VwGH 98/03/0222

VwGH98/03/022216.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des R L in Wien, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwalt in 1010 Wien,

Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. Juni 1998, Zl. Senat-SW-98-001, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GGSt §25 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GGSt §25 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 10. November 1997 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1, 2 und 3 VStG):

"Sie haben am 03.02.1997 um 14.10 Uhr in 2320 Schwechat, Wienerstraße 46 in Fahrtrichtung Wien ein gefährliches Gut der Klasse 3, Z. 31c ADR Herrn S A als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kenneichen W- zur Beförderung überlassen, obwohl Sie als Beförderer nicht dafür sorgten, daß 1) dem Lenker ein dem ADR entsprechendes Beförderungspapier übergeben wurde, 2) dem Lenker schriftliche Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen übergeben wurden, 3) der Lastkraftwagen an der Vorder- und Rückseite mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet war, 4) der Aufsetztank an beiden Längsseiten und hinten mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 3 gekennzeichnet war, 5) dem Lenker die Ausrüstungsgegenstände ordnungsgemäß zu übergeben, da die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte, ein Unterlegkeil und zwei orangefarbene Leuchten fehlten, 6) für den Lastkraftwagen eine erhöhte Haftpflichtversicherung nach § 10 (1) Z. 10 GGSt iVm § 16 GGSt bestand, 7) als Halter das Lenken einer Beförderungseinheit einer Person überlassen, die die Voraussetzungen des § 40 (1) und (5) GGSt nicht erfüllte, da der Lenker nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung zum Nachweis über die Tätigkeit mit gefährlichen Gütern war, 8) für den Lastkraftwagen eine Überprüfung nach § 15 GGSt vorlag, 9) der Lastkraftwagen mit einem Fahrtschreiben ausgerüstet war und 10) am Aufsetztank ein Schild aus nicht korrodierendem Metall mit der Zulassungsnummer, Hersteller, Herstellungsnummer, Baujahr, Prüfdruck, Fassungsraum, Berechnungstemperatur, Datum der erstmaligen und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung für den gseamten Tank, sowie Tankwerkstoff angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) Rn 10381 (1) lit. a ADR iVm § 22 (1) Z. 7 lit. a GGSt iVm

§ 42 (1) Z. 1 GGSt

2) Rn 10381 (2) lit. c ADR iVm § 22 (1) Z. 7 lit. a GGSt iVm

§ 42 (1) Z. 1 GGSt

3) Rn 10500 (1) ADR iVm § 22 (1) Z. 5 GGSt iVm § 42 (1)

Z. 1 GGSt

4) Rn 10500 (11) ADR iVm § 22 (1) Z. 5 GGSt iVm § 42 (1)

Z. 1 GGSt

5) Rn 10240 (1) lit. a und b, Rn 10260 lit. b und c ADR iVm § 22 (1) Z. 7 lit. b GGSt iVm § 42 (1) Z. 1 GGSt

  1. 6) § 22 (1) Z. 5 GGSt iVm § 42 (1) Z. 1 GGSt
  2. 7) § 33 (3) Z. 3 GGSt iVm § 42 (2) Z. 25 GGSt
  3. 8) § 33 (1) GGSt iVm § 42 (2) Z. 20 GGSt
  4. 9) § 33 (2) GGSt iVm § 42 (2) Z. 21 GGSt
  5. 10) Rn 211160 ADR iVm § 33 (1) GGSt iVm § 42 (2) Z. 20 GGSt

    Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

  1. 1) 600,-- im NEF 14 Std. EFS gem. § 42 (1) Z. 1 GGSt
  2. 2) 600,-- im NEF 14 Std. EFS gem. § 42 (1) Z. 1 GGSt
  3. 3) 600,-- im NEF 14 Std. EFS gem. § 42 (1) Z. 1 GGSt
  4. 4) 600,-- im NEF 14 Std. EFS gem. § 42 (1) Z. 1 GGSt
  5. 5) 1.200,-- im NEF 28 Std. EFS gem. § 42 (1) Z. 1 GGSt
  6. 6) 1.200,-- im NEF 28 Stdt. EFS gem. § 42 (1) Z. 1 GGSt
  7. 7) 2.000,-- im NEF 48 Std. EFS gem. § 42 (2) Z. 25 GGSt
  8. 8) 1.200,-- im NEF 28 Std. EFS gem. § 42 (2) Z. 20 GGSt
  9. 9) 600,-- im NEF 14 Std. EFS gem. § 42 (2) Z. 21 GGSt
  10. 10) 600,-- im NEF 14 Std. EFS gem. § 42 (2) Z. 20 GGSt"

