VwGH 98/02/0110

VwGH98/02/011030.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des AK in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Februar 1998, Zl.UVS-03/P/52/04152/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. April 1996 um 1.00 Uhr in Wien an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkomatmessung um 1.25 Uhr am Tatort). Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) zu verhängen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde insbesondere vor, sie habe keinen Nachweis erbringen können, daß der verwendete Alkomat im Zeitpunkt der Vornahme der Atemalkoholmessung gültig geeicht gewesen sei. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Protokolle über technische Überprüfungen des Gerätes könnten den Nachweis einer gültigen Eichung nicht ersetzen und seien nicht geeignet, den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf zu untermauern. Daraus folge, daß die mit diesem Meßgerät erzielten Meßergebnisse nicht die für die Heranziehung in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Sicherheit aufwiesen.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 252/1950, in der Fassung BGBl. Nr. 742/1988, sind Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft eichpflichtig, wobei die Nacheichfrist gemäß § 15 Z. 2 leg. cit. zwei Jahre beträgt.

Hinsichtlich des Alkomaten, der zur Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft des Beschwerdeführers verwendet wurde, hat die belangte Behörde trotz entsprechender mehrmaliger Rüge des Beschwerdeführers und der Behauptung einer unrichtigen Messung einen Nachweis darüber, daß das Gerät im Zeitpunkt der Vornahme dieser Messung eine gültige Eichung aufgewiesen hat, nicht erbracht. Die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Protokolle über von der Lieferfirma vorgenommene Überprüfungen dieses Meßgerätes sagen nichts darüber aus, ob das Gerät eine gültige Eichung aufwies (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0300). Für eine Heranziehung der mit diesem Meßgerät erzielten Ergebnisse im Verwaltungsstrafverfahren hätte es vielmehr zusätzlicher Erhebungen - so etwa durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen - bedurft, ob und aus welchen Erwägungen der Alkomat trotz Unterbleibens des Nachweisees einer gültigen Eichung eine zuverlässige Atemalkoholmessung ermöglichte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0199).

Dadurch, daß die belangte Behörde weder Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung getroffen noch hinreichende Ermittlungen über die Möglichkeit, mit diesem Gerät zuverlässige Messungen durchführen zu können, angestellt hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. September 1998

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