VwGH 97/14/0151

VwGH97/14/015124.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des G S in L, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25. September 1997, RV/224/2-10/Zi-97, betreffend Haftung für Abgabenschulden, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
ZustG §7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
ZustG §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Edikt vom 13. März 1997 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Mag. WL zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom 26. Juni 1997 wurde das bisher durchgeführte Schuldenregulierungsverfahren als nichtig aufgehoben und Rechtsanwalt Mag. WL als Masseverwalter enthoben. Die eben erwähnten Erledigungen wurden der Abgabenbehörde am 14. März 1997 bzw am 27. Juni 1997 zur Kenntnis gebracht.

Am 3. Oktober 1997 stellte die belangte Behörde den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid an den Beschwerdeführer zu Handen des (ehemaligen) Masseverwalters Rechtsanwalt Mag. WL zu. Rechtsanwalt Mag. WL leitete den nunmehr angefochtenen Bescheid dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwalt zu, bei dem dieser Bescheid am 7. Oktober 1997 einlangte.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, weil der ihr unterlaufene Zustellmangel nicht nach § 7 ZustG geheilt worden sei. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei nämlich seitens des (ehemaligen) Masseverwalters Rechtsanwalt Mag. WL nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschreitenden Rechtsanwalt zugeleitet worden. Dieser sei jedoch nicht Empfänger des angefochtenen Bescheides, weswegen kein gegen den Beschwerdeführer wirksamer Bescheid vorliege.

Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht. Selbst wenn angesichts der Adressierung des nunmehr angefochtenen Bescheides (Beschwerdeführer zu Handen Mag. WL, Rechtsanwalt) und seines Spruches, in dem der Beschwerdeführer und der damalige steuerliche Vertreter genannt sind, davon auszugehen ist, daß dieser Bescheid auch für den Beschwerdeführer und nicht nur für Rechtsanwalt Mag. WL bestimmt ist und daher eine Heilung des Zustellmangels möglich gewesen wäre (vgl den hg Beschluß vom 7. November 1989, 88/11/0243), so darf nicht übersehen werden, daß der Bescheid dem Beschwerdeführer iSd § 7 ZustG auch tatsächlich zugekommen sein muß (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, 1218). Dies ist jedoch nach den Beschwerdeausführungen nicht der Fall.

Da der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde, ist er rechtlich nicht existent geworden (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 340). Es kann daher zu einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht gekommen sein. Mangels Vorliegens eines Bescheides war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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