VwGH 97/12/0421

VwGH97/12/042124.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. November 1997, Zl. 103.225/17-II/2/97, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
BDG 1979 §136 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
AVG §1;
AVG §56;
BDG 1979 §136 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Einstufung nach Option durch die Behörde: VGr A2, FGr 3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion (BPD) Klagenfurt; dort ist der Beschwerdeführer als Leiter des Verkehrsamtes tätig.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlassung eines Feststellungsbescheides über "die Wertigkeit meiner Planstelle", weil ihm "diese im neuen Besoldungssystem vorgesehene Arbeitsplatzbeschreibung der Funktionsgruppe A2/3 zu niedrig ist".

Im Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Datum 10. April 1997 nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der maßgebenden Bewertungskriterien und deren Relation zu den Richtverwendungen mitgeteilt, daß alle Arbeitsplätze über Antrag des Bundesministers für Inneres unter Mitwirkung von Funktionären der Gewerkschaft vom Bundeskanzleramt bewertet worden seien und die Bundesregierung dieser Bewertung zugestimmt habe. Eine Neubewertung könne nur bei einer Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen werden.

Obwohl dieser (- wie später noch darzulegen sein wird unrichtigen -) Auffassung folgend seitens der Behörde nur zu klären gewesen wäre, ob eine Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers seit der von den genannten Stellen vorgenommenen Bewertung erfolgt ist, wurden dem Beschwerdeführer unter der Überschrift "Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 4 sind:" die Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung 2.6.6 lit. e der Anlage 1 zum BDG 1979 (Leiter des Fundamtes der BPD Wien) und unter der Überschrift "Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 3 sind:" die Arbeitsplatzbeschreibungen der Richtverwendungen 2.7.6 lit. e (Leiter des Fremdenpolizeilichen Büros der BPD Klagenfurt, des Paßamtes der BPD Graz, des Verkehrsamtes der BPD St. Pölten) zur Kenntnis gebracht.

Die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Vorstand des Fundamtes" wurden wie folgt umschrieben:

"Leitung der Dienststelle, durch Einbringung von innovativen Ideen die Arbeitsabläufe zu verbessern.

Die Dienststellenleistungen und das Einhalten der Amtsstunden der zugeteilten Bediensteten durch Kontrolle beobachten und die gewünschte Zielsetzung mit kreativen Visionen und Koordinationen zu erarbeiten.

Beobachtung der geordneten Lagerung und Verwaltung der Fundgegenstände und durch laufende Verbesserungen die Lagerkapazitäten zu erhöhen.

Veräußerung dieser Gegenstände durch zielgesteuerte und selbständige Ideen optimal zu ermöglichen.

Einbringung des speziellen Fachwissens bei diversen Dienstbesprechungen bei Gerichten, Polizeidirektoren und anderen Dienststellen.

Auf dem Fachgebiet des Fundwesens müssen Stellungnahmen erstellt werden, die Schulung und Weiterbildung der Bediensteten des Fundamtes und Fundreferenten der Bezirkspolizeikommissariate.

Kontrolle der Geldverrechnung und Kassenbehälter. Präsentation in Medien."

Die zur Erfüllung dieser Aufgaben dabei zu erbringenden Tätigkeiten wurden wie folgt quantifiziert:

"Durchsicht des Geschäftseinlaufes und wenn

erforderlich durch strategische Weisungen gleich

den Arbeitsablauf organisieren. Eventuell bei der Job enrichment gleich durch strategische Maßnahmen

das Ziel festlegen. Fachbezogene Auskünfte an

Rechtsanwälte und andere Behörden. Vorbereitung

der Präsentationsunterlagen für Medienbeiträge.

Persönlicher Empfang von Vorgesetzten und

Beschwerdeführern. Die Verhandlungen mit dem Dorotheum

oder anderen Käufern durch strategisch orientierte

Präsentation in die Richtung der Zielvorstellung

bringen. 50 %

Approbation des Schriftverkehrs und Erstellung von

Bescheiden im ha. Spezialbereich. Schulung und

Weiterbildung der ha. Mitarbeiter und der

23 Fundreferenten. Hilfestellung der Schulabteilung

der Sicherheitswache bei Erstellung von

Unterrichtsunterlagen. 20 %

Durch das fortgeschrittene Fachwissen und der

praktischen Erfahrung bei Besprechungen, wenn auch

fachüberschneidende Aufgaben, kann leichter eine

effiziente Lösung gefunden werden. 10 %

Bei der Aufsichtspflichterfüllung gegenüber den

Bediensteten werden eventuell anfallende Probleme

gleich versucht zu bereinigen, bevor es zu

ernstlichen Fehlleistungen kommt. 20 %"

Die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Leiters des Fremdenpolizeilichen Büros bei der BPD Klagenfurt wurden wie folgt umschrieben:

"Fremdenpolizeiliche Überwachung und Kontrolle jener Fremden, die sich im Bereiche der Landeshauptstadt Klagenfurt aufhalten."

Die dabei anfallenden Tätigkeiten wurden wie folgt quantifiziert:

"Führung und Anleitung sowie Arbeitsaufteilung

und Arbeitszuteilung der im Referat zugeteilten

Bediensteten 6 %

Schulung dieser Bediensteten 3 %

Schulung der SW-Schüler betr. fremdenpolizeiliche

Belange 1 %

Schulung der dem Fr-Referat zugeteilten KRB 1 %

Selbständige Erlassung und Approbation sämtlicher

Bescheide (Aufenthaltsverbote, Schubhaftbescheide,

Ausweisungen, Abschiebungsaufschübe, Aufhebungen

von Aufenthaltsverboten) 43 %

Berichterstattung an BMI und SID in

Fremdenpolizeilichen Angelegenheiten 4 %

Planung und Durchführung von Fremdenpolizeilichen Kontrollen mit den dienstzugeteilten Kriminalbeamten 2 %

Parteienverkehr mit Rechtsanwälten und Fremden u.a. 7 %

Einvernahme sämtlicher Fremder anläßlich der Durchführung der Ermittlungsverfahren bei Erlassung von Aufenthaltsverboten, Schubhaftbescheiden, u.a. 21 %

Schriftverkehr und Approbation dieser Schriftstücke mit anderen Behörden, wie Botschaften, Konsulaten, Arbeitsmarktservice, Arbeitsinspektorat,

Landesregierung, Magistrat, Gemeinden u.v.m. 9 %

Erledigung von Rechtshilfeersuchen für andere

Behörden, wie Einvernahmen von Fremden, niederschriftliche Verlängerung von Schubhaften u.a. 3 %"

Die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Leiter des Verkehrsamtes bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten" wurden wie folgt umschrieben:

"Leitung des Verkehrsamtes mit Zulassungs- und Führerscheinreferat, wobei Dienstaufsicht und -kontrolle neben den unmittelbar wahrzunehmenden Agenden wesentliche Bedeutung zukommt. Der Referatsleiter hat auch zu trachten, daß das ihm zugewiesene Personal möglichst ökonomisch eingesetzt wird und den Pflichten (insbes. Parteienverkehr) nach den Intentionen des BMfI im Sinne des "Bürgerdienstes" nachkommt."

Die dabei anfallenden Tätigkeiten wurden wie folgt quanitifiziert:

"Erlassung von Bescheiden über die Aufhebung der

Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern 5 %

bescheidmäßige Abweisung von Anträgen auf Erteilung

einer Lenkerberechtigung 2,5 %

Aberkennung des Rechtes, von ausländischen Führer-

bzw. Zulassungsscheinen Gebrauch zu machen 2,5 %

+) Verhängung von Verboten gem. § 75a lit a bis

lit c KFG 1967 20 %

+) Verhängung von Verboten gem. § 59 (1) lit a

und lit b StVO 1960 10 %

+) Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung

gem. § 74(3) KFG 1967, einschließlich die

Durchführung jener Verwaltungsstrafverfahren,

welche Grundlage für diese behördliche Maße

bilden 32,5 %

Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen im Sinne

des § 5 VVG 1950 2,5 %

Durchführung der Ermittlungsverfahren in

Führerschein-Entziehungsangelegenheiten 7,5 %

Erledigung von Rechtshilfeersuchen in

Führerschein-Entziehungsverfahren 5 %

Vidierung internationaler Kraftfahrdokumente 1,25 %

Unterfertigung sämtlicher Führerscheine,

Taxilenkerausweise und Ausweise zur Vornahme

von Schülertransporten 7,5 %

Kontrolle der Führerscheine und Zulassungsakte 3,75 %"

Die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Leiter des Paßamtes der Bundespolizeidirektion Graz" wurden wie folgt umschrieben:

"Besorgung der der Bundespolizeidirektion Graz übertragenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben in bezug auf das Paßwesen. Leitung und Organisation."

