VwGH 97/18/0649

VwGH97/18/064930.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Juni 1997, Zl. SD 721/97, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher - nach Ablehnung ihrer Behandlung - diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 27. November 1997, B 1852/97). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

3. In der beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde ist als Aufenthaltsort des Beschwerdeführers "Jugoslawien" angegeben. In der Ergänzung seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gibt der Beschwerdeführer als seine Adresse:

"Aufenthalt dzt. Serbien" an. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß die vorliegende Ausweisung deswegen erlassen worden sei, weil die Behörden der Jugoslawischen Föderation im April 1997 im Rahmen einer Abschiebung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer zuvor erlassenen Ausweisung die Übernahme des Beschwerdeführers verweigert und ihn nach Österreich "zurückgestellt" hätten.

Daraus ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufgehalten hat, später aber nach Serbien zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls im Zeitpunkt der genannten Ergänzung nicht mehr in Österreich aufgehalten. Vor diesem Hintergrund ist somit der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ausweisung intendierte Zweck, nämlich den Beschwerdeführer zu verhalten, seinen rechtswidrigen Aufenthalt - durch Ausreise - zu beenden, erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde käme ab dem Zeitpunkt der Ausreise des Fremden nur mehr abstrakt - theoretische Bedeutung zu. Infolge des somit gegebenen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. (Vgl. zu dem Ganzen den hg. Beschluß vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/0254, mwH).

4. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da vorliegend diese Entscheidung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 17 iVm § 19 FrG kann ohne nähere Prüfung nicht gelöst werden -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

5. Im übrigen kann es dahinstehen, ob die Ausreise des Beschwerdeführers nicht doch schon vor Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolgte, weil in diesem Fall eine Zurückweisung der Beschwerde - ebenfalls ohne Kostenzuspruch - zu erfolgen gehabt hätte.

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