VwGH 97/03/0377

VwGH97/03/037722.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde der Mag. I K in Steyr, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Oktober 1997, Zl. KUVS-1330/5/96, betreffend Übertretung des Kärntner Jagdgesetzes 1978, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §65 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 Z1;
JagdG Krnt 1978 §99 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §99 Abs4;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;
AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §65 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 Z1;
JagdG Krnt 1978 §99 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §99 Abs4;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach § 98 Abs. 1 "lit. a" (richtig: Z. 1) iVm § 57 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 1978 - K-JG, LGBl. Nr. 76, mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) bestraft, weil sie am 25. September 1995 in der Eigenjagd "A" durch Außerachtlassung der im Jagdbetrieb unerläßlichen Sorgfalt bei der richtigen Ansprache des Wildes einen Hirsch der Klasse I erlegt habe, obwohl im Abschußplan für das Jagdjahr 1995 kein Hirsch der Klasse I zum Abschuß freigegeben worden sei. Ferner wurde gemäß § 99 Abs. 1 (K-JG) auf den Verfall der Trophäe des widerrechtlich erlegten Hirsches der Klasse I erkannt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist unbestritten. Da es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" handelt, hat die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 VStG ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dazu jedoch nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin verantwortete sich im wesentlichen dahin, sie habe vom Hochstand aus einen Hirsch der Klasse IIb ausgemacht, der sich, nachdem sie vom Hirschruf Gebrauch gemacht habe, in Richtung des Ansitzes in eine stärkere Dickung bewegt habe. In der Folge habe sie in kleineren Durchblicken der Dickung einen ziehenden Hirsch gesehen und aufgrund des Vorgeschehens mit Sicherheit angenommen, daß es sich um den zuvor angesprochenen Hirsch der Klasse IIb handle, dies insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß im Revier keine stärkeren Hirsche bemerkt worden seien. Da in dem weiteren Bereich der Zuglinie des Hirsches keine größere "Ansprechöffnung" in der Dickung gegeben gewesen sei, habe nicht abgewartet werden können, bis sich der Hirsch "in seiner gesamten Körpergröße samt Trophäe" zeige. Als in einer "Lichtungsöffnung" der Dickung der gesamte Bereich des "Blattes" des Tierkörpers frei gewesen sei, habe sie den Schuß abgegeben. Erst an der Erlegungsstelle habe sie erