VwGH 97/16/0234

VwGH97/16/023429.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerden

1.) des G W in L, 2.) des K W in A, 3.) der G T in K, 4.) des P

T in K und 5.) des G S in S, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 4, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 29. April 1997, Zlen. 1.) GA 9 - 1026/94,

  1. 2.) GA 9 - 1027/94, 3.) GA 9 - 1019/94, 4.) GA 9 - 1018/94, und
  2. 5.) GA 9 - 1017/94, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5;
GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die "F" Wohnbau GmbH hatte mit Kaufvertrag vom 25. Jänner 1990 von zwei Verkäufern die Liegenschaft EZ. 315, KG Favoriten, Wien X, Erlachgasse 81, außerbücherlich erworben.

Bereits am 29. Jänner 1990 erteilte die genannte Erwerberin der IS-GmbH in Linz einen Alleinvermittlungsauftrag, worin ua festgehalten wurde, daß die Vertragserrichtung vorzugsweise über den Wiener Rechtsanwalt Dr. G zu erfolgen habe.

Diesem Anwalt erteilte die Erwerberin (ohne ein näheres Datum anzugeben) "1990" eine Prozeßvollmacht, in welcher der Anwalt ua auch "ermächtigt" wurde, betreffend die Liegenschaft EZ. 315 KG Favoriten eine Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung der Liegenschaft für eine Forderung von S 5 Millionen zu erwirken. Der genannte Rechtsanwalt fertigte die Vollmachtsurkunde am 20. Februar 1990.

Einer der späteren Anteilserwerber, nämlich E G (der Beschwerdeführer im hg. Verfahren 97/16/0240) gab dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) zunächst am 3. Juli 1990 schriftlich bekannt, daß er von einer Ler Maklerfirma auf die gegenständliche Liegenschaft aufmerksam gemacht worden sei. Vom Finanzamt dazu am 31. Juli 1990 in Gegenwart seines steuerlichen Vertreters niederschriftlich befragt, deponierte er ua folgendes: Es sei ihm von seinem Steuerberater empfohlen worden, sich an dem gegenständlichen Projekt zu beteiligen, für welches die IFW Immobilien- und Finanzierungsberatungs GmbH (im folgenden kurz: IFW) ein Gesamtkonzept angeboten hätte. Dieses habe folgende Punkte umfaßt:

"1. Erwerb der Liegenschaft samt Altbestand,

  1. 2. Abbruch- Neubau eines Hauses (soweit rechtlich möglich),
  2. 3. Planskizzen, die nachträglich abgeändert wurden,
  3. 4. eine bestimmte Finanzierung (von der nicht Gebrauch gemacht werden muß."

Bereits am 26. März 1990 hatte E G unter der Bezeichnung "Miteigentümergemeinschaft Erlachgasse" unter der Widmung "Eigenmittel incl. Agio" einen Betrag von S 1,296.300,-- auf ein Konto bei der Sparkasse R. St. Pölten überwiesen.

Dazu gab E G vor dem Finanzamt an, diese Zahlung vor jeder rechtlichen Bindung deshalb vorgenommen zu haben, weil die IFW von vornherein nur solche Interessenten zur konstituierenden Versammlung der Miteigentümergemeinschaft eingeladen habe, die durch die Zahlung das Vorhandensein der nötigen Mittel nachgewiesen hätten. Der zu überweisende Betrag sei seinem Steuerberater von der IFW bekanntgegeben worden und habe dem Kaufpreis laut Kaufvertrag, Nebenkosten und ein Agio umfaßt. Dazu deponierte E G weiters, sein Interesse sei von vornherein darauf gerichtet gewesen, in dem auf der Liegenschaft zu errichtenden Haus ein ganzes Stockwerk zur alleinigen Nutzung oder zur Vermietung zu erhalten. Bei den Planskizzen, die E G in der Folge dem Finanzamt als jene vorlegte, die ihn im Rahmen des Gesamtkonzeptes übergeben wurden, befindet sich ein von der G & G Bauplanung - und Baubetreuung GmbH, erstellter Plan.

