiten bestanden. Außerdem könne die Beschwerdeführerin eine eventuelle Schichtarbeit nicht annehmen, da ihr nicht immer der PKW zur Verfügung stehe und ihr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dies nicht möglich wäre.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16. Oktober 1997 wurde ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG 1977 für den Zeitraum vom 22. September 1997 bis 2. November 1997 verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde. Nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 AlVG begründete die belangte Behörde diesen Bescheid damit, daß die Beschwerdeführerin die Annahme der ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen verweigert habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vortrug, daß der Hauptgrund, weshalb sie das Beschäftigungsverhältnis abgelehnt habe, in der Entlohnung gelegen sei, die unter den Richtlinien des Kollektivvertrages im graphischen Gewerbe liege. Die Entlohnung von S 13.856,-- pro Monat entspreche einem Wochenlohn von S 3.200,--. Der Kollektivvertrag, gültig seit 1. März 1997, sehe nach der Einschätzung der Beschwerdeführerin für die beschriebene Art der Tätigkeit (ausgezeichnete Maschinenkenntnisse, selbständiges Arbeiten) jedoch einen Wochenlohn von S 3.698,-- vor. Der gebotene Lohn entspreche nur knapp mehr als der Einstufung eines Helfers im ersten Jahr. Die Beschwerdeführerin sehe daher nicht ein, warum sie nach 18-jähriger Praxis als Vorarbeiterin in der österreichischen Staatsdruckerei einem "offensichtlich ausbeuterischen Betrieb" ihre Erfahrung zur Verfügung stellen solle. Im übrigen sei sie auch nicht in der Lage, im Schichtbetrieb zu arbeiten, weil es für sie verkehrstechnisch nicht möglich sei. Auch sei das Vorstellungsgespräch sehr seltsam gewesen, zumal ihr nicht einmal ein Sitzplatz angeboten und die Kontaktperson des Unternehmens mit ihr nur kurz (ca. drei Minuten) über mehrere Schreibtische hinweg gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin sehe nicht ein, warum Arbeitssuchende in einer derartigen Art behandelt würden und sie eine solche Beschäftigung nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von 18 Jahren annehmen müsse. Überdies habe sie eine sichere Zusage einer Druckerei, wo sie mit Anfang 1998 zu arbeiten beginnen könne (zum Beleg dafür wurde ein entsprechendes Schreiben des genannten Unternehmens vorgelegt). Im Berufungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme der Sch-GesmbH vom 4. November 1997 konfrontiert; die Beschwerdeführerin beharrte darauf, daß die Angaben in ihrer Berufung vom 24. Oktober 1997 den Tatsachen entsprächen.
Die belangte Behörde legte am 13. November 1997 einen Aktenvermerk mit folgendem Inhalt an:
"Die (Sch-GesmbH) gehört der Fachgruppe Gewerbe und Handwerk, Landesinnung Wien der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger an. Laut Auskunft der Abteilung für Arbeitsrecht, ... gilt für diese Innung der KV für die gewerblichen Buchbinder, Etuierzeuger und Papierverarbeiter Österreichs.
Telefonat mit der Gewerkschaft Druck-Papier, Hrn. Sekretär St.:
Seines Wissens nach handelt es sich bei der (Sch-GesmbH) um einen Innungsbetrieb, für den noch die 40-Stunden-Woche gilt. Aufgrund der vorliegenden Auftragsbeschreibung handelt es sich eindeutig um eine Qualifikation als Facharbeiter, die in die
- Lohngruppe 2: S 101,50
- Lohngruppe 3: S 94,30 oder
- Lohngruppe 4: S 79,70
einzustufen wäre. Auch wenn die Bewerberin über keinen Lehrabschluß als Buchbinderin verfüge, wäre sie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und der Tätigkeitsbeschreibung laut Auftrag jedenfalls in der LG 4 mit einem Bruttomonatslohn von S 13.804,04 einzuordnen gewesen. Bei der LG 5 mit einem Bruttostundenlohn von S 72,20 handle es sich um Tätigkeiten als qualifizierter Helfer unterhalb des Facharbeiterniveaus.
Vorjahre bei anderen Betrieben würden in der graphischen Branche nicht angerechnet."
Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gab. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften begründete die belangte Behörde ihren Bescheid wie folgt:
"Wie eine Rücksprache mit der zuständigen Gewerkschaft Druck-Papier ergab, ist auf die Firma (Sch-GesmbH) der Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe anzuwenden. Aufgrund der vorliegenden Auftragsbeschreibung wäre (die Beschwerdeführerin) demzufolge mindestens in die Lohngruppe 4, Facharbeiter, mit einem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn von S 79,70 brutto einzustufen gewesen, was einem Bruttomonatslohn von S 13.708,40 entspricht. Der ihr angebotene Monatslohn von S 13.850,-- brutto war insoferne knapp überkollektivvertraglich und somit angemessen entlohnt.
Die (Beschwerdeführerin) ist gemäß § 7 iVm § 38 AlVG verpflichtet, zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit zu sein. Die ihr angebotene offene Stelle als Buchbinderin lag in dem von ihr bisher ausgeübten Berufsfeld, war kollektivvertraglich entlohnt und war ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen.
Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten hat daher nach Anhörung entschieden, daß die (Beschwerdeführerin) durch die Verweigerung der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung den Tatbestand des § 10 AlVG gesetzt hat".
Berücksichtigungswürdige Gründe, die eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 2 rechtfertigen würden, hätten nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der im wesentlichen die Unzumutbarkeit der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Beschäftigung wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung behauptet wird. Die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnstufe 4 sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe - Lohntabelle für Buchbinderei und Weiterverarbeitung, die Zuordnung der Facharbeiter in die Lohngruppen A bis D erfolge. Eine Lohnstufe 4 - Facharbeiter mit einem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn von S 79,70 existiere nicht. In der Sparte Facharbeiter - Buchbinderei betrage der kollektivvertragliche Wochenlohn in der niedrigsten Lohngruppe A schon S 3.987,--, was einem Stundenlohn von S 107,75 entspreche. Ein kollektivvertraglicher Mindeststundenlohn von S 79,70 brutto befinde sich jedenfalls weit unter einer angemessenen Entlohnung für die gegenständliche Auftragsbeschreibung. Die belangte Behörde habe daher ihrer rechtlichen Erörterung einen falschen Kollektivvertrag bzw. eine falsche Lohntabelle zugrunde gelegt. Darüber hinaus betrage laut Kollektivvertrag die Wochenarbeitszeit 37 Stunden, während sie gemäß der Auftragsbeschreibung (Montag bis Donnerstag 7.00 bis 16.00 Uhr, Freitag bis 13.00 Uhr) 42 Stunden betragen hätte.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch einräumt, daß im angefochtenen Bescheid der herangezogene Kollektivvetrag irrtümlicherweise als Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe bezeichnet worden sei, obwohl es sich zutreffenderweise um den Kollektivvertrag für das papierverarbeitende Gewerbe gehandelt habe. Die falsche Bezeichnung sei aufgrund eines Mißverständnisses beim Telefonat mit der zuständigen Fachgewerkschaft zustande gekommen. "Gemeint und geprüft" worden sei jedenfalls der heranzuziehende Kollektivvertrag für das papierverarbeitende Gewerbe vom 1. April 1997 mit einer Einstufung in die Lohngruppe 4 als Facharbeiter vom Beginn des zweiten Jahres an und einem Stundenlohn von S 79,90. Die Sch.-GesmbH gehöre laut übereinstimmenden Auskünften der Wiener Wirtschaftskammer und der Gewerkschaft der Landesinnung Wien der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger an. Auf die Mitgliedsbetriebe dieser Innung habe zum damaligen Zeitpunkt der ab 1. April 1997 geltende Kollektivvertrag für das papierverarbeitende Gewerbe zur Anwendung zu gelangen. Dieser sei der von der Gewerkschaft Druck-Papier am 13. November 1997 telefonisch übermittelten Auskunft zugrunde gelegen, sei aber irrtümlicherweise als Kollektivvetrag für das graphische Gewerbe bezeichnet worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie die zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen hat. Sie bestreitet ausschließlich die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entlohnung. Der Beschwerde liegt dabei die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, daß eine Beschäftigung dann angemessen entlohnt und damit für eine arbeitslose Person zumutbar ist, wenn sie zumindest kollektivvertraglich entlohnt wird (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0159, und vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414).
Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang jedoch begründet: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung behauptet, daß die angebotene Entlohnung dem Kollektivvertrag im graphischen Gewerbe nicht entspreche. Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde - ohne zuvor der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt Parteiengehör gewährt zu haben - in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Behauptung entgegengesetzt, daß die Beschwerdeführerin nach dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe "mindestens in die Lohngruppe 4" bei einem kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn von S 79,70 einzustufen gewesen sei. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Beschwerde nunmehr einräumt, die Berufung auf den Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe (welche in der Beschwerde als unschlüssig gerügt wird) sei durch einen "Irrtum" erfolgt, so vermag sie damit nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun; daraus ergibt sich vielmehr die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens, daß der Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe (auf den sich die belangte Behörde - wenn auch möglicherweise irrtümlich - in der Begründung ihres Bescheides gestützt hat) eine Lohnstufe, wie sie die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht enthält.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch aus einem weiteren Grund rechtswidrig: Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat die Prüfung der angemessenen (d.h. der kollektivvertraglichen) Entlohnung nicht von der Frage auszugehen, in welche Lohngruppe die Beschwerdeführerin "mindestens" einzustufen wäre. Eine derartige Feststellung würde nur dann (allerdings im Sinne einer jedenfalls unterkollektivvertraglichen Entlohnung) ausreichen, wenn der tatsächlich angebotene Stundenlohn unter dem "mindestens" heranzuziehenden Stundenlohn gelegen wäre. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen des anzuwendenden Kollektivvertrages der konkreten, der Beschwerdeführerin angebotenen Tätigkeit gegenüberstellen und danach feststellen müssen, in welche Entlohnungsgruppe die Beschwerdeführerin tatsächlich einzureihen gewesen wäre. Ein derartiges Ermittlungsverfahren wäre auch umsomehr indiziert gewesen, als selbst nach dem "Aktenvermerk" über die Ermittlung der kollektivvertraglichen Entgelte bei der von der Gewerkschaft Druck/Papier eingeholten Auskunft drei Lohngruppen als in Betracht kommend genannt wurden und die angebotene Entlohnung schon dann unterkollektivvertraglich gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin bei richtiger rechtlicher Beurteilung in Lohngruppe 3 hätte eingestuft werden müssen. Da somit die Feststellung der belangten Behörde über die "Mindesteinstufung" der Beschwerdeführerin die Angemessenheit der angebotenen Entlohnung im Verhältnis zur angebotenen Beschäftigung nicht darzutun vermag, leidet der angefochtene Bescheid schon deshalb an inhaltlicher Rechtswidrigkeit; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 1998
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