Die dabei anfallenden Tätigkeiten wurden wie folgt quantifiziert:

"Handhabung und Erteilung von Rechtsauskünften betr. Paßgesetz, PersonenstandsG., StaatsbürgerschaftsG., GebührenG., Verwaltungsabgaben VO. des Bundes, AVG., VVG., BG. über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, EhenamensrechtsänderungsG., IPR.Gesetz, Allg HochschulstudienG., Strafgesetzbuch

Erlassung von Bescheiden (Versagung oder Entziehung von Reisepässen und Personalausweisen)

Bearbeitung von Suchtgiftanzeigen die vorerst zu

keiner Paßentziehung führen

Bearbeitung von Entmündigten (Erhebung, Schriftverkehr mit dem Sachwalter)

Bearbeitung von Rechtshilfeuntersuchungen (Anfragen inländischer Paßbehörden, österr. Vertretungsbehörden im Ausland, Zoll und Finanzämter, Anfragen des BMfI., BM f. Auswärtige Angelegenheiten, Gerichte, etc.) 30 %

Ausstellung und Änderungen von normalen Reisepässen

und Personalausweisen

a) für prominente Persönlichkeiten aus dem

öffentlichen Leben

b) über Wunsch und Ersuchen des Behördenleiters

für vorsprechende Personen 20 %

Verfassung von Leistungsfeststellungen,

Belobigungen, Entwürfen und Vorschlägen usw. 5 %

Schulung der Mitarbeiter 5 %

Koordinierung und Überwachung des gesamten

Dienstbetriebes 40 %"

Zu diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund der im Gesetz im Rahmen der Funktionsgruppen beispielsweise genannten Richtverwendungen wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

In der vom Beschwerdeführer mit 30. April 1997 abgegebenen Stellungnahme meinte er unter Hinweis auf seine Arbeitsplatzbeschreibung, man könne "höhere Prozentblöcke" bei den angegebenen Tätigkeiten anführen und - um eine niedrigere Quantifizierung zu vermeiden - mehrere ähnliche Tätigkeitsabläufe zusammenziehen. Dann verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er die Durchführung von Führerscheinentzugsverfahren (Festsetzung der Entzugsdauer) und der damit verbundenen Bescheidlegung in absoluter Eigenverantwortung zu besorgen habe; das gleiche gelte für eventuell anschließende Berufungsverfahren. Auch der Hinweis auf OGH-Entscheidungen im Zuge von Berufungsverfahren sowie auf das erforderliche Mehr an Wissen im Falle von Verfahren mit Rechtsvertretern sei angeführt. Der Vergleich mit der unter Z. 2.6.6 lit. e in der Anlage zum BDG 1979 angeführten Richtverwendung "Vorstand des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien" hinke deswegen, weil nach Meinung des Beschwerdeführers "die Bescheidlegung" in der Qualität bei einem Verkehrsamtsleiter über die eines Fundamtsleiters zu stellen sei (mehr Gesetzesmaterien, komplizierterer Verfahrensablauf). Als Verkehrsamtsleiter müsse man in der Regel als Behördenvertreter, als Fundamtsleiter jedoch nur als "Dienstleister" in Erscheinung treten; das Konfliktpotential und damit die Anforderung an das Wissen, das Verhandlungsgeschick etc. seien daher höher zu bewerten, was bezüglich der angeführten gesetzlichen Bewertungskriterien herauszuarbeiten wäre. Die Bewertung des Fundamtsleiters der BPD Wien sei vor allem im Lichte der "Quantitätskriterien" und der mit veräußerten Fundgegenständen verbundenen Geldbewegungen und nicht zuletzt auch der Öffentlichkeitswirkung dieser Funktion für den "Wiener Medienbereich" zu sehen, nicht jedoch wegen der Zusammenballung von zu vollziehenden Rechtsmaterien, wie dies bei einem Verkehrsamtsleiter Tatsache sei. Übrigens sei aber auch die "Öffentlichkeitswirkung" eines Verkehrsamtsleiters zu betonen (nach dem Motto: "ein Fehler und du bzw. die ganze Behörde steht in der Zeitung", beim Fundamtsleiter wird dies nicht bis sehr selten passieren, und wenn, dann positiv, er/sie ist ja Dienstleister).

Der Vergleich mit dem Paßamtsleiter hinke an allen Punkten. Der Paßamtsleiter der BPD Graz habe vor allem wegen der Quantität die zugeordnete gleiche Funktionsgruppe. Hinsichtlich des Vergleiches mit dem Verkehrsamtsleiter der BPD St. Pölten würde der Beschwerdeführer die bei seiner Behörde größere Quantität als Grund für eine höhere Funktionsgruppe ins Treffen führen. Beim Vergleich mit den Fremdenpolizeileiter der BPD Klagenfurt könne man vielleicht anführen, daß die rechtliche Zuständigkeit bei einem Verkehrsamtsleiter dichter auf den Leiter konzentriert sei. Der Leiter des Verkehrsamtes der BPD Klagenfurt sei als einziger B-Beamter für die Zulassungsstelle, Führerscheinstelle und alle Führerscheinangelegenheiten (Entziehungsverfahren, Festsetzung der Entzugsdauer, Abweisungen u.dgl.) zuständig. Daher sei vom Organisationsaufbau das Verkehrsamt der BPD Klagenfurt mit anderen Bundespolizeidirektionen nicht vergleichbar. Beispielsweise würden bei der BPD Graz, Salzburg, Linz, Innsbruck usw. die Tätigkeiten im Verkehrsamt von zwei Beamten der VGr B (ein B-Beamter führe die Zulassungsstelle, ein B-Beamter die Führerscheinstelle) besorgt, die Führerscheinentzugsverfahren würden weiters von eigens eingerichteten Verkehrsreferaten von Juristen bearbeitet. Der Verkehrsamtsleiter der BPD Klagenfurt sei auch für straßenpolizeiliche Bewilligungen gemäß § 64 StVO 1960 zuständig (solche Verfahren würden bei der BPD Graz durch Verkehrsreferenten/Juristen) bearbeitet.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Es wird festgestellt, daß der Arbeitsplatz des Referatsleiters (Sicherheitsverwaltung) Verkehrsamt bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Arbeitsplatz Nr. 115, gemäß § 137 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979, in Fassung BGBl. Nr. 550/1994, genannten Richtverwendungen auf Antrag des Bundesministers für Inneres vom Bundeskanzler mit A 2, Funktionsgruppe 3 bewertet worden ist und die Bundesregierung dieser Zuordnung zugestimmt hat."

In der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach dem zusammengefaßt bzw. verkürzt wiedergegebenen Verfahrensablauf der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie folgt dargestellt:

"Amtsleitung, Koordination, Dienstaufsicht, Vollziehung der Bestimmungen des KFG, StVO und AVG.

Ordnungsgemäße und rasche Erledigung sämtlicher Aufgaben, die dem Verkehrsamt zugeteilt sind.

Den Parteienverkehr durch entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen so zu gestalten, daß unnötige Wartezeiten für die Parteien vermieden und die Anträge der Parteien rasch und rechtlich richtig erledigt werden.

Den Arbeitsanfall auf die Mitarbeiter so aufzuteilen, daß eine für jeden Mitarbeiter gleichmäßig erbrachte Arbeitsleistung erzielt werden kann, und daß jeder Mitarbeiter seiner Qualifikation entsprechend zu der von ihm geforderten Arbeit motiviert wird.

Für den gesamten Schriftverkehr des Verkehrsamtes, auch desjenigen, der an die Oberbehörde gerichtet ist, außer die Erledigung von ministeriellen Erlässen bzw. Voten von Botschaften oder Generalkonsulaten.

Für den Schriftverkehr im Rahmen der Ermittlungsverfahren, die vom Verkehrsamt durchgeführt werden, für die Ausfertigung der Bescheide der Zulassungsstelle und der Führerscheinstelle, für die mündlich zu ergehenden Bescheide im Verwahrungsverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung etc. und der sonstigen mündlichen oder schriftlichen Bescheide, die andere Verfahren der Führerscheinstelle beinhalten. Alle Führerscheinentzüge (auch Alkohol- und Geschwindigkeitsüberschreitungen usw.).

Quantifizierung der Tätigkeiten:

1.)

