Normen
BauO Tir 1989 §25 lite;
BauO Tir 1989 §3 Abs1;
BauO Tir 1989 §3;
BauO Tir 1989 §33 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
BauO Tir 1989 §25 lite;
BauO Tir 1989 §3 Abs1;
BauO Tir 1989 §3;
BauO Tir 1989 §33 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. November 1997 zeigten die Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde
die Errichtung von vier Kranfundamenten (Länge = Breite =
1,5 m, Tiefe = 2 m) auf einem näher bezeichneten Grundstück an.
Die Beschwerdeführer errichteten im November 1997 auf dem näher angeführten Grundstück einen Turmdrehkran ohne Ausleger. Sie beabsichtigten zum damaligen Zeitpunkt, diesen Turmdrehkran, sobald es die Witterungsverhältnisse zuließen, zu vereisen, sodaß sich ein überdimensionaler "Eiszapfen" bilden sollte, der eine Touristenattraktion für die gesamte Gemeinde bieten sollte. Das Aufstellen des Turmdrehkranes wurde von einem Baustatiker überwacht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. November 1997 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 3 Tiroler Bauordnung verpflichtet, den Eiskletterturm bis längstens 3. Dezember 1997 zu entfernen. Die Baubehörde erster Instanz vertrat die Auffassung, daß es sich bei dem Eiskletterturm um eine gemäß § 25 Tiroler Bauordnung baubewilligungspflichtige Anlage handle. Eine entsprechende Genehmigung liege jedoch nicht vor und sei daher gemäß § 44 Abs. 3 Tiroler Bauordnung der Abbruch der baulichen Anlage aufzutragen gewesen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Dezember 1997 abgewiesen. Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, eine Bewilligungspflicht sei schon deshalb gegeben, weil durch die verfahrensgegenständliche Anlage eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen bewirkt werden könne. Gemäß § 25 lit. e Tiroler Bauordnung sei die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, durch die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen entstehen könne, bewilligungspflichtig (unmittelbar neben dem Aufstellstellungsort befinde sich ein Parkplatz und ein Zugang zur Seilbahn).
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtene Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Trumdrehkran um eine bauliche Anlage im Sinne des § 3 Abs. 1 Tiroler Bauordnung handle. Die Anlage sei mit dem Erdboden verbunden und es bestehe kein Zweifel, daß eine derartige Anlage ohne entsprechende bautechnische Kenntnisse nicht fachgerecht hergestellt werden könne. Dies werde auch indirekt von den Beschwerdeführern bestätigt, wenn sie in ihren Eingaben darauf hinwiesen, daß die Errichtung des Turmdrehkranes durch einen fachkundigen Diplomingenieur beaufsichtigt worden sei und dieser die statische Sicherheit bestätigt habe. Die Beschwerdeführer bestritten zu Unrecht die Bewilligungspflicht der Anlage gemäß § 25 lit. e Tiroler Bauordnung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es nicht darauf an, ob die konkrete Anlage so ausgeführt worden sei, daß daraus keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. die Sicherheit von Sachen entstehen könne, sondern darauf, ob eine solche Gefahr in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar sei (es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1983, Zl. 83/06/0036, verwiesen). Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Errichtung eines Turmdrehkranes abstrakt, also insbesondere bei nicht fachgerechter Herstellung, zu einer Gefährdung von Menschen bzw. Sachen führen könne. Beispielsweise könnten etwa statische Mängel zu einem Einstürzen des nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer immerhin ca. 20 m hohen Kranes und damit zu einer Gefährdung von allenfalls im Nahbereich aufhältigen Menschen führen. Außerdem solle der Kran nach Vereisung als Eiskletterturm verwendet werden. Auch im Zusammenhang mit dieser geplanten Verwendung könnten sich bei nicht fachgerechter Herstellung der baulichen Anlage Gefährdungen für die die Anlage benützenden Personen ergeben. Nach der Rechtsprechung sei es unerheblich, ob die einwandfreie Herstellung der Anlage aufgrund der Überwachung der Bauarbeiten durch einen Fachkundigen gewährleistet sei. Es liege somit eine Bewilligungspflicht für den vorliegenden Turmdrehkran vor und es sei die Behörde mangels Vorliegens einer Baubewilligung zu einem Vorgehen nach § 44 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung, also zur Anordnung des Abbruches, berechtigt gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 (TBO), sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gemäß § 25 lit. e TBO bedürfen die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen (die lit. a bis c stellen auf Gebäude ab), durch