Normen
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihr bis einschließlich 6. Mai 1999 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war die Begehung eines Alkoholdeliktes durch die Beschwerdeführerin am 6. November 1996; die Beschwerdeführerin lenkte damals auf einer näher bezeichneten Straße ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,72 mg/l). Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde neben dem beträchtlichen Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung den Umstand, daß es sich bei dieser Tat um das dritte Alkoholdelikt der Beschwerdeführerin handelte. Bereits am 4. Mai 1996 und am 19. September 1996 (das im angefochtenen Bescheid genannte Datum 7. Oktober 1996 beruht offensichtlich auf einem Versehen) hatte sie jeweils ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die belangte Behörde zog daraus den Schluß, die Beschwerdeführerin sei jedenfalls für die Dauer der festgesetzten Frist als verkehrsunzuverlässig anzusehen.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, daß im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auch in bezug auf die Tat vom 19. September 1996 von einer rechtskräftigen Bestrafung die Rede ist, obwohl sie in ihrer Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß über ihre Berufung gegen das betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden bisher noch nicht entschieden worden sei. Die belangte Behörde räumt in der Gegenschrift insoweit ausdrücklich einen Irrtum ein. Der aufgezeigte Fehler führt allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil eine im Rahmen der Wertung zu berücksichtigende einschlägige frühere Tat nicht erst mit der rechtskräftigen Bestrafung vorliegt. Die Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes wird in der Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, daß sie in ihrer lediglich gegen die Dauer der Entziehungsmaßnahme gerichteten Berufung den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht bekämpft habe.
Auch das Vorbringen, die Behörde habe nicht entsprechend berücksichtigt, daß alle diese "Vorfälle" lediglich auf einen temporären, psychisch bedingten Ausnahmezustand (infolge Trennung und Scheidung von ihrem Mann, was auch zu einem Selbstmordversuch geführt habe) zurückzuführen seien, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es kommt im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Beschwerdeführerin Alkohol konsumiert hat (laut Berufung hat sie "in diesem Zustand einige Male auch Alkohol ... genommen"). Wesentlich ist, daß sie - wiederholt - nach einem Alkoholkonsum, der zu einem ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand geführt hat, ein Kraftfahrzeug gelenkt und damit eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest in Kauf genommen hat. Dieses in hohem Maße verwerfliche Verhalten zeigt ein erhebliches Ausmaß an Verkehrsunzuverlässigkeit, welches die belangte Behörde zu Recht zu der Annahme gelangen ließ, die Beschwerdeführerin werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen. Die Richtigkeit ihrer Behauptung betreffend den rein "temporären" Charakter des psychisch bedingten Ausnahmezustandes wird von der Beschwerdeführerin durch entsprechendes Wohlverhalten während der festgesetzten Zeit unter Beweis zu stellen sein.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. November 1998
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