Auflage von selbst erstellten Bescheidformularen

für die rationale Durchführung von durchzuführenden

Verfahren; 0,5 %

Ablehnende Bescheiderlassung in Führerscheinange-

legenheiten, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

oder wegen körperlicher bzw. geistiger Nichteignung; 3 %

Vorschreibung von Befristungen und Auflagen; 1 %

Kontrolle aller Führerscheinakte und Beurkundung

der Führerscheine; 7 %

Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. § 64

Abs. 5 KFG; 3 %

Durchführung von Entzugsverfahren mit ausführlichen Bescheidbegründungen (Einvernahme von Beteiligten und Zeugen) bei allen Alkoholdelikten;

Durchführung aller Führerscheinentzugsverfahren gem.

§ 73, § 74 und § 75 KFG (wegen Alkohol am Steuer) von

Anfang bis zum Ende des Entzugsverfahrens (mit

Personen bzw. auch deren Rechtsvertretern); 10 %

Festsetzung der Entzugsdauer (Weisung des Herren

Behördenleiters vom 10.3.1993); 1 %

Geschwindigkeitsüberschreitungen (Entziehung der

Lenkerberechtigung); 3 %

Entzugsverfahren wegen geistiger und körperlicher

Nichteignung mangels Verkehrszuverlässigkeit bei

Straftaten nach dem StGB oder Suchtgiftgesetz; 3 %

Aberkennung gem. § 86 KFG über die Verwendung

ausländischer Führerscheine in Österreich; 2 %

Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung; 0,5 %

Anordnung von Nachschulungen für alkoholauffällige

Lenker (§ 73 2a KFG), Bescheiderlassung nach dem

AVG (z.B. §§ 38, 64a, 68 Abs. 2, 69 Abs. 1); 2 %

Überprüfung des Ermittlungsverfahrens, ob ein

Führerscheinwerber die Voraussetzungen für die

Zulassung der Lenkerprüfung erfüllt; 1 %

Prüfen, ob der Führerschein im Sinne des

Ermittlungsverfahrens und der bestandenen Lenkerprüfung

ausgestellt wurde, Erteilung der Lenkerberechtigung; 2 %

Feststellung, ob aufgrund eines Duplikates ein

Führerschein ausgestellt werden kann und Erteilen

des Führerscheines bzw. Abweisung des Antrages; 1 %

Durchführen des Ermittlungsverfahrens zur

Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer

Lenkerberechtigung; 2 %

Feststellung, ob eine Befristung oder Beschränkung

der Lenkerberechtigung erforderlich ist; 1 %

Konzipieren und Ausfertigen der hiefür

erforderlichen Bescheide; 0,5 %

Bescheidmäßige Erteilung der Bewilligung von

Übungsfahrten, Lehrfahrten und Ausbildungsfahrten; 1 %

Ausstellung von Taxiausweisen; 0,5 %

Durchführung der Verfahren nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr:

Erteilung Befristung, Ablehnung und Zurücknahme von

Taxilenkerausweisen, von Schülertransportbewilligungen

(jeweils bescheidmäßig); 1 %

Ausstellung von Doppelwohnsitzbestätigungen für

Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im

Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, können von

einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet

Gebrauch machen (Gültigkeit für 1 Jahr); 4 %

Durchführung sämtlicher mit dem Probeführerschein

(§ 64a KFG) verbundener Verfahren, wie Entscheidung, ob ein Probeführerschein vorliegt. Verlängerung der Probezeit, Anordnung der Nachschulung, Entzug der Lenkerberechtigung (jeweils in Form eines Bescheides); 5 %

Verfahren nach dem Strafregistergesetz; 0,5 %

Vornahme von Verfahren, die zum Verbot des Lenkens

von Fahrrädern und Motorfahrrädern führen (mittels

Bescheid); 0, 5 %

Erledigung des Parteienverkehrs, der mit den

vorstehenden Aufgaben verbunden ist und des

Parteienverkehrs, der infolge der Kompliziertheit

der Sachlage die Entscheidung des Amtsleiters

erfordert; 4 %

2.)

Erarbeitung von Vorgaben für die Mitarbeiter des Verkehrsamtes (KFZ-Zulassungsstelle und Führerscheinstelle) hinsichtlich der rechtlichen Gegebenheiten;

Klärung von rechtlichen Problemen, die von den Parteien an die Mitarbeiter herangetragen werden und von diesen nicht gelöst werden können;

Ausarbeitung von administrativen Vorgaben für die Tätigkeiten des Verkehrsamtes;

Zuweisung der Tätigkeiten an die Mitarbeiter und Beachtung deren Fähigkeiten, damit eine rationelle

und rasche Erledigung erreicht wird;

Organisation des Parteienverkehrs (Zielsetzung

möglichst kurze Wartezeit); 0,5 %

Pflege des Kontaktes mit anderen Behörden (auch

Oberbehörde), um eine möglichst einheitliche

Vorgangsweise im Rahmen der den Behörden gesetzlich

eingeräumten Ermessensentscheidungen zu erzielen; 0,5 %

Schulung der Mitarbeiter (neue gesetzliche Bestimmungen,

Erlässe, Verhalten gegenüber Parteien etc.); 1 %

Durchführung des Parteienverkehrs, der aufgrund der

rechtlichen, administrativen oder sensiblen Problematik

den Mitarbeitern nicht zugemutet werden kann; 0,5 %

Bearbeitung der möglicherweise schriftlichen

oder persönlich von den Parteien vorgebrachten

"Beschwerden"; 0,5 %

Ausarbeitung von Formularen bzw. Richtigstellung

von Formularen aufgrund rechtlicher Neuerungen; 1 %

Erstellung von Formularen für die Ausfertigung

von Bescheiden; 0,5 %

Erarbeitung der erforderlichen Statistiken; 0,5 %

Durchführung des mit der Personalführung im

Zusammenhang stehenden Schriftverkehrs (Arbeitsplatz-

beschreibung, Leistungsfeststellung, etc.); 1 %

Schulung der Mitarbeiter in der Handhabung der EDV; 0,5 %

Überprüfung von Vorgängen, ob sie die Einleitung

eines Ermittlungsverfahrens zur Aufhebung der

Zulassung eines Fahrzeuges erforderlich machen; 3 %

Feststellen, ob das durchgeführte Ermittlungsverfahren

Gründe für die Aufhebung der Zulassung eines KFZ

erbracht hat; 2 %

Erlassung von Bescheiden zur Aufhebung der Zulassung

(z.B. wegen §§ 44 Abs. 1a, Abs. 1b, 1c, 44 Abs. 2a

bis 2i KFG); 5 %

Vornahme der Verfahren zur Durchführung der besonderen

Zulassung nach dem GGST bzw. Überprüfung der Richtig-

keit dieser Zulassungen und darauffolgenden bescheid-

mäßigen Genehmigung der Zulassung; 2 %

Durchführung der Verfahren zur Aufhebung der

besonderen Zulassung im Sinne des GGST und Erlassen

des erforderlichen Bescheides; 2 %

Durchführung der Verfahren nach §§ 55 Abs. 2 und § 57 Abs. 3 KFG und bescheidmäßiger Festsetzung der wiederkehrenden Überprüfung bzw. der wiederkehrenden Begutachtung; 2 %

Prüfung des Antrages auf Reservierung bzw. Zuweisung von Wunschkennzeichen auf die rechtliche Richtigkeit; 0,5 %

Durchführung des Verfahrens zur Abweisung von Anträgen auf ein Wunschkennzeichen und die Erlassung des erforderlichen Bescheides; 0,5 %

