Normen
AVG §38;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §38;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
MRKZP 07te Art4;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F. vom 19. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe gegen das Rodungsverbot verstoßen, indem er im Zeitraum Frühjahr 1995 bis zum 6. Juni 1995 auf dem nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 916 der KG R., welcher bis 1986 mit Lärchen und Rubinien bestockt gewesen sei (und somit Wald im Sinne des Forstgesetzes darstelle), Weinreben gepflanzt und somit eine Waldfläche als landwirtschaftliche Nutzfläche verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, er habe bei der Gemeinde R. eine Stellungnahme eingeholt, ob eine Rekultivierung der Parzellen 916 und 919 erwünscht sei, was bejaht worden sei. Weiters habe er sich "bezüglich Freifläche/Freihaltegebiet der Parzelle 916" mit der Gemeinde R. in Verbindung gesetzt, die ihrerseits Kontakt mit dem Amt der Vorarlberger Landesregierung aufgenommen habe. Eine Bepflanzung der Parzelle 916 mit Reben sei nach dem Raumplanungsgesetz möglich. Weiters sei die Parzelle 916 bei der ABB "mit 12a in der Bewirtschaftungszone eingestuft", was nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz gefördert werde. Für die Parzelle 919, welche nördlich der Parzelle 916 liege, bestehe eine Rodungsbewilligung, von der erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die Zufahrt von der Landesstraße gesichert sei. Eine Genossenschaftsstraße werde zustandekommen. Das überwiegende Interesse des Beschwerdeführers und der Gemeinde sei es, daß diese Gegend wieder mit Reben bepflanzt werde.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 1996 eröffnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, sie gehe davon aus, daß er nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behaupte und wies darauf hin, daß im gegenständlichen Verfahren ein ähnlicher Sachverhalt wie in einem anderen - näher bezeichneten - Verfahren vorliege. Es sei daher im nunmehrigen Verfahren der Sachverhalt aus dem anderen Verfahren heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch. Er verwies darauf, daß das Grundstück Nr. 916 Jahre hindurch bei den Behörden als Wiese bzw. als landwirtschaftlich genutzt eingestuft worden sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. April 1996 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß der Tatzeitraum mit "erste Maihälfte 1995" und die Strafsanktionsnorm mit "§ 174 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 Forstgesetz präzisiert wurden und es in der Tatbildumschreibung statt "Rubinien" "Robinien" zu heißen hat.
In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, das Grundstück Nr. 919 (richtig wohl: 916) sei bis zum Jahr 1986 im nördlichen Teil mit ca. 60-jährigen Lärchen sowie einzelnen Fichten, aber auch mit Robinien bestockt gewesen. Die Überschirmung dieser Fläche habe ca. 90 % betragen. Das erwähnte Grundstück schließe im Norden an das bestockte Waldgrundstück Nr. 919 und im Westen an das bestockte Waldgrundstück Nr. 485/4 direkt an. Im Oktober 1986 habe der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 916 ohne Rodungsbewilligung oder sonstige Bewilligung 12 Stämme geschlägert. Eine Wiederbewaldung sei in der Folge nicht durchgeführt worden. Ebenso sei bezüglich dieser Grundfläche keine Waldfeststellung im Sinne des § 5 des Forstgesetzes erfolgt. In der ersten Maihälfte 1995 habe der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. 916 mit Reben bepflanzt. Dieser Sachverhalt werde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Einsicht in den Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1994 als erwiesen angenommen. Dieser Bescheid habe ein gegen den Beschwerdeführer durchgeführtes Strafverfahren betroffen, in dem der Beschwerdeführer wegen eines ähnlich gelagerten Falles (Verstoß gegen das Rodungsverbot durch Schafweidung im Jahre 1991 auf derselben Fläche) bestraft worden sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. April 1995, 95/10/0035, abgewiesen. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof die Waldeigenschaft des nördlichen Teils des Grundstückes Nr. 916 bejaht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen desselben Sachverhaltes bereits abgestraft worden, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Einerseits sei dem zu Zl. 1-136/93/E2 durchgeführten Verfahren ein anderer Tatzeitraum (8. August 1991 und 20. August 1991) zugrundegelegen, andererseits handle es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Dauerdelikt, sodaß eine mehrmalige Bestrafung zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. November 1996, B 1971/96-5, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluß vom 10. Februar 1997, B 1971/96-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts begehrte und Mitglieder des zuständigen Senates wegen Befangenheit ablehnte.
Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, 97/06/0101, teils zurück-, teils abgewiesen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt worden. Die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung seien nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung dargetan, daß er die Anpflanzung mit Reben mit aus öffentlichen Geldern finanziertem Pflanzgut durchgeführt habe. Es habe daher ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegeben.
Ob in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, wie die belangte Behörde meint, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, würde das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die unterlassene Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem UVS grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 1998, 96/02/0566, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Relevanz des Verfahrensmangels hat der Beschwerdeführer darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, 96/09/0200, u.a.). Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was den Schluß zuließe, daß die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Bepflanzung des in Rede stehenden Grundstückes mit Reben mit Pflanzgut durchgeführt hat, das aus öffentlichen Geldern finanziert wurde, ist rechtlich irrelevant.
Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe eine unzulässige Änderung des Tatzeitraumes vorgenommen. Die Tatzeitumschreibung im erstinstanzlichen Straferkenntnis lautete "von Frühjahr 1995 bis zum 6. Juni 1995". Nach dem angefochtenen Bescheid ist Tatzeitraum die erste Maihälfte 1995. Da die erste Maihälfte zum Frühjahr gehört, war der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthalten. Die Änderung durch die belangte Behörde stellt lediglich eine Einschränkung und Präzisierung, aber keinen unzulässigen Austausch des Tatzeitraumes dar.
Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil er sich auf einen Sachverhalt beziehe, der bereits Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 23. April 1994 gewesen sei.
Art. 4 des 7. ZPMRK untersagt ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung. "Dieselbe strafbare Handlung" liegt nur vor, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht. Einer neuerlichen Bestrafung bei Fortsetzung der strafbaren Handlung steht das Doppelbestrafungsverbot nicht entgegen. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1994 bezog sich auf einen anderen Tatzeitraum als der nunmehr angefochtene Bescheid. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt nicht vor.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Bezirkshauptmannschaft F. sei eine einheitliche Behörde. Wenn der Bezirkshauptmann in einer Gemeindeaufsichtssache in Bauangelegenheiten den Standpunkt vertrete, die in Rede stehende Liegenschaft sei eine Wiese, dann sei er an diesen Standpunkt gebunden. Wenn die Behörde selbst nicht mehr wisse, was rechtens sei, überfordere sie wohl einen Laien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, unter diesen Umständen die Möglichkeit eines Rechtsirrtums des Beschwerdeführers zu prüfen.
Daß der Bezirkshauptmann jemals den Standpunkt vertreten habe, die Parzelle 916 (nördlicher Teil) sei Wiese, ist dem gesamten Akt nicht zu entnehmen , wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht vorgebracht und wird von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift als aktenwidrig bezeichnet. Im übrigen wäre für den Beschwerdeführer auch dann nichts zu gewinnen, wenn seine Behauptung zuträfe. An eine in einem baurechtlichen Verfahren bekundete Auffassung war die Bezirkshauptmannschaft im forstrechtlichen Verfahren nicht gebunden, da kein Vorfragentatbestand vorlag und auch sonst keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine solche Bindung normierte. Ein Rechtsirrtum des Beschwerdeführers kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil ihm aus dem früheren Verwaltungsstrafverfahren bekannt war, daß Parzelle 916 Wald war.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 1998
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