die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen entstehen kann, wie beispielsweise Schwimmbäder, Brunnen, Düngerstätten, Jauchegruben, Stütz- und Gartenmauern, Flugdächer, Pergolas, Silos, einer Bewilligung. Gemäß § 25 lit. j TBO unterliegt weiters einer Bewilligungspflicht das Aufstellen von Maschinen und sonstigen Einrichtungen in oder auf baulichen Anlagen und deren Anbringung an baulichen Anlagen, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine Belästigung von Menschen eintreten kann, sofern das Vorhaben nicht einer gewerberechtlichen Genehmigung bedarf. Gemäß § 33 Abs. 1 TBO darf die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte und dergleichen, nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes kann gemäß § 33 Abs. 2 TBO die Behörde vom Vorliegen einzelner für die Erteilung der Bewilligung nach § 31 TBO erforderlicher Voraussetzungen absehen, wenn öffentliche Interessen, wie insbesondere Interessen der Sicherheit von Menschen oder des Eigentums und des Schutzes des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, sowie Interessen der Nachbarn dem nicht engegenstehen. Gemäß § 44 Abs. 3 lit. a TBO hat die Behörde den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, wenn für die bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung und der Erlassung des Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist, eine Baubewilligung nicht vorliegt.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, der verfahrensgegenständliche Turmdrehkran sei gemäß § 25 lit. e TBO bewilligungspflichtig. Kräne seien in der demonstrativen Aufzählung dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. Der aufgestellte Kran sei hinsichtlich der Statik durch Dipl.Ing. Z. überprüft worden. Seit Bestehen der Anlage und der erfolgten Vereisung habe es keinerlei Probleme gegeben. Das Aufstellen von Turmdrehkränen, die üblicherweise auf Baustellen Verwendung fänden, erfordere keinerlei Baubewilligung im Sinne des § 25 lit. e TBO. Bei den zahlreichen durchgeführten Arbeiten in den Hotels der Beschwerdeführer und den dazu benützten Drehkränen sei mehr als 20 Jahre lang noch nie eine Bewilligung für das Aufstellen eines Kranes für erforderlich erachtet worden. Kräne auf Baustellen würden in Betrieb genommen und zur Errichtung der diversen Bauwerke benützt. Der vorliegende Kran würde nur aufgestellt und dann vereist werden, sodaß eine Gefährdung durch den Betrieb des Kranes völlig ausgeschlossen sei. Zu Unrecht meine die Behörde, der vorliegende Kran sei abstrakt geeignet, eine Gefährdung von Menschen bzw. Sachen zu ergeben. Die Errichtung sei in Zusammenarbeit mit einem Baustatiker erfolgt, wobei berücksichtigt worden sei, daß durch das zusätzliche Gewicht, das durch die Vereisung auftrete, die Statik und somit die Sicherheit des Kranes keinesfalls gefährdet sei. Das Eisklettern auf dem gegenständlichen Kran werde unter Aufsicht von erfahrenen Bergführern durchgeführt, sodaß die Sicherheit der Personen, die das Eisklettern durchführten, gewährleistet sei. Auch bestehe keinerlei Gefährdung des Kranes durch ein allfälliges Hochwasser, da der Kran nur in den wenigen Wintermonaten von Dezember bis Saisonende aufgestellt bleibe und nach Auskunft des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung in dieser Zeit noch keinerlei Hochwasser gemessen worden sei und der Bach, in dem der Turm stehe, solange dieser vereist sei, gleichfalls zugefroren sei. Die in § 25 lit. e TBO demonstrativ aufgezählten Baulichkeiten würden sich schon von der Art her wesentlich von einem Kran unterscheiden. Es handle sich dabei durchgehend um mit dem Boden verbundene feste und vor allem auf Dauer angelegte Baulichkeiten. Ein Kran sei keine bauliche Anlage im Sinne des § 3 TBO, für deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Dies sei für das Aufstellen des Kranes nicht erforderlich. Es müßten nur die einzelnen Teile des Kranes zusammengebaut werden. Wichtig seien nicht die von der TBO geforderten bautechnischen Kenntnisse, sondern die wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Kranes sei die Statik, die bereits durch den beim Aufstellen anwesenden Statiker gewährleistet worden sei. Auch die von der TBO geforderte Berührung öffentlicher Interessen sei nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Bewilligungspflicht eines Bauwerkes bestehe zwar schon dann, wenn es dazu bestimmt sei, von Menschen betreten zu werden. Auch dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu und sei auch eine sonstige Berührung des öffentlichen Interesses nicht gegeben. Der vorliegende Kran und dessen Vereisung habe vielmehr einen überaus großen Anziehungs- und Werbeeffekt für die Gemeinde.
