VwGH AW 97/05/0112

VwGHAW 97/05/011212.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des

G S in W, vertreten durch Dr. Peter H. Jandl,

Rechtsanwalt in Wien I, Landesgerichtsstraße 6, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Oktober 1996, Zl. MD-VfR - B XX - 20/96, betreffend Bewilligung zur Herstellung einer Gehsteigauf- und -überfahrt gemäß § 54 Abs. 9 Bauordnung für Wien, erhobenen und zur hg. Zl. 97/05/0255 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

BauO Wr §4 Abs9;
VwGG §30 Abs2;
BauO Wr §4 Abs9;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Juli 1996 die Bewilligung zur Herstellung einer Gehsteigauf- und -überfahrt vor der Liegenschaft Wien 20, L-straße 18-20, und zwar an der Grundstücksgrenze zu Nr. 22 gemäß § 54 Abs. 9 und 13 Bauordnung für Wien erteilt. In Z. 4 der in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen wurde jedem Eigentümer der Liegenschaft die dauernde Instandhaltung der Auffahrt und der Überfahrt aufgetragen. Aufgrund der dagegen vom Bund, als Eigentümer der Liegenschaft, vor der die Gehsteigauf- und Überfahrt errichtet werden soll, erhobenen Berufung wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, daß das vorliegende Bewilligungsansuchen abgewiesen wurde.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, B 6/97-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abgetreten. In der beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies damit, daß die bestandsvertraglich garantierte Benützung der vorliegenden Liegenschaft (samt Baulichkeiten) für seine betrieblichen Zwecke die Gehsteigauf- und -überfahrt notwendigerweise voraussetze. Ohne die Aufrechterhaltung des Betriebes sei seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Aus der Berufung des Bundes gehe hervor, daß das Rechtsmittel nur erhoben worden sei, um wirtschaftlichen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben.

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme dazu aus, daß der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die mitbeteiligte Partei führt aus, daß ein Bescheid, mit dem ein Parteibegehren abgewiesen worden sei, keiner "Umsetzung in die Wirklichkeit" zugänglich sei, die nachteilig in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreifen würde. Dem Beschwerdeführer würde vielmehr eine Rechtsposition eingeräumt werden die er weder vor Erlassung des Bescheides noch bei seiner Aufhebung besitzen würde.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt immer nur dann in Betracht, wenn der in Frage stehende Bescheid einem Vollzug zugänglich bzw. die durch einen Bescheid erworbene Berechtigung durch einen Dritten ausgeübt werden kann. Gemäß der hg. Judikatur sind Bescheide, mit denen einem Antrag einer Partei nicht stattgegeben wird, keinem Vollzug zugänglich (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 12. Februar 1980, Zl. 3376/79, und vom 17. April 1984, Zl. 84/07/0177). Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer zunächst in erster Instanz die Gehsteigauf- und -überfahrt bewilligt worden war, ändert daran nichts. So sieht § 64 AVG grundsätzlich vor, daß rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung haben. Weiters darf gemäß § 72 Bauordnung für Wien vor Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen werden. Nach der hg. Judikatur darf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer keine Rechtsstellung einräumen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat. Es kann nicht davon gesprochen werden, daß dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgrund der in erster Instanz erteilten Bewilligung bereits ein Recht auf Gehsteigauf- bzw. Überfahrt zugestanden wäre.

Die vorliegende aufschiebende Wirkung ist daher mangels Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

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