VwGH 97/04/0129

VwGH97/04/01299.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde 1) der CR, 2) der ER und 3) des HR, alle in J, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Mai 1997, Zl. 319.193/1-III/A/2a/97, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: B-AG, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Spruchteil 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Mai 1997 wurde unter Spruchteil 1. die Berufung näher bezeichneter Personen als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchteil 2. der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. September 1996, betreffend Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Tankstelle) der mitbeteiligten Partei insofern Folge gegeben, als die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung einer weiteren Auflage, derzufolge die Kraftfahrzeuge-Waschanlage nur bei geschlossenen Toren der Waschhalle betrieben werden dürfe, erteilt werde. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, im Zuge der Augenscheinsverhandlung am 11. September 1996 habe ein Amtssachverständiger für Immissionsschutz Befund und Gutachten hinsichtlich Luftschadstoffen sowie Lärm erstattet, anschließend habe ein ärztlicher Sachverständiger Befund und Gutachten abgegeben. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens habe die mitbeteiligte Partei ihr Projekt dahin geändert, daß eine Lärmschutzwand mit einer Länge von 8 m an der Grundgrenze zur GP. 4 und dann weiter in einem Winkel von 30 Grad auf eine Länge 16 m errichtet werde. Diese Lärmschutzwand sei auf eine Länge von 16 m 2,50 m hoch und werde auf 2,00 m (Länge 4 m) und dann auf 1,50 m (Länge 4 m) abgesetzt. Die Lärmschutzwand werde analog den Bundesstraßenlärmschutzwänden ausgeführt, wobei die drei Parkplätze östlich der Staubsaugerplätze und weitere drei Parkplätze vor der Lärmschutzwand angeordnet würden. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. September 1996, mit dem die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von insgesamt 72 Auflagen erteilt worden sei, sehe die Lärmschutzwand - wie von der mitbeteiligten Partei beschrieben - unter Pkt. 3 der Betriebsbeschreibung vor. Die mitbeteiligte Partei dürfe die umgebaute Tankstelle daher nur unter Errichtung dieser Lärmschutzwand betreiben; diese habe nach dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten der Erstbehörde zur Folge, daß eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer durch Lärm der geänderten Betriebsanlage auszuschließen sei. Bei der Beurteilung des Projektes seien die Sachverständigen allerdings von geschlossenen Toren der Waschhalle bei Wasch- und Trockenbetrieb ausgegangen, obwohl sich das weder aus der Betriebsbeschreibung ergebe, noch als Auflage vorgeschrieben worden sei. Es habe daher eine entsprechende Auflage vorgeschrieben werden müssen.

Gegen diesen Bescheid und zwar im Umfang seines Spruchteiles 2. richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Nachbarrechten nach der GewO 1994 verletzt. Sie bringen hiezu im wesentlichen vor, die Beurteilung der von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen stütze sich auf lärm- bzw. schalltechnische Messungen, die im Auftrag der mitbeteiligte Partei und "ohne Kenntnis der Anrainer" vorgenommen worden seien. Es sei daher fraglich, ob diese Messungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, zumal sie auch nicht von einem geeigneten Amtssachverständigen überprüft worden seien. Bei der Beurteilung der von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen sei weiters nicht beachtet worden, daß sich die Ausfahrt der Waschanlage bei der nördlichen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer befinde, was zu weiteren Lärmbeeinträchtigungen führe, die keiner Begutachtung unterzogen worden seien. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, daß Reparaturarbeiten im Freien durchgeführt würden, was zusätzliche Lärmquellen schaffe. Im lärmtechnischen Gutachten werde aufgezeigt, daß von den Pflege- und Parkplätzen, die sich direkt vor dem Haus der Beschwerdeführer in einem Abstand von rund 20 m befänden, erheblicher Lärm ausgehe. Der medizinische Sachverständige habe gleichfalls darauf hingewiesen, daß die durch den Betrieb der Pflege- und Parkplätze hervorgerufenen Lärmspitzen ein wesentlicher Faktor seien. Es sei nämlich damit zu rechnen, daß bei den Beschwerdeführern Veränderungen von Stoffwechselparametern und infolge dessen eine chronische Magnesiummangelsituation mit Auswirkungen auf das Herz- und Kreislaufsystem entstehen könnten. Zusätzliche Belastungsfaktoren im psychischen Bereich (Ärger, Kränkung u. dgl.) könnten schließlich zu einer Überforderung des Systems führen und somit Krankheitswert erlangen. Dem medizinischen Sachverständigengutachten zufolge müßten daher wegen der erheblichen verkehrsbedingten Vorbelastung weitere Lärmspitzen vermieden werden. Die mitbeteiligte Partei habe in Reaktion auf das medizinische Gutachten erklärt, die Lärmschutzwand so zu erweitern, daß Park- und Pflegeplätze ebenfalls umfaßt seien. Allerdings sei es sowohl von der Erstbehörde wie auch von der belangten Behörde unterlassen worden, einen geeigneten Sachverständigen mit der Beurteilung zu betrauen, inwiefern sich der Lärmpegel bezüglich der Anrainer dadurch überhaupt senken lasse, und gegebenenfalls, welche Auswirkungen in medizinischer Hinsicht damit verbunden wären. Im übrigen sei es fraglich, ob die vorgesehene Lärmschutzwand nach den baurechtlichen Vorschriften in dieser Form überhaupt ausgeführt werden könne. Schließlich sei auch die von der belangten Behörde zusätzlich vorgeschriebene Auflage nicht geeignet, die von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen zu verringern, weil die getroffene Anordnung in der Realität nicht überprüfbar sei.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 - bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Soweit die Beschwerdeführer es als "fraglich" ansehen, ob die der Beurteilung der von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen zugrundeliegenden Messungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, zeigen sie keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel auf. Diesem Vorbringen läßt sich nämlich nicht (einmal) konkret entnehmen, ob die Beschwerdeführer die Messungen, die von den Amtssachverständigen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt wurden, als unzutreffend erachten.