Veranlassung der Einziehung von Kennzeichen und des

Zulassungsscheines nach der Rechtskraft des

entsprechenden Bescheides bzw. nach Erlöschen der

Zulassung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach

dem VVG gegenüber dem Zulassungsbesitzer, falls der

Ablieferung der Dokumente nicht nachgekommen wird,

eventuell Fahndungsmaßnahmen nach dem Fahrzeug, dessen

Zulassung aufgehoben worden und erloschen ist; 4 %

Genehmigung der Erteilung einer Probefahrtbewilligung

nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren; 0,5 %

Durchführung des Verfahrens zur Aufhebung der

Probefahrtbewilligung und Erlassung des hiefür

erforderlichen Bescheides; 0,5 %

Zulassung von Diplomatenkennzeichen (die zur

Verwendung durch Mitglieder des diplomatischen

Personals der diplomatischen Vertretungsbehörden

in Österreich bestimmt sind), sofern diese Personen

nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen; 0,5 %

Überprüfung des rechtlichen Interesses (bei unklaren

Fällen von Anträgen auf Bekanntgabe von Auskünften

aus der Zulassungsevidenz bzw. deren bescheidmäßige

Ablehnung, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht

gegeben sind; 2 %

Überprüfung der Kennzeichenverwaltung und Gebarung; 4 %

Überprüfung der Gebarung der Begutachtungsplaketten; 0,5 %

Feststellung, ob Begutachtungsplaketten berechtigt

gezogen werden; 0,5 %

Überprüfung der Nebenkassen; 0,5 %

Führung des Verzeichnisses der Rundsiegel; 0,5 %

Bestellung und Zuweisung von Sachbereichskennzeichen

für die SID und das Bundesland Kärnten und die

BPD Klagenfurt; 1 %

Seit 5.3.1992 zum TERMINALPLATZBEAUFTRAGTEN für

alle Terminalarbeitsplätze des Verkehrsamtes

(Zulassungsstelle und Führerscheinstelle) bestellt; 2 %"

Dann werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren bekanntgegebenen, bereits vorher wiedergegebenen Richtverwendungen dargestellt. Nach dem Hinweis auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 folgt die Angabe der wesentlichen Bewertungskriterien:

"Das Wissen nach den Anforderungen

1.1.1.

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

1.1.2.

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

1.1.3.

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick.

1.1.4.

Die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

1.1.5.

die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen

1.1.6.

sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

1.2.

Richtverwendungen geben jenen Wert eines Arbeitsplatzes wieder, welchen sie bereits vor Inkrafttreten des dzt. gültigen BDG hatten, der noch ohne die nunmehr geltenden Vorschriften zur Bewertung festgelegt worden war.

Daraus ergibt sich, daß die Richtverwendungen nun unter Bedachtnahme auf die durch § 137 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgegebenen Bewertungskriterien zu analysieren und auch daß in Verfahren zur Feststellung des Wertes eines Arbeitsplatzes diese Gesichtspunkte zu beachten sind."

Dann weist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie schon im Ermittlungsverfahren darauf hin, daß alle Arbeitsplätze über Antrag des BMI unter Mitwirkung von Funktionären der Gewerkschaft vom BKA bewertet worden seien und die Bundesregierung diesen Bewertungen zugestimmt habe. Eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes könne nur im Rahmen einer Organisationsänderung oder wenn sich die Anforderungen eines Arbeitsplatzes in einer für die Bewertung maßgeblichen Weise geändert hätten (siehe § 137 Abs. 4 BDG 1979), durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang werde auf den Runderlaß vom 14. Dezember 1995, Zl. 11.102/64-II/2/95, verwiesen.

Unterziehe man die Aufgaben und Tätigkeiten, die mit den jeweiligen Richtverwendungen verbunden seien, einem Vergleich mit den Aufgaben und Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Nr. 115) verbunden seien, ergebe sich folgendes Bild:

Vorweg sei festzuhalten, daß die Beschreibung des Arbeitsplatzes Nr. 115 bei der Quantifizierung der Tätigkeiten unnötigerweise detailliert sei und einige Tätigkeiten, wie z. B. das Ausarbeiten von Bescheidformularen und anderen Formularen, doppelt angeführt worden seien sowie die diversen Entziehungsverfahren und die dazugehörigen Verfahrensschritte und die mit der Funktion verbundenen Aufgaben hinsichtlich Koordination und Schulung unnötigerweise getrennt worden seien. Auf den ersten Blick könne dies den Eindruck erwecken, die Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien so vielfältig, wie Zeilen dafür verwendet worden seien. Bei genauerer Analyse müsse aber festgestellt werden, daß gleiche Tätigkeiten mit verschiedenen Bezeichnungen angeführt worden seien ("Beispiel: Parteienverkehr zweimal, Personelle Organisation - Organisation des Parteienverkehrs; Erarbeitung von Vorgaben für die Mitarbeiter hinsichtlich der rechtlichen Gegebenheiten - Schulung der Mitarbeiter, Bescheiderlassung nach gem. AVG, z.B. § 64 a KFG - Durchführung sämtlicher mit dem Probeführerschein verbundenen Verfahren;").

Zum Argument, die Einstufung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des Verkehrsamtes bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten" in die FGr 3 der VGr A2 sei auf Grund der Quantität erfolgt, der Arbeitsplatz Nr. 115 müsse wegen der größeren Quantität der FGr 4 zugeordnet werden, sei anzumerken, daß sicherlich ein quantitativer Unterschied bestehe, der Arbeitsplatz des Verkehrsamtsleiters bei der BPD St. Pölten aber auch Tätigkeiten eines Strafreferenten enthalte, sodaß die Anforderungen vielschichtiger seien.

Wie den Tätigkeitsberichten der Bundespolizeidirektionen zu entnehmen sei, seien im Jahr 1996 bei der BPD St. Pölten 133 und bei der BPD Klagenfurt 200 Teilnahmen an Kommissionierungen zu absolvieren gewesen. Sportliche Veranstaltungen seien in St. Pölten 10 und Klagenfurt nur eine bewilligt worden. Bei anderen Tätigkeiten sei der Arbeitsanfall in Klagenfurt naturgemäß höher als in St. Pölten. Dies ergebe sich schon aus der Größe der Stadt, der höheren Zahl der Einwohner und damit verbunden der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge oder der Führerscheinwerber. Wenn in Klagenfurt im Jahr 1996 insgesamt 887 Führscheine wegen Alkoholisierung entzogen worden seien und in St. Pölten nur 284, so müsse dennoch angemerkt werden, daß der Leiter des Verkehrsamtes in St. Pölten ebenfalls die Verwaltungsstrafverfahren zu führen gehabt habe.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach den im § 137 BDG 1979 angeführten Bewertungskriterien und im Vergleich mit der Richtverwendung der FGr 4 der VGr A2, "Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien", folgende Zuordnung zu treffen:

"1. FACHWISSEN

Für den Arbeitsplatz Nr. 155 (gemeint: 115) bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ist ein Fachwissen erforderlich, das im allgemeinen durch den Abschluß einer höheren Schule in Verbindung mit einer mehrjährigen Praxis im Verwaltungsdienst erreicht wird.

Es ist jenem des Leiters des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien gleichzusetzen.

2. MANAGEMENTWISSEN

Das Managementwissen ist als begrenzt anzusehen, weil durch die Befassung mit einem sehr eingeschränkten Rechtsgebiet die Anzahl der möglichen Zielkonflikte gering ist.

In dieser Hinsicht ist die Funktion der Richtverwendung "Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien" höher einzuschätzen, weil dort ein ausgeprägtes Organisationstalent unentbehrlich ist und neben der Bescheiderstellung und den internationalen Kontakten auch eine kaufmännische Aufgabe verbunden ist. (Freiverkauf von Waren, Raumaufteilung, Haltbarkeit, Pflege und Lagerung von Gegenständen, Einschätzung des Wertes, Preisgestaltung, Verrechnungsangelegenheiten, Weitergabe von Gegenständen an ein Dorotheum usw.)

Darüber hinaus ist durch das Fehlen eigener Normen für Fundangelegenheiten stets eine Rechtsauslegung im Sinne des ABGB, der Entscheidungen der Finanzprokuratur oder interner Erlässe zu suchen. Weiters sind alle Fundreferate bei den Bezirkspolizeikommissariaten Wiens von diesem Arbeitsplatz aus fachlich zu koordinieren.

3. UMGANG MIT MENSCHEN

Der Umgang mit Menschen wird für den Leiter des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Klagenfurt als besonders wichtig erachtet, weil er seinen Dienst bürgernah zu verrichten hat und auch aufgrund seiner Leitungsfunktion Mitarbeiter verstehen und beurteilen muß.

In diesem Punkt ergibt sich kein Unterschied zu den meisten Arbeitsplätzen, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind.

4. DENKRAHMEN

Der Denkrahmen ist als aufgabenorientiert einzustufen. Die Lösungen für die am Arbeitsplatz (des Beschwerdeführers) gestellten Aufgaben sind auf der Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden.

Für den Leiter des Fundamtes werden hinsichtlich des Denkrahmens höhere Ansprüche gestellt, weil die fachliche Betreuung der Fundreferenten in den Bezirkspolizeikommissariaten auch hier zu berücksichtigen ist.

Hinzu kommt der Umgang mit bedenklichen Funden, die Organisation des Freiverkaufes und die Ausforschung von Eigentümern (oft ausländische Touristen), wonach der Denkrahmen nach ho. Ansicht als operativ-zielgesteuert zu bewerten ist.

