VwGH 97/20/0650

VwGH97/20/065019.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des HT in Wien, geboren am 1. Jänner 1952, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1997, Zl. 4.342.397/42-III/13/97, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1997 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 1997 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1996, Zl. 4.342.397/30-III/13/96, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ab.

Mit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 44 Abs. 2 dieses Gesetzes in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten (vgl. dazu den hg. Beschluß vom heutigen Tag über die Zurückweisung der zur Zl. 97/20/0093 anhängigen Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Mai 1996). Damit ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. Oktober 1968, Slg. Nr. 7.425/A, und vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0013). Im Sinne des Beschlusses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ist dadurch die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgewiesen wurde, gegenstandslos geworden, ohne daß dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 2. März 1995, Zl. 94/19/0908, und vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0013).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Hinblick auf die nicht durch Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 Abs. 2 VwGG. In ihrem den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Bescheid hat die belangte Behörde einerseits dargelegt, die Beweiskraft der neu vorgelegten Dokumente "allein" reiche nicht aus, um einen anders lautenden Bescheid in der Hauptsache herbeizuführen, und andererseits darauf verwiesen, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei dem Beschwerdeführer die "Glaubwürdigkeit" seines Vorbringens "hinsichtlich einer Furcht vor Verfolgung insbesondere auch deshalb abgesprochen" worden, weil er sich dadurch, daß er in Wien die Gültigkeitsdauer seines Reisepasses habe verlängern lassen, wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist einem Wiederaufnahmeantrag u.a. dann stattzugeben, wenn die neu hervorgekommenen Beweismittel "in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens" voraussichtlich einen anderen Bescheid herbeigeführt hätten. Dem insoweit gegebenen Erfordernis der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den neu hervorgekommenen Beweismitteln "in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens" (und nicht lediglich "allein") wird der angefochtene Bescheid mit dem bloßen Verweis auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht gerecht. Die belangte Behörde zeigt im angefochtenen und im Bescheid vom 9. Mai 1996 aber auch nicht auf, daß der Beschwerdeführer durch die nachträgliche Unterschutzstellung in bezug auf die von ihm behaupteten Verfolgungsgründe den Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht habe. Dem stünde auch entgegen, daß - wie aus dem Bescheid vom 9. Mai 1996 hervorgeht - der Beschwerdeführer erst nach der Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses von denjenigen Umständen, die ihn zu seinem Asylantrag veranlaßten, Kenntnis erlangt haben will. Der angefochtene Bescheid wäre daher wegen der Mangelhaftigkeit seiner Begründung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben gewesen.

Mit der Einstellung des Verfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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