Unzutreffend ist indes der Beschwerdevorwurf, die Ausfahrt der Waschanlage sei in Ansehung der davon ausgehenden Lärmimmissionen keiner Begutachtung unterzogen worden. Vielmehr setzte sich der lärmtechnische Amtssachverständige nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in seinem in der mündlichen Augenscheinsverhandlung am 11. September 1996 erstatteten Gutachten u.a. unter Pkt. a) mit "Lärm aus dem Abfahrtsbereich der Waschhalle" eingehend auseinander.

Auch mit dem Vorwurf, der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht, daß Reparaturarbeiten im Freien durchgeführt würden, wodurch zusätzlich Lärm entstünde, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die spruchgemäß erteilte Genehmigung bezieht sich nämlich auf die Änderung der genehmigten Betriebsanlage der mitbeteiligte Partei gemäß der im einzelnen dargelegten Betriebsbeschreibung, der allerdings nicht zu entnehmen ist, daß im Rahmen des Betriebes der geänderten Betriebsanlage Reparaturarbeiten im Freien durchgeführt würden; entsprechende Arbeiten wären vom gewerbebehördlichen Konsens daher nicht umfaßt.

Schließlich ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführer unbegründet, die Auflage, die Kraftfahrzeug-Waschanlage dürfe nur bei geschlossenen Toren der Waschhalle betrieben werden, sei in der Realität nicht überprüfbar. Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 96/04/0119, und die hier verwiesene Vorjudikatur) ist eine Auflage nur dann im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 geeignet, wenn ihre Einhaltung von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann. Diese Überprüfbarkeit erfordert einen solchen Inhalt der Auflage, daß jederzeit beurteilt werden kann, ob ein bestimmtes Verhalten als Einhaltung der Auflage zu deuten ist. Daß die in Rede stehende Auflage in diesem Sinne nicht überprüfbar wäre, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen aber meinen, die mitbeteiligte Partei werde sich nicht an die vorgeschriebene Auflage halten, ist ihnen zu entgegnen, daß die Befürchtung, vorgeschriebene Auflagen würden nicht eingehalten, nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die bei Kinscher-Sedlak, Die Gewerbeordnung6 (1996) 363, referierte hg. Judikatur) nicht zum Anlaß genommen werden kann, der Betriebsanlage die Genehmigung zu versagen. Der Inhaber der Betriebsanlage würde jedoch, wenn er die Anlage betreibt, ohne die Auflage einzuhalten, den Straftatbestand des § 367 Z. 25 GewO 1994 verwirklichen.

Zu Recht rügen die Beschwerdeführer allerdings, die belangte Behörde habe es unterlassen, sachverständig fundierte Feststellungen darüber zu treffen, ob aufgrund der von der mitbeteiligte Partei in der mündlichen Augenscheinsverhandlung in Ansehung einer Weiterführung der vorgesehenen Lärmschutzwand vorgenommenen Projektänderung erwartet werden kann, daß von den Park- und Pflegeplätzen ausgehende Lärmspitzen sich infolge dieser Wand weder in gesundheitsgefährdender noch in unzumutbarer Weise auf die Nachbarn auswirken werden.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0111, und die hier zitierte Vorjudikatur), ist die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen (vgl. die bei Kobzina-Hrdlicka, GewO 19943 (1994) 273, referierte hg. Judikatur).