5. DENKANFORDERUNG

Die Denkanforderung liegt für beide Funktionen zwischen den Abstufungen "ähnlich" und "unterschiedlich".

6. HANDLUNGSFREIHEIT

Für den Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien ergibt sich im Vergleich zum Leiter des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ein größerer Ermessensspielraum. Von der Leitungsfunktion aus betrachtet, bestehen ähnliche Freiheiten. Auch hinsichtlich der Bescheiderstellungen ist der Grad der Bindung an Gesetze völlig gleich. Bezüglich der fachlichen Betreuung der Fundreferenten bei den Bezirkspolizeikommissariaten und der kaufmännischen Verwertung der Fundgegenstände liegt die Einstufung des Leiters des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien knapp unter dem Kalkül "allgemein geregelt".

7. DIMENSION

Für die beiden Arbeitsplätze erscheint die Beurteilung der Dimension nach dem finanziellen Wirkungsbereich nicht aussagekräftig.

Die Betreuung der Bürger einer Stadt in der Größe von Klagenfurt als Leiter des Verkehrsamtes lasse jedoch einen mittleren Wert bei der Dimension zu.

Der Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien ist über seine Bedeutung als Bundesdienststelle hinaus als Servicestelle für die Stadt Wien zu betrachten.

Auch wenn der Wert der deponierten Gegenstände nicht mehreren hundert Millionen Schilling entspricht, kann mit Rücksicht auf die auch für den gesamtösterreichischen Fremdenverkehr gebotene Leistung zumindest ein mittlerer Wert für die Dimension angenommen werden.

8. EINFLUß AUF ENDERGEBNISSE

Der Einfluß auf Endergebnisse liegt bei beiden Funktionen zwischen gering und beitragen, weil sie überwiegend Gesetze und Vorschriften zu vollziehen haben und von ihrer Position aus kaum gestaltenden Einfluß auf die gegebene Rechtssituation bzw. auf bestehende Verhältnisse ausüben können."

Der Vorwurf, daß der Vergleich mit der oben angeführten Richtverwendung hinke, sei deshalb zurückzuweisen, weil durch das in Anwendung stehende integrierte Bewertungsverfahren alle Funktionen, Sektionsleiter zu Schulwart und auch Techniker zu wirtschaftlich orientierten Arbeitsplätzen direkt vergleichbar geworden seien. Auch zu gleichartigen Funktionen, die hauptsächlich auf Grund des Arbeitsumfanges eine höhere Funktionsgruppe erreichten, sei in diesem System jeder beliebige Vergleich möglich, weil eine höhere Bewertung nur dann festgesetzt worden sei, wenn sich der Zusammenhang zwischen Qualität und Quantität auf die einzelnen Bewertungskriterien entsprechend ausgewirkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung durch die zuständige Behörde nach den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere dessen § 137, sowie der Anlage 1 Z. 2.6.6 lit. e und Z. 2.7.6 lit. e durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer dem Allgemeinen Verwaltungsdienst, VGr A2, angehört. Für die Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes sind - neben der konkreten Einordnung auf Grund der in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen - insbesondere folgende Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, maßgebend:

Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach der Anforderung

  1. a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  2. b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
  3. c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
    1. 2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
    2. 3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie z. B. Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Besoldungsreformgesetzes 1994 (1577 der Beilagen NR, XVIII. GP) wird im Allgemeinen Teil nach dem Hinweis, daß die Besoldungsreform dem Ziel der Bundesregierung entsprechend die Grundlage für eine sinnvolle Verwaltungsreform biete und die notwendige dienst- und besoldungsrechtliche Klarheit (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Wegfall der Dienstklassen und andere Änderungen erreicht werde, zur Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze - auszugsweise - ausgeführt, die Bewertungskriterien seien ausschließlich aus der Art und Qualität der Aufgaben abgeleitet. Insbesondere seien daher das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Wissen und dessen Umsetzung sowie die eingeräumte Selbständigkeit und die damit verbundene Verantwortung zu berücksichtigen. Diese Überlegungen gelten für alle Besoldungsgruppen, in denen das "Funktionszulagenschema" eingeführt wurde (A-, E- und M-Schema).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzbewertung eines Angehörigen des E-Schemas unter Heranziehung der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eingehend mit verschiedenen allgemeinen Fragen der Bewertung im Funktionszulagenschema auseinandergesetzt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, daß dem Beamten, der in das Funktionszulagenschema optiert hat, das Recht zukommt, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen. Es ist daher jedenfalls rechtlich unzutreffend, wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme auf einen "Runderlaß vom 14.12.1995, Zl. 11.102/64-II/2/95", in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint, eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes könne nur im Rahmen einer Organisationsänderung oder dann, wenn sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für die Bewertung maßgeblichen Weise geändert hätten, durchgeführt werden. Vor dem gegebenen rechtlichen Hintergrund besteht vielmehr die Verpflichtung der Behörde - wenn im Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bewertung zutage kommt - so rasch als möglich die Neubewertung des Arbeitsplatzes in dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren einzuleiten und die besoldungsrechtlichen Unterschiede im Rahmen der einschlägigen Regelungen des Gehaltsgesetzes rückwirkend zu beheben bzw. auszugleichen.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist - da es sich beim Beschwerdeführer um einen Optanten in das Funktionszulagenschema handelt - nach der im § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV enthaltenen Ausnahmeregelung für solche Fälle gegeben.

Zu der vom Beschwerdeführer weiters aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in dem vorher genannten Erkenntnis vom 14. Mai 1998 unter Bezug auf Vorjudikatur ausgeführt, daß ungeachtet dessen, daß die Bewertung vom Gesetzgeber dem Bundeskanzler (jetzt: Bundesminister für Finanzen) übertragen wurde und zu dieser Maßnahme die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen ist, davon auszugehen ist, daß die rechtliche Verantwortung für die Bewertung und die Verpflichtung, über die obgenannten Feststellungsanträge bescheidmäßig abzusprechen, die jeweilige Dienstbehörde trifft. Dem Besoldungsreformgesetz sind aber, auch unter Beiziehung der Erläuternden Bemerkungen - abgesehen von der aus Gründen der Einheitlichkeit und der fachspezifischen Kenntnisse im § 137 BDG 1979 getroffenen Regelung über die Mitwirkung anderer Stellen -, keine Anzeichen für ein Abgehen vom bisherigen Zuständigkeitssystem zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß der Befassung der im § 137 Abs. 1 BDG 1979 genannten Stellen rechtlich im Ergebnis keine andere Bedeutung zukommt, wie den auch in anderen Zusammenhängen im Dienstrecht vorgesehenen Zustimmungsrechten (vgl. beispielsweise § 12 Abs. 3 GG 1956 und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1987, Zl. 87/12/0084, und vom 6. Juni 1990, Zl. 89/12/0183).

Daß der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten "Mitwirkung von Funktionären der Gewerkschaft" vor dem Hintergrund der im Rahmen des öffentlichen Rechts gesetzlich getroffenen Regelung rechtlich keine entscheidende Bedeutung, insbesondere nicht im Sinn einer zusätzlichen Legitimierung, zukommt/zukommen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es ist vielmehr Aufgabe der belangten Behörde, sowohl den maßgebenden normativen Inhalt der gesetzlich festgelegten Tatbestände (§ 137 BDG 1979 in Verbindung mit den für die Einstufung nach den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung in Frage kommenden Richtverwendungen) als auch - in Relation dazu - den diesbezüglich entscheidenden Inhalt des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erbringenden Tätigkeiten zu ermitteln. Die Vergleichbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten gewichtet nach den im Gesetz vorgesehenen Kriterien setzt deren Gleichheit zumindest im großen und ganzen voraus. Ist keine in diesem Sinn umfassende Vergleichbarkeit der Aufgaben und Tätigkeiten der für die in Frage kommende Funktionsgruppe gesetzlich vorgesehenen Richtverwendungen gegeben, so muß das für die Einstufung in die jeweilige Funktionsgruppe hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien maßgebende Wesen der Richtverwendungen genauso wie das Maß bzw. die Gewichtung der vorgenommenen Bewertung nach den gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet werden.