Am 24. Oktober 1990 richtete die IFW an das Finanzamt (in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage) ein Schreiben mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:

"...Das von uns erarbeitete "Gesamtkonzept" beinhaltet den Vorschlag zum Erwerb der Liegenschaft in Form einer Miteigentümergemeinschaft, einen Durchführungsplan zur ertragbringenden Vermietung, d.h. angefangen von einer gemeinschaftlichen Beschlußfassung über die sinnvollerweise durchzuführenden bautechnischen und administrativen Maßnahmen, Darstellung der in diesem Zusammenhang zu erwartenden Kosten und deren Auswirkungen in wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht während der Bauphase und bei anschließender langfristiger Vermietung.

Die Vorarbeiten unserer Gesellschaft beschränken sich auf die Zusammenfassung der obigen Punkte in einer Dokumentationsmappe und stellen lediglich eine Grundlage für Entscheidungen bzw. Beschlußfassungen der Miteigentümer dar. Wie mehrfach darauf hingewiesen ist die letztliche Entscheidung jeweils einer gemeinschaftlichen Beschlußfassung der Miteigentümer vorbehalten.

Weiters teilen wir mit, daß neben den einzelnen Liegenschaftskaufverträgen (die Kopie eines Vertrages liegt beispielhaft bei) anläßlich der Bauherrnversammlung am 4.4.1990 ein Miteigentümervertrag abgeschlossen und unserer Gesellschaft ein Auftrag zur Vertretung der Gemeinschaft während der Durchführung der beschlossenen Maßnahmen erteilt wurde (Kopie jeweils beiliegend). Weitere schriftliche Verträge wurden bislang noch nicht erstellt, doch könnten diese im Bedarfsfall zur Dokumentation der Vereinbarungsinhalte erstellt und nachgereicht werden.

Die von der Gemeinschaft beschlossene Planung wurde im Anschluß an die o.g. Versammlung fertiggestellt und bei der Baubehörde für die Miteigentümergemeinschaft als Bauwerber eingereicht. Eine diesbezügliche Bauverhandlung hat bislang bedauerlicherweise noch nicht stattgefunden..."

Mit (textlich gleichlautenden) Verträgen erwarben ua folgende Personen betreffend die Liegenschaft EZ. 315, KG Favoriten, die folgenden Anteile zu folgenden Preisen:

E G mit Vertrag vom 2. April 1990 174/1000 Anteile um

S 922.200,--;

der Erstbeschwerdeführer mit Vertrag vom 30. März 1990 46/1000 Anteile um S 243.800,--;

der Zweitbeschwerdeführer mit Vertrag vom 22. März 1990, 33/1000 Anteile um S 174.900,--;

die Drittbeschwerdeführerin mit Vertrag vom 4. April 1990, 16/1000 Anteile um S 63.600,--;

der Viertbeschwerdeführer mit Vertrag vom 4. April 1990, 34/1000 Anteile um S 180.200,--;

der Fünftbeschwerdeführer mit Vertrag vom 29. März 1990, 33/1000 Anteile um S 174.900,--.

Am 4. April 1990 fand im Austrotel in Wien die konstituierende Miteigentümerversammlung unter der Leitung eines Mitarbeiters der IFW statt. Als anwesend wurden im darüber errichteten Protokoll die Personen angeführt, die sich laut Unterschriftsliste für einen Anteilserwerb interessierten und entweder persönlich erschienen oder durch Bevollmächtigte vertreten waren. Die dem Protokoll beigeschlossene Unterschriftsliste nennt weder die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (die laut der Unterschriftsliste AS 103 bzw. 105 persönlich agieren sollten), noch die in der Liste AS 105 genannten Vertreter des Erstbeschwerdeführers (F C) und des Fünftbeschwerdeführers (M H).

Die IFW schloß noch am 4. April 1990 in Vertretung der Miteigentümergemeinschaft folgende Verträge ab:

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