    In der vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde zwar eingangs ausgeführt, daß das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalt nach" angefochten werde; die weiteren Ausführdungen betreffen jedoch lediglich die Strafbemessung und enthalten abschließend den Antrag, "über den Berufungswerber gem. § 21 Abs. 1 VStG lediglich eine Ermahnung auszusprechen, in eventu unter Berücksichtigung der in der Berufung aufgezeigten Umstände eine wesentlich mildere Strafe zu verhängen".

    Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben "und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt".

    Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

    Die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Berufung richtet sich - wenngleich sie formell das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalt nach" bekämpft - tatsächlich bloß gegen die Strafbemessung. Dies ergibt sich aus den Berufungsausführungen in Verbindung mit dem ausdrücklich gestellten - begründeten - Berufungsantrag. Daraus folgt, daß die im erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde hätte sich daher bei ihrer Entscheidung auf die Straffrage beschränken müssen; soweit sie sich im angefochtenen Bescheid auf die Schuldfrage eingelassen hat, wurden allerdings Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1987, Zl. 87/18/0015).

    Zufolge der rechtskräftigen Entscheidung der Schuldfrage ist auch dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf die diese Frage betreffenden Ausführungen in der Beschwerde verwehrt.

    Gegen die Strafbemessung wendet der Beschwerdeführer zunächst im wesentlichen ein, die belangte Behörde hätte bei Aufnahme von Beweisen, die er bei Konfrontation mit bestimmten Vorwürfen beantragt hätte, zu dem für die Beurteilung der subjektiven Tatseite günstigeren Ergebnis kommen müssen, "daß dem Beschwerdeführer tatsächlich nur die nicht rechtzeitige Einholung des Ausnahmebewilligungsbescheides anzulasten ist". Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der Umstand, daß der Beschuldigte nachträglich eine Ausnahmebewilligung, die ihm das inkriminierte Verhalten gestattet hätte, erhalten hat, nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 6. September 1989, Zlen. 89/02/0066, 0067) kein im Rahmen des § 19 VStG zu beachtendes Kriterium - weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat noch hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen oder des Ausmaßes seines Verschuldens - darstellt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 6. Februar 1997 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Februar 1997 erteilten Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Z. 2 GGSt.

    Soweit der Beschwerdeführer die kumulierte Bestrafung für zehn Verwaltungsübertretungen rügt, ist er auf § 22 Abs. 1 VStG zu verweisen. Das Vorliegen eines nicht dem in dieser Bestimmung normierten Kumulationsprinzip unterliegenden fortgesetzten Deliktes (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 868 ff, zitierte Rechtsprechung) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und vermag auch vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht erkannt zu werden.

    Was die in der Beschwerde ins Treffen geführten Milderungsgründe anlangt, ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:

    Wenn er geltend macht, daß kein Schaden eingetreten sei, übersieht er, daß es sich bei den ihm zur Last gelegten Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, bei denen der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0184).

    Vom Vorliegen eines als Milderungsgrund in Betracht kommenden Geständnisses kann im Beschwerdefall nicht die Rede sein, hat der Beschwerdeführer doch noch im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. Juli 1997 die Begehung der ihm zur Last gelegten Übertretungen bestritten.

    Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Z. 7 StGB) gehandelt hätte.

    Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde ohnedies als Milderungsgrund berücksichtigt.

    Die verhängten Geldstrafen liegen im untersten Bereich der zur Anwendung kommenden, bis zu Geldstrafen bis S 600.000,-- (§ 42 Abs. 1 GGSt) bzw. S 50.000,-- (§ 42 Abs. 2 GGSt) reichenden Strafrahmen. Der Beschwerdeführer vermag - wie im Vorstehenden dargetan - nicht aufzuzeigen, daß die belangte Behörde bei dieser Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 16. Dezember 1998

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