Den Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich genommen, teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich mit, wie sein Arbeitsplatz von wem bewertet worden ist. In Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides besteht aber kein Zweifel daran, daß dieser Abspruch dahin zu deuten ist, daß die belangte Behörde mit diesem die Feststellung der Richtigkeit der vorgenommenen Einstufung zum Ausdruck bringen wollte. Ansonsten wären die in der Begründung enthaltenen Arbeitsplatzbeschreibungen und die Quantifizierung der Tätigkeiten unter Bezug auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Rz 2.6.6 lit. e bzw. Rz 2.7.6 lit. e genannten Richtverwendungen hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sinnlos. Es ist daher im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen zur inhaltlichen bzw. verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit davon auszugehen, daß mit dem angefochtenen Bescheid - da der Beschwerdeführer meinte, nicht gesetzeskonform im Funktionszulagenschema eingestuft zu sein - ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, gegen den ihm die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und damit sowohl eine inhaltliche als auch verfahrensrechtliche Überprüfung auf die Gesetzmäßigkeit der vorgenommenen Vollzugsmaßnahme zusteht.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf eine konkrete Richtverwendung die Richtigkeit der Bewertung seines Arbeitsplatzes mit A2, FGr 3, als zu nieder bezeichnet und die Erlassung eines Feststellungsbescheides verlangt. Die belangte Behörde hat dann im Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Einstufung die in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Rz 2.6.6 lit. e (FGr 4) und unter Rz 2.7.6 lit. e (FGr 3) genannten Richtverwendungen herangezogen. Im Parteiengehör hat der Beschwerdeführer die Vergleichbarkeit seines Arbeitsplatzes mit den genannten Richtverwendungen in Abrede gestellt und dies auch begründet. Ungeachtet dieser Einwendungen hat die belangte Behörde nicht in einem weiteren Verfahrensschritt beispielsweise geprüft, ob andere Richtverwendungen vom Inhalt der Tätigkeit eher vergleichbar wären, was insbesondere hinsichtlich des Vergleiches mit der Richtverwendung Rz 2.6.6 lit. e, bezeichnet von der Behörde als "Vorstand des Fundamtes", angezeigt gewesen wäre, weil es sich hiebei doch um eine für den polizeilichen Dienst eher seltene Tätigkeit handelt. Sie hat auch nicht versucht, das Wesen der für die in Frage kommenden Funktionszulagengruppen genannten Richtverwendungen und das damit verbundene Maß an Wissen, Denkleistung und Verantwortung im vorher dargestellten Sinne zu ermitteln. Sie hat vielmehr der Begründung ihres angefochtenen Bescheides - ohne weitere Erhebungen - nur die Aufgaben und die Quantifizierung der Tätigkeiten bestimmter dieser Richtverwendungen zugrunde gelegt. Ausgehend von dem Vergleich der Aufgaben und der Quantifizierung der Tätigkeiten versucht die belangte Behörde dann, die vorgenommene Bewertung zu begründen.

Was den Vergleich der "Aufgaben" und insbesondere die "Quantifizierung der Tätigkeiten" betrifft, erscheint eine solche aber schon deshalb nicht dem Gesetz entsprechend, weil die Darstellung des Inhaltes der Richtverwendungen bereits im internen Vergleich offensichtlich auf verschiedenem Abstraktionsniveau erfolgt ist. Die angegebenen Aufgaben und Tätigkeiten des als Richtverwendung für die FGr 4 allein herangezogenen Arbeitsplatzes ("Vorstand des Fundamtes") sind meist sehr allgemein gehalten, finden aber trotzdem im Vergleich der Aufgaben mit den Tätigkeiten keine sachlich entsprechende Deckung. So wird die "Approbation des Schriftverkehrs" und die "Erstellung von Bescheiden" gemeinsam mit der "Schulung und Weiterbildung" und der "Hilfestellung der Schulabteilung der Sicherheitswache bei Erstellung von Unterrichtsunterlagen" in einer Gruppe zusammengefaßt mit "20 %" bewertet. Bei den Aufgaben dieses Arbeitsplatzes wird - ohne nähere Bezeichnung und ohne Angabe von sachverhaltsmäßigen oder normativen Grundlagen - "Präsentation in Medien" genannt; daran anknüpfend wird im Rahmen der Quantifizierung der Tätigkeiten in einem "Topf" mit "50 %" neben Durchsicht des Geschäftseinlaufes und strategischen Weisungen, "Job enrichment", Auskunftserteilungen und "Persönlicher Empfang von Vorgesetzten und Beschwerdeführern" die "Vorbereitung der Präsentationsunterlagen für Medienbeiträge" genannt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Aufgabe "Präsentation in Medien" damit aber keine Entsprechung in der Tätigkeit "Vorbereitung der Präsentationsunterlagen für Medienbeiträge". Umgekehrt ist beispielsweise die Tätigkeit "Persönlicher Empfang von Vorgesetzten und Beschwerdeführern" wohl eine mit jeder Leitungsfunktion verbundene, die bei den anderen angegebenen Richtverwendungen aber nicht aufscheint. Die Aufgaben der Richtverwendungen "Leiter des Fremdenpolizeiliches Büros bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt" werden nur ganz allgemein umschrieben; bei der "Quantifizierung der Tätigkeiten" werden dann im Rahmen von elf Tätigkeiten drei verschiedene Schulungen mit 3 % bzw. 1 % der Tätigkeit angegeben. Diese nur beispielshafte Darstellung zeigt bereits, daß der von der belangten Behörde im Sachverhaltsbereich erhobene Inhalt der gesetzlich normierten Richtverwendungen nicht nach gleichen Standards erfolgt ist. Das Wesen der Richtverwendung und das Maß der gesetzlichen Kriterien ist jedenfalls nicht bestimmt worden.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im wesentlichen vor, daß er nicht die richtige Wiedergabe bestehender schriftlicher Arbeitsplatzbeschreibungen bezweifle, aber keine Übereinstimmung der zugrunde liegenden Beschreibungsschemata vorliege; die belangte Behörde habe weiters daraus unrichtige Schlußfolgerungen gezogen. Hinsichtlich der Bewertungskriterien "Fachwissen", "Umgang mit Menschen", "Denkanforderungen" und "Einfluß auf Endergebnisse" billige die Behörde dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Gleichwertigkeit mit der Richtverwendung "Vorstand des Fundamtes" zu. Er sei jedoch der Meinung, daß dies hinsichtlich "Umgang mit Menschen" seiner Verwendung nicht gerecht werde, weil diese Anforderungen höher anzusetzen seien. In der Mehrzahl der Fälle werde davon auszugehen sein, daß ein verlorener Gegenstand bei weitem nicht die Bedeutung für den Einzelnen habe, wie die Ablehnung der Ausstellung eines Führerscheines, gar dessen Entzug oder auch nur negative Entscheidungen in Sachen einer Fahrzeugzulassung. Um zu erreichen, daß solche Entscheidungen hingenommen würden, ohne daß das unvermeidliche Mindestmaß an Frustrationen überschritten werde, werde daher mehr Geschick im Umgang mit den Betroffenen verlangt als in Angelegenheiten, in welchen der Leiter des Fundamtes tätig zu werden habe. Nicht ganz klar seien die Ausführungen der belangten Behörde zu den Bewertungskriterien "Handlungsfreiheit" und "Dimension". Zu letzterem Kriterium könne den Ausführungen in der Bescheidbegründung aber jedenfalls keine Behauptung einer Höherwertigkeit der Richtverwendung der FGr 4 entnommen werden, weshalb ein Eingehen darauf als entbehrlich erscheine. Bezüglich der "Handlungsfreiheit" behaupte die belangte Behörde einen "größeren Ermessensspielraum" im Rahmen der Richtverwendung der FGr 4 "Vorstand des Fundamtes". Das sei nicht nachvollziehbar. Gerade auch im Hinblick auf die Behauptung, daß für den Bereich der Richtverwendung der FGr 4 vieles durch Erlässe geregelt werde, hätte es wohl näherer Angaben bedurft, um in dieser Beziehung eine Höherwertigkeit der Vergleichsverwendung plausibel zu machen. Insoweit liege daher ein Begründungsmangel vor.

