VwGH 98/04/0118

VwGH98/04/011811.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des P A in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Juni 1997, Zl. 319.016/1-III/5a/97, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §28 Abs1 Z2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Juni 1997 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Gewährung der Nachsicht des Befähigungsnachweises für das Gewerbe "Elektrotechniker, eingeschränkt auf die Errichtung, Planung und Prüfung von Blitzschutzanlagen" gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Bundesminister in der Begründung des Bescheides durch Übernahme der diesbezüglichen Ausführungen im erstbehördlichen Bescheid davon aus, der Beschwerdeführer habe lediglich nachgewiesen, daß er in den Jahren 1983 bis 1988 als nebenberuflicher Mitarbeiter einer Blitzschutzgesellschaft m.b.H. mit der Akquisition und Projektierung von Blitzschutzanlagen beschäftigt gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde dazu aus, für die Annahme einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angestrebten Gewerbes müsse er befähigt sein, nicht nur die Ausführung der mit dem Gewerbe verbundenen Arbeiten durch andere Personen zu überwachen, sondern sie auch selbst zu verrichten. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Tätigkeit als Elektrokaufmann verweise, sei diese Tätigkeit nicht geeignet, die für die Ausführung von mit der Errichtung von Blitzschutzanlagen verbundenen Installationstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hinreichend zu vermitteln, setze doch der Erwerb solcher Kenntnisse in der Regel die Absolvierung einer entsprechenden fachtechnischen Ausbildung und Fachpraxis voraus. Da dem Beschwerdeführer auf Grund des Fehlens jeglicher fachtheoretischer Ausbildung eine Reihe der für die praktischen Arbeiten bei Errichtung von Blitzschutzanlagen bedeutsamen Kenntnisse schon in theoretischer Hinsicht mangle und er der ihm auch noch im Berufungsverfahren nachweislich gebotenen Gelegenheit, seine praktischen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, nicht nachgekommen sei, könne nicht angenommen werden, er besitze die hinreichende tatsächliche, geschweige denn volle Befähigung für die Ausübung des von ihm angestrebten, auf die Errichtung von Blitzschutzanlagen eingeschränkten Elektrotechnikergewerbes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 9. Juni 1998, Zl. B 1569/97-14, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Nachsicht verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bekämpft der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Nachsichtswerber müsse nicht nur imstande sein, die Ausführung der mit dem Gewerbe verbundenen Arbeiten zu überwachen, sondern sie auch selbst verrichten können, als rechtsirrig. Der Aufforderung, im Berufungsverfahren seine praktischen Fähigkeiten zur Ausübung des Gewerbes unter Beweis zu stellen, sei er deshalb nicht nachgekommen, weil dies einerseits nicht expressis verbis Voraussetzung des § 28 GewO 1994 sei, andererseits die faktische Vorführung seiner praktischen Fähigkeiten der belangten Behörde gegenüber nur schwer vorstellbar gewesen sei und im übrigen die Zureise mit dem erforderlichen Material zur belangten Behörde für ihn unzumutbar erschienen sei. Im übrigen habe er der Behörde seine entsprechende Praxis nachgewiesen. Diese sowie auch seine Befähigung hätte sich durch fachliche Begutachtung seiner im übrigen meßtechnisch überprüften Arbeiten (Prüfungsprotokoll, Befund nach der ÖNORM) ergeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und

a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist,

oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, muß der Nachsichtswerber jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern auch sie selbst zu verrichten (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, Zl. 96/04/0107).

Da der Beschwerdeführer nach den von ihm unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde schon wegen des Fehlens jeglicher fachtheoretischen Ausbildung die Fähigkeit nicht besitzt, die in der Regel im Rahmen des in Rede stehenden Gewerbes zu erbringenden Leistungen selbst zu verrichten, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, es mangle ihm an der nach § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

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