Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Taxiunternehmer, beantwortete eine Lenkererhebung nach § 1a Wiener Parkometergesetz mit der Bekanntgabe des Namens und Geburtsdatums sowie der Adresse des Lenkers. Erhebungen der Behörde ergaben, daß diese Person an der angegebenen Adresse nicht gemeldet war.
Nach ergangener Strafverfügung rechtfertigte sich der Beschwerdeführer über Aufforderung der Behörde mit Schreiben vom 1. Juli 1996, er habe seinerzeit die gewünschte Auskunft rechtzeitig und richtig erteilt. Erst bei Akteneinsicht habe er feststellen können, daß der Lenker an der Adresse, die er ihm angegeben habe, nicht mehr gemeldet sei. Er habe nicht gewußt, daß diese Adresse unrichtig sei. Er habe auch nicht die Möglichkeit, eine ihm angegebene Adresse zu überprüfen. Auch sei dies vom Gesetzgeber her nicht vorgesehen. Selbst ein vorgewiesener Meldezettel könne bereits überholt sein.
Mit Straferkenntnis vom 3. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen zu haben, weil die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Er habe dadurch § 1a Wiener Parkometergesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde keine Folge. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, daß im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a
Wiener Parkometergesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Fall initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.
Auch bei Ungehorsamsdelikten ist aber nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich.
Das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers muß aber nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt solches Vorbringen vor, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich (vgl. Erkenntnis vom 10. Juni 1980, Zl. 3463/78).
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 1. Juli 1996 ein Tatsachenvorbringen zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit geführt. Es handelt sich dabei weder um ein bloßes Leugnen noch um allgemein gehaltene Behauptungen, sondern um die Darlegung seiner Entlastungsargumente.
Die die Abweisung der Berufung tragende Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, im konkreten Fall sei ihm die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen, ist aktenwidrig. Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Beschwerdevorbringen war somit nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1998
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