Zum "Mangementwissen" sei es naheliegend, daß diesbezüglich die Anforderungen im Rahmen der Richtverwendung der FGr 4 höher sein müßten, weil ansonst diese Verwendung insgesamt der des Beschwerdeführers nicht einmal gleichwertig sein könne. In bezug auf rechtliche Entscheidungstätigkeiten, Umfang der anzuwendenden Rechtsmaterie, Durchführung von Ermittlungsverfahren, Bescheiderlassung etc. seien nämlich zweifellos die Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wesentlich höher einzuschätzen, sodaß daraus ein beträchtlicher Kompensationsbedarf für die Tätigkeit der Richtverwendung der FGr 4 "Vorstand des Fundamtes" resultiere, der kaum anders als durch höhere Anforderungen hinsichtlich Organisation und Management erfüllt werden könne. Für eine nähere Einschätzung bzw. einen Vergleich reichten aber die Angaben in der Bescheidbegründung keinesfalls aus. Die belangte Behörde nenne nicht einmal Personalkennziffern oder dgl. Von den Stichworten, die sie angebe, könne kaum eines unter den Begriff "Mangementwissen" im engeren, einen gehobenen Anspruch enthaltenden Sinn subsumiert werden. Bei Entscheidungen betreffend Freiverkauf von Waren, Haltbarkeit, Pflege etc. werde es primär um Einzelfälle gehen, bei welchen nicht "Mangement", sondern einzelfallgerechte Beurteilung gefordert sei. Zweifellos resultierten daraus auch Ansprüche an die Leitungsebene und damit an das Management, nämlich hinsichtlich der generellen Gestaltung, also für die Erteilung von Richtlinien, Anleitung der Mitarbeiter und dgl. Die Vorstellungen, die man sich auf Grund dieser stichwortartigen Angaben machen könne, hätten jedoch bei weitem kein ausreichendes Bild ergeben, um auch nur einen Rahmen der Wertigkeit erkennen zu können. Dementsprechend sei die Bescheidbegründung auch in diesem Punkt mehr als unzureichend.

Zum Denkrahmen leite die belangte Behörde die höheren Ansprüche für die Richtverwendung der FGr 4 daraus ab, daß damit die fachliche Betreuung der Fundreferenten in den Bezirkspolizeikommissariaten sowie der "Umgang mit bedenklichen Funden, die Organisation des Freiverkaufes und die Ausforschung von Eigentümern" verbunden sei. Das sei aber in keiner Weise überzeugend. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren unwidersprochen vorgebracht, daß bei anderen Polizeidirektionen die Führerscheinentzugsverfahren von absolvierten Juristen durchgeführt würden. Das wäre wohl kaum der Fall, wenn nicht entsprechende Denkanforderungen gestellt würden. Inwieweit diese in bezug auf "bedenkliche Funde" oder die "Ausforschung von Eigentümern" größer sein solle, sei nicht erkennbar. Angelegenheiten wie "die Organisation des Freiverkaufes" bräuchten nicht jeweils neu "erfunden" werden, sondern es werde dafür wohl ein "gängiges Schema" geben, was die Denkanforderungen im Einzelfall eher auf ein Routinemaß herabsinken lasse. Im Ergebnis Ähnliches gelte für die Anleitung der Fundreferenten, wofür gleichfalls davon auszugehen sei, daß es dafür keiner besonderen spezifischen Denkleistung bedürfe, sondern lediglich der Umsetzung der aus der übrigen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse.

Die belangte Behörde habe daher in keinem Punkt eine entscheidende Höherwertigkeit der Richtverwendung der FGr 4 darlegen können. Hinsichtlich der "Mangementanforderungen" werde zwar von einer solchen Höherwertigkeit auszugehen sein, das reiche jedoch deshalb nicht, weil andererseits bei der rechtlichen Entscheidungstätigkeit eine Höherwertigkeit der Verwendung des Beschwerdeführers gegeben sei und von der belangten Behörde absolut nicht einsichtig gemacht werden könne, daß das Ausmaß der erstgenannten Höherwertigkeit der Richtverwendung der FGr 4 so groß sei, daß daraus mehr als ein Ausgleich der zweitgenannten Höherwertigkeit der Verwendung des Beschwerdeführers resultiere.

Die belangte Behörde treffe zwar auch Feststellungen über Richtverwendungen der FGr 3, ziehe aber keinen wertungsmäßigen Vergleich zur Verwendung des Beschwerdeführers, was aber wohl richtig sei, weil es nicht dem gesetzlichen System entsprechen könne, daß gleichzeitig eine Gleichwertigkeit mit einer niedrigeren Richtverwendung gegeben sein könnte. Sie habe nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nur untersucht, ob die Gleichwertigkeit mit der genannten Richtverwendung der FGr 4 gegeben gewesen sei und habe dies verneint. Es erscheine aber problematisch, daß der Gesetzgeber überhaupt eine solche Richtverwendung als maßgeblich festgesetzt habe, die sehr deutlich außerhalb des Rahmens des gegenständlichen Verwaltungsbereiches falle. Fundangelegenheiten gehörten schon deshalb an sich nur in einem sehr weiten Sinn zu jenem Sicherheitswesen, für welches die belangte Behörde zuständig sei. Noch schwerer wiege, daß die einzelnen anfallenden Tätigkeiten ebenfalls weitgehenden Ausnahmecharakter hätten. Es sei sogar die bestimmende Rechtsmaterie primär privatrechtlicher Art und dementsprechend seien für die Tätigkeit des Fundamtsleiters weder sicherheitspolizeiliche Maßnahmen des Schutzes, der Vorbeugung oder der Strafverfolgung noch die Durchführung von Verwaltungsverfahren mit Bescheiderlassung bestimmend. Die Anstellung eines Vergleiches mit anderen Verwendungen aus dem Bereich der Sicherheitsverwaltung sei daher wesentlich erschwert. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. April 1997 unwidersprochen vorgebracht habe, sei seine Verwendung dadurch charakterisiert, daß er als einziger B- bzw. A2-Beamter sowohl für Führerscheinsachen wie auch für Zulassungssachen zuständig sei. Wenn die belangte Behörde kritisiere, daß seine Arbeitsplatzbeschreibung allzu detailreich sei und daß daraus ein unzutreffender Eindruck einer Vielfalt entstehe, so sei das eine rein äußerliche Betrachtungsweise. Es gehe nicht um die Anzahl der Positionen der Arbeitsplatzbeschreibung, sondern um den Inhalt der zu leistenden Arbeit nach den im Gesetz genannten Kriterien. Auch wenn nur der Vergleich mit den im Gesetz genannten Richtverwendungen maßgeblich sei, müsse eine indizienhafte Bedeutung auch einem Vergleich mit anderen Verwendungen zugebilligt werden, wolle nicht das Gebot der gleichmäßigen und gesetzeskonformen Vornahme aller Arbeitsplatzbewertungen negiert werden. In diesem Sinn sei es aber charakteristisch, daß bei der BPD Graz ein eigenes Verkehrsreferat existiere und alle "Entzüge" durch

A- bzw. A1-Beamte durchgeführt würden und daß letzteres auch für die Bundespolizeidirektionen Salzburg und Innsbruck gelte. Es zeige dies, daß man hier Posten gleich bewertet habe, die inhaltlich deutlich unterschiedlich seien. Bei beiden Hauptmaterien der Tätigkeit des Beschwerdeführers (Führerscheine, Zulassungen) handle es sich um rechtliche Vollzugstätigkeiten, die ihrer Art nach der VGr A bzw. VGr A1 zuzuordnen seien und im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur unter der Voraussetzung von dieser Zuordnung ausgenommen werden dürften, daß eine relativ enge Begrenzung bzw. Spezialisierung gegeben sei. Das treffe sicher für jede Materie für sich allein genommen zu, bei einer Kombination beider Materien auf einem Arbeitsplatz sei jedoch nicht mehr die gleiche enge Begrenztheit gegeben und daher mindestens von einer weitgehenden Annäherung an die VGr A bzw. VGr A1 zu sprechen.

Diesem Vorbringen kommt schon aus folgenden Überlegungen im Ergebnis Berechtigung zu:

Abgesehen von der aufgezeigten Problematik der konkreten Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Funktionzulagenschema ist der Verwaltungsgerichtshof schon nicht in der Lage, ausgehend von den Angaben der belangten Behörde im Sachverhaltsbereich zum Inhalt der Richtverwendungen im Sinne der gesetzlichen Kriterien nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Richtverwendung der FGr 4 "Vorstand des Fundamtes" im Verhältnis zu den herangezogenen Richtverwendungen der FGr 3 hinsichtlich Wissen, Denkleistung und Verantwortung höher bewertet worden ist. Dem angefochtenen Bescheid ist weder das Wesen der Richtverwendungen noch ein Bewertungsmaßstab auf Grundlage der Aufgaben und der quantifizierten Tätigkeiten zu entnehmen. Dies wäre aber jedenfalls notwendig gewesen, weil ein unmittelbarer Vergleich der Arbeitsplätze mangels Gleichartigkeit der Aufgaben bzw. Tätigkeiten gar nicht oder nur teilweise möglich ist. Im Rahmen der Prüfungsaufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar die vom Gesetzgeber mit der namentlichen Bezeichnung der Richtverwendungen vorgenommene Einstufung in eine Funktionszulagengruppe vorgegeben. Die konkrete Bewertung ist aber beim vorliegenden System weitgehend vom sachverhaltsmäßig ermittelten Inhalt der Richtverwendungen abhängig. Vor dem durch diese rechtlichen Überlegungen geprägten Hintergrund ist aber von der belangten Behörde in Verbindung mit der zur Bewertung zuständigen Stelle nicht nachvollziehbar offengelegt worden, ob der Inhalt der Richtverwendungen, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt (1. Jänner 1994), überhaupt unter gleichen Gesichtspunkten festgestellt worden ist. Die wiedergegebene Aufzählung der Aufgaben und die Quantifizierung der Tätigkeiten läßt daran berechtigte Zweifel zu.

