VwGH 97/21/0549

VwGH97/21/054912.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde der AA (geboren am 19. März 1967) in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. März 1996, Zl. Fr 505/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 21. Dezember 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle, somit illegal, in das Bundesgebiet eingereist. Am 22. Dezember 1995 habe sie einen Asylantrag eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Jänner 1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden sei. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 komme ihr nicht zu, weil bei ihr der Tatbestand der direkten Einreise habe nicht "vorgefunden" werden können. Der rechtskräftige Abschluß des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Sie sei weder im Besitz eines gültigen Reisedokuments noch einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich, unter Mißachtung der Bestimmungen des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet gelangt und innerhalb eines Monates nach ihrer Einreise betreten worden.

Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß die Beschwerdeführerin die Mittel zu ihrem Unterhalt nicht besitze. In der Berufung gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, daß ihr die Caritas Unterhalt und Unterkunft gewähre. Dieser Umstand sei nach Auffassung der belangten Behörde für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt aber als nicht ausreichend anzusehen. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung des künftigen Unterhalts könne daraus mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden.

Die österreichische Rechtsordnung messe der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung fremdengesetzlicher Vorschriften ein solches Gewicht bei, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staats vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende, zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene, und von diesem mit Beschluß vom 10. Juni 1997 abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne das erforderliche Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt sei und daß sie innerhalb eines Monates nach ihrer Einreise betreten worden sei, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich.

Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, daß die Behörde bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen zu üben hat. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei der unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reisedokument erfolgten Einreise der Beschwerdeführerin jedoch nicht um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1996, Zlen. 96/21/0341 bis 0343). Nur bei einer geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung ist in den Fällen des § 17 Abs. 2 FrG von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120).

Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 durfte die Behörde die Bestimmungen des § 17 FrG auf die Beschwerdeführerin anwenden, weil sie zu Recht das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 verneinte. Die Beschwerdeführerin reiste nämlich unbestritten über Togo, Lybien und Tunesien, in welchen Staaten sie sich zum Teil auch nicht nur kurzfristig aufhielt, nach Österreich. Sie gelangte daher weder "direkt" aus einem Gebiet, wo - nach ihrer Behauptung - ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem sie behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991) nach Österreich; ferner lag im Verwaltungsverfahren (anders als etwa in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1997, Zl. 96/21/0520, zugrundeliegenden Fall) auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, sie hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem sie direkt einreiste (Tunesien), zurückgewiesen werden dürfen, und es wäre ihr deshalb die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991). Ein allenfalls fristgerechter Asylantrag konnte der Beschwerdeführerin daher keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verschaffen.

Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf den "Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes" durch die Ausweisung nicht einer möglichen Stattgebung ihres Asylantrages vorgreifen dürfen, und es müsse bis zur Erledigung des Asylantrages angenommen werden, daß sie gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sei. Gegen diese Auffassung spricht der Umstand, daß die Frage des vorläufigen Aufenthaltsrechts gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 im Ausweisungsverfahren zu beurteilen ist, wobei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nur gemäß § 6 eingereisten Asylwerbern zukommt, die ihren Asylantrag rechtzeitig gestellt haben. Der Gesetzgeber hat eben den Schutz des Fremden vor Ausweisung nicht schon daran geknüpft, daß dieser einen Asylantrag gestellt hat und dieses Verfahren noch anhängig ist, sondern darüber hinaus davon abhängig gemacht, daß eine auf den genannten besonderen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 beruhende vorläufige Aufenthaltsberechtigung vorliegt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Inhalt dieser Regelung sind aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht entstanden; die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Effizienz des Rechtsschutzes für geboten erachtete (berichtigende) Auslegung erweist sich daher als unzutreffend.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die ihr in ihrem Heimatland drohenden Gefahren Bezug nimmt, ist sie darauf zu verweisen, daß dies nicht Gegenstand des Ausweisungsverfahren ist. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in ihren Heimatstaat ist in einem gesonderten Verfahren nach § 54 FrG zu prüfen.

Durfte die belangte Behörde zutreffend ihren Bescheid auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen, so kann es dahingestellt bleiben, ob auch der weitere von der belangten Behörde herangezogene Grund des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG erfüllt ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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