Gemäß § 3 Abs. 1 TBO handelt es sich um eine bauliche Anlage, wenn sie mit dem Erdboden verbunden ist und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird der vorliegende Turmdrehkran auf vier Kranfundamenten mit einer Länge bzw. Breite von 1,5 m und einer Tiefe von 2 m errichtet. Der vorliegende Kran stellt somit eine mit dem Erdboden verbundene Anlage dar. Für die Errichtung dieser Fundamente und des 20 m hohen Aufbaues des Kranes bedarf es schon im Hinblick auf die Standsicherheit der Anlage zu deren fachgerechter Herstellung bautechnischer Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 TBO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1996, Zl. 96/05/0211, zu dem gleichartigen Erfordernis bautechnischer Kenntnisse nach der Bauordnung für Wien). Es kommt gemäß dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (in dem zitierten Erkenntnis Zl. 96/06/0211 kam es im Rahmen der Bauordung für Wien und der hg. Judikatur zum Begriff der baulichen Anlage auf das Erfordernis eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse an). Die Bewilligungspflicht entfällt nicht, wenn die bauliche Anlage fachkundig - wie der Beschwerdeführer meint - errichtet wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1983, Zl. 83/06/0036, BauSlg. Nr. 34) kommt es gemäß § 25 lit. e TBO nicht darauf an, ob die konkrete Anlage so errichtet wurde, daß daraus eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Menschen oder Sachen entstehen würde, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist. Eine solche Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen ist im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf ein mögliches Umfallen des 20 m hohen Kranes zu bejahen. Die Aufzählung von Anlagen in § 25 lit. e TBO ist - worauf die Beschwerdeführer selbst verweisen - lediglich eine demonstrative. Für diese Bestimmung ist maßgeblich, ob eine sonstige bauliche Anlage (im Unterschied zu Gebäuden bzw. -teilen) vorliegt. Soweit die Beschwerdeführer meinen, für auf Baustellen verwendete Kräne sei keine Bewilligung erforderlich, ist für sie nichts zu gewinnen, weil sich der vorliegende Turmdrehkran, der als Eiskletterturm und somit als bauliche Anlage, die bestiegen werden kann, verwendet werden soll, maßgeblich von einem auf einer Baustelle verwendeten Kran unterscheidet.
Sofern die Beschwerdeführer meinen, daß § 25 lit. e TBO eine auf Dauer angelegte Baulichkeit voraussetze, sind sie nicht im Recht. Die Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung nicht näher. Wenn man bei dieser Frage § 33 TBO mit in Betracht zieht, der für die Bewilligung von bestimmten baulichen Anlagen, die für den vorübergehenden Bestand bestimmt sind (vgl dazu das hg. Erkennntis vom 13. Dezember 1977, Slg. Nr. 9451/A), Sonderregelungen für die Erteilung der Bewilligung vorsieht, muß man im systematischen Zusammenhang von § 25 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 TBO ableiten, daß § 33 TBO ausschließlich solche bauliche Anlagen erfaßt, die gemäß § 25 Abs. 1 TBO bewilligungspflichtig sind und für diese, wenn sie im Sinne dieser Regelung nur für den vorübergehenden Bedarf bestimmt sind, besondere Regelungen vorsieht (vgl. implizit in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0216). Aber selbst wenn der vorliegende Kran unter die in § 33 Abs. 1 TBO erfaßten baulichen Anlagen zu subsumieren wäre, würde sich auch daraus die für die Erlassung des vorliegenden baupolizeilichen Auftrages maßgebliche baurechtliche Bewilligungspflicht ergeben. Es muß dieser Frage daher nicht näher nachgegangen werden.
Wenn die Beschwerdeführer ohne näheren Bezug zum vorliegenden Kran § 25 lit. j TBO betreffend die Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Maschinen und sonstigen Einrichtungen in oder auf baulichen Anlagen, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine Belästigung von Menschen eintreten kann, ins Treffen führen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß der vorliegende Turmdrehkran in der Ausgestaltung eines Eiskletterturms jedenfalls nicht unter diesen Tatbestand subsumiert werden kann.
Da bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es erübrigte sich daher eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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