Die Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen des betreffenden Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet, methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall hielt der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem in der mündlichen Verhandlung am 11. September 1996 erstatteten Gutachten fest, daß vor allem durch das Zu- und Abfahren zu den sechs Parkplätzen und den vier Pflegeplätzen Schallpegelspitzen möglich seien, wobei die Zu- und Abfahrten sowie das Türenschlagen maßgebend seien. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernung ergäben sich für das Zu- und Abfahren Spitzenwerte von 53 bis 60 dB und für das Türenschließen Spitzenwerte von 58 bis 60 dB. Die Häufigkeit dieser Schallpegelspitzen könne mit rund 44 Spitzen pro Stunde angenommen werden. (Die Verkehrslärmspitzen lägen nach den Meßergebnissen am Immissionspunkt bei 64 bis 66 dB und würden eine stündliche Häufigkeit von 325 Spitzen aufweisen.) Durch die vorgesehene Lärmschutzwand würden die (von der geänderten Betriebsanlage ausgehenden) Spitzenwerte in ihrer Höhe nicht verändert, weil die vorgesehene Länge der Wand den Parkplatz und die Pflegeplätze nicht umfasse.

Der medizinische Amtssachverständige erachtete es nach Darstellung der schallpegelbezogenen Reaktionen des Organismus aufgrund der erheblichen verkehrsbedingten Vorbelastung als wesentlich, zusätzliche Lärmspitzen, welche sich aufgrund der Geräuschcharakteristik aus den Lärmspitzen des fließenden Verkehrs hervorheben, zu minimieren, wobei er - aus medizinischer Sicht - zwei Möglichkeiten für zielführend erachtete: Eine Weiterführung der Lärmschutzwand in östlicher Richtung soweit, daß auch Pflegeplätze und Parkplätze miterfaßt seien, oder eine - näher beschriebene - Einschränkung der Betriebszeit für die Pflege- und Parkplätze. Bei Verwirklichung einer dieser Maßnahmen seien ungebührliche Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen durch die betriebsanlagenspezifischen Geräuschimmissionen bei den Beschwerdeführern auszuschließen.

Daraufhin änderte die mitbeteiligte Partei ihr Projekt dahin, "daß eine Lärmschutzwand mit einer Länge von 8 m an der Grundgrenze 484/2 und dann weiter in einem Winkel von ca. 30 Grad auf eine Länge von 60 m errichtet wird. Diese Lärmschutzwand ist auf eine Länge von 16 m 2,50 m hoch und wird dann auf 2,00 m (Länge 4 m) und dann auf 1,50 m (Länge 4 m) abgesetzt. Die Lärmschutzwand wird analog den Bundesstraßenlärmschutzwänden ausgeführt. Drei Parkplätze werden östlich der der Staubsaugerplätze und weitere drei Parkplätze werden vor der Lärmschutzwand angeordnet."

Ohne den lärmtechnischen Amtssachverständigen mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit die in Rede stehenden Lärmspitzen durch die (nunmehr) vorgesehene Lärmschutzwand verringert und welcher Art und Intensität die verringerten Lärmeinwirkungen sein werden, und ohne in der Folge den medizinischen Sachverständigen nach den Auswirkungen der solcherart verringerten Lärmeinwirkungen auf den menschlichen Organismus zu befragen, stellte die Erstbehörde und ihr folgend die belangte Behörde fest, eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer durch Lärm der geänderten Betriebsanlage seien aufgrund des ärztlichen Gutachtens auszuschließen, weil die Lärmschutzwand nunmehr in östlicher Richtung soweit geführt werde, daß auch Pflegeplätze und Parkplätze miterfaßt seien. Ob die von der mitbeteiligte Partei nunmehr vorgesehene Ausführung der Lärmschutzwand die vom medizinischen Amtssachverständigen intendierte Wirkung zu erzielen geeignet ist, kann solcherart jedoch nicht nachvollziehbar beantwortet werden. Denn es bleibt offen, in welchem Ausmaß die in Rede stehenden Schallpegelspitzen durch die geplante Ausführung der Lärmschutzwand verringert werden und die Pflege- und Parkplätze daher im Sinne des medizinischen Gutachtens als von der Lärmschutzwand "miterfaßt" angesehen werden können. Die Annahme der belangten Behörde, eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer durch Lärm der geänderten Betriebsanlage sei auszuschließen, erweist sich daher als nicht nachvollziehbar begründet.

Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, ist dieser Verfahrensmangel wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG; der angefochtene Bescheid war im Grunde dieser Bestimmung im Umfang seines Spruchpunktes 2. aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. September 1998

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