Normen
ASVG §25 Abs1 Z2;
ASVG §29 Abs2 Z1;
ASVG §354 Z1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §414;
ASVG §25 Abs1 Z2;
ASVG §29 Abs2 Z1;
ASVG §354 Z1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §414;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 22. Jänner 1997 wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 iVm § 270 ASVG nach § 235 Abs. 1 leg. cit. ab. Begründend wurde im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß nach § 235 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine Pension, abgesehen von den besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft sei, daß die Wartezeit (§ 236 ASVG) durch Versicherungsmonate erfüllt sei. Das aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte Verfahren habe allerdings ergeben, daß die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege.
Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, daß innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, "um den Weg zum Verfassungsgerichtshof offen zu haben". Die Klage beim Landesgericht Linz werde er gesondert einbringen. Der Bescheid selbst verstoße gegen die Grundsätze des Parteiengehörs und der Eigentumsfreiheit. In der Begründung fehle jeder Hinweis darauf, welche Versicherungszeiten angerechnet worden seien; ferner habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen. Er lege seinem Einspruch ein Schreiben an die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer vom 3. Februar 1997 bei, womit er die Berücksichtigung seiner an den Pensionsfonds bis 1986 geleisteten Pensionsbeiträge beantragt habe. Obwohl er jahrzehntelang Beiträge, sowohl als Rechtsanwaltsanwärter als auch als Rechtsanwalt, geleistet habe, werde ihm von der Kammer die Wiedereintragung verweigert. Die Nichtberücksichtigung der geleisteten Beiträge würde eine Enteignung entgegen Art. 5 StGG begründen. Er stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, daß ihm eine Pension im gesetzlichen Umfang zuerkannt bzw. sein Einspruch in Bescheidform zurückgewiesen werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Begründung könnten gemäß § 412 Abs. 1 ASVG Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt stelle allerdings keinen Bescheid in einer Verwaltungssache im Sinne des § 410 ASVG dar. Es handle sich dabei um einen Bescheid in Leistungssachen, nämlich die Abweisung auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, dessen Bekämpfung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluß vom 29. September 1997, B 884/97, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden.
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat mit ihrem Bescheid vom 22. Jänner 1997 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen. Sie hat damit eine Feststellung über den Bestand eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung getroffen. Dabei handelt es sich um eine Leistungssache im Sinne des § 354 Z. 1 ASVG, deren Bekämpfung in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Weigerung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, dem Beschwerdeführer eine Pension zu bezahlen oder die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge mit der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt zu verrechnen, war weder Gegenstand des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt noch des angefochtenen Bescheides.
Wenn der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs rügt, so könnte dies nur in bezug auf Tatsachen in Betracht kommen, die - obwohl sie für das Ergebnis des Verfahrens von Bedeutung sein können - dem Beschwerdeführer unbekannt geblieben sind und zu denen ihm auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Solche Tatsachen sind aber im Beschwerdefall - soweit für die Zurückweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers aus rechtlichen Gründen überhaupt Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind - nicht ersichtlich; sie werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er den Rechtszug von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt an den Landeshauptmann von Oberösterreich für "unverständlich" hält:
Nach § 25 Abs. 1 Z. 2 ASVG ist Träger der Pensionsversicherung für die Pensionsversicherung der Angestellten die Pensionsversicherung der Angestellten mit dem Sitz in Wien. Diese ist gemäß § 29 Abs. 2 Z. 1 ASVG zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten sachlich zuständig.
Nach § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG entscheidet der Landeshauptmann über die bei ihn eingebrachten Einsprüche. Seine örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 414 ASVG unter anderem nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort bzw. nach dem im Inland gelegenen Wohnsitz (Sitz) der einschreitenden Partei. Im Beschwerdefall war daher die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Linz gegeben.
Da der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt keine Verwaltungs-, sondern nur eine Leistungssache darstellt, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen war.
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