VwGH 98/01/0454

VwGH98/01/045411.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juli 1998, Zl. 203.772/0-X/31/98, betreffend Wiedereinsetzung in einer Angelegenheit des Asylgesetzes 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32 Abs1;
AVG §1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
VwRallg;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32 Abs1;
AVG §1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein albanisch-stämmiger Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo, ist am 4. Mai 1998 über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist. Am 5. Mai 1998 stellte er einen Asylantrag, den das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 8. Juni 1998 gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997-AsylG als unzulässig zurückwies. Gegen diesen Bescheid, der ihm noch am 8. Juni 1998 durch Ausfolgung im Amt zugestellt worden war, erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 1998 eine mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbundene und beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingebrachte Berufung.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde), dem die Akten vom Bundesasylamt ohne weiteres vorgelegt worden waren, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich der Versäumung der zweitägigen Berufungsfrist nach § 32 Abs. 1 AsylG" - ohne zugleich über die Berufung zu erkennen - ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "gem. § 42 Abs. 2 VwGG" aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 23 AsylG findet auf Verfahren nach dem Asylgesetz 1997, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Bezüglich der Zuständigkeiten im Wiedereinsetzungsverfahren enthält das Asylgesetz 1997 keine Sondervorschrift. Es kommt daher § 71 Abs. 4 AVG zur Anwendung, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Auch die Frage, wo "die versäumte Handlung vorzunehmen", das heißt in concreto die Berufung einzubringen war, wird im Asylgesetz 1997 nicht besonders geregelt. Es ist daher auf § 63 Abs. 5 AVG zurückzugreifen, wonach die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das, daß die Berufung - der Vorgangsweise des Beschwerdeführers entsprechend - beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einzubringen war und daß daher diese Behörde zur Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag berufen gewesen wäre. Indem demgegenüber die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag absprach, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Die in der Gegenschrift vertretene Ansicht, die belangte Behörde sei durch "Verzicht" des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung durch die erste Instanz zuständig geworden, ist schon deshalb verfehlt, weil die funktionelle Zuständigkeit jeder Parteiendisposition entzogen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Im Hinblick darauf konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

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