Die belangte Behörde setzt sich im Rahmen ihrer Vergleichsüberlegungen, beginnend mit S. 19 der Begründung des angefochtenen Bescheides - vgl. die vorher erfolgte Wiedergabe S. 8 ff -, vorerst mit der Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers auseinander und meint, daß diese unnötig detailliert sei und Doppelgleisigkeiten enthalte. Dem mag - wie noch näher dargelegt werden wird - Berechtigung zukommen, doch darf dies keinesfalls gleichsam dem Beschwerdeführer angelastet werden. Es wäre vielmehr Aufgabe der belangten Behörde gewesen, im Verfahren die Aufgaben und Tätigkeiten auf annähernd gleichem Abstraktionsniveau zu ermitteln und festzustellen.

Dann folgt eine ansatzweise Auseinandersetzung mit der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einstufung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des Verkehrsamtes bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten". Diesbezüglich wird von der belangten Behörde "angemerkt", daß sicherlich ein quantitativer Unterschied bestehe, die Anforderungen in St. Pölten aber wegen der Strafreferententätigkeit vielschichtiger als die des Beschwerdeführers seien. Es werden dann Vergleichsziffern hinsichtlich einzelner Tätigkeiten aus dem Tätigkeitsbericht des Jahres 1996 als sachverhaltsmäßige Grundlage wiedergegeben.

Abgesehen von der verfahrensrechtlichen Bedenklichkeit der Verwendung dieses statistischen Materials ohne nähere Spezifizierung und Befassung des Beschwerdeführers damit im Ermittlungsverfahren, mangelt es diesen rein quantitativen Elementen, bezogen auf die allein maßgebenden Kriterien des § 137 Abs. 3 BDG 1979, von vornherein an der rechtlichen Relevanz. Die belangte Behörde hat weiters verkannt, daß nicht die Verhältnisse im Jahre 1996 entscheidend sind, sondern nach § 244 Abs. 2 BDG 1979 für die Richtverwendungen § 137 Abs. 2 leg. cit. mit der Abweichung anzuwenden ist, daß für den Wert der Richtverwendung der 1. Jänner 1994 maßgebend ist. Daraus folgt für den von der belangten Behörde getroffenen Bewertungsvergleich, daß hinsichtlich der Richtverwendung die mit 1. Jänner 1994 gegebene Sachlage maßgebend gewesen wäre.

In der Frage der Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wird - wie der Beschwerdeführer im wesentlichen zutreffend vorbringt - nur ein Vergleich im Sinne der gesetzlichen Kriterien, und zwar lediglich hinsichtlich der Richtverwendung der FGr 4, Rz 2.6.6 lit. e der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgenommen, wobei das Ergebnis - soweit dies überhaupt erkennbar ist - nach den Kriterien unterschiedlich ist. In der Frage "Umgang mit Menschen" wird sogar eine Vergleichsüberlegung "zu den meisten Arbeitsplätzen, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind", angestellt und die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers diesbezüglich durchgehend bejaht. Hiefür mangelt es aber an sachverhaltsmäßigen Feststellungen genauso wie an einer Quantifizierung der vorgenommenen Bewertung, weil nur dann die Frage eines Ausgleiches allfälliger Unterschiede in anderen Bewertungsbereichen beantwortet werden kann. Wenn unter dem Gesichtspunkt "Denkanforderungen" in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf S. 21 ausgeführt wird, diese liege für beide Funktionen zwischen den Abstufungen "ähnlich" und "unterschiedlich", so ist dies dem Verwaltungsgerichtshof so nicht nachvollziehbar. Offenbar wird damit auf verwendete Bewertungsregelungen Bezug genommen, deren Bedeutung und Inhalt aber weder aus dem Gesetz unmittelbar abgeleitet werden können, noch sich aus den Begriffen selbst, nämlich bezogen auf die Frage der Relation zwischen den Richtverwendungen, ergeben. Gleiches gilt für die Aussage unter "Handlungsfreiheit", daß die Einstufung des Leiters des Fundamtes knapp unter dem Kalkül "allgemein geregelt" liege.

Hinsichtlich der Aussage unter der Überschrift "Dimension" teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß für beide verglichenen Arbeitsplätze der finanzielle Wirkungsbereich nicht entscheidend aussagekräftig ist. Dies deutet darauf hin, daß unter "Dimension" die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 137 Abs. 3 Z. 3 BDG 1979 gemeint ist. Wenn dem so ist, muß aber bezweifelt werden, ob es sich bei den in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde weiters angestellten Überlegungen hinsichtlich des Wertes der erbrachten Dienstleistungen (vgl. S. 22 des angefochtenen Bescheides) um solche handelt, die auf eine "meßbare Richtgröße" im Sinne des Gesetzes rückführbar und damit objektivierbar sind. Die Formulierung "Der Leiter des Fundamtes bei (gemeint: der) Bundespolizeidirektion Wien ist über seine Bedeutung als Bundesdienststelle hinaus als Servicestelle für die Stadt Wien zu betrachten." ist daher nicht nur sprachlich verfehlt (der "Leiter" kann weder "Bundesdienststelle" sein, noch als "Servicestelle für die Stadt Wien" betrachtet werden). Die Aussage, daß "der Wert der deponierten Gegenstände nicht mehreren hundert Millionen entspricht", ist darüberhinaus in ihrer Vieldeutigkeit für jegliche Objektivierung in einem rechtsstaatlichen Verfahren unbrauchbar. Die Bezugnahme auf die für den gesamtösterreichischen Fremdenverkehr gebotene Leistung des Leiters des Fundamtes ist ohne sachverhaltsmäßigen Hintergrund genausowenig nachvollziehbar, wie die Annahme:

"zumindest ein mittlerer Wert für die Dimension."

Die unter "Einfluß auf Endergebnisse" getroffene Aussage, die ihre gesetzliche Deckung wohl im § 137 Abs. 3 Z. 3 BDG 1979 erster Tatbestand findet, der Einfluß beider verglichener Arbeitsplätze sei zwischen "gering und beitragen" gelegen, weil überwiegend Gesetze und Vorschriften zu vollziehen seien und kaum ein gestaltender Einfluß auf bestehende Verhältnisse ausgeübt werden könne, entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung. Wenn die Bindung an Normen in einem Verfassungssystem, in dem die Legalität Grundlage des gesamten Vollzugshandelns zu sein hat (vgl. Art. 18 B-VG), im Wege des sachverhaltsmäßigen Inhaltes der Richtverwendungen nach dem Gesetz als Reduktion der Verantwortung verstanden wird, hätte dies aber zumindest bezogen auf den konkreten Vergleich zwischen der Richtverwendung und dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers näherer Ausführungen bedurft.

Neben den bereits aufgezeigten Rechtswidrigkeiten ist aber vor allem wesentlich, daß der im Sinne der gesetzlichen Kriterien entscheidende Inhalt der konkret in Frage kommenden Richtverwendungen (- daß dies tatsächlich nur die von der belangte Behörde herangezogenen sind, hätte jedenfalls schon im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren einer näheren Begründung bedurft -) nicht hinreichend ist und die daran geknüpften Bewertungen überhaupt nicht rechtlich ordnungsgemäß festgestellt worden sind. Erst nach ordnungsgemäßer Feststellung der im Sinne der gesetzlichen Kriterien wesentlichen Inhalte und Wertungen der Richtverwendungen kann eine - allenfalls auf einer anderen Ebene zu sehende - Frage der Einordnung der Richtverwendungen bzw. der Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den in Frage kommenden Richtverwendungen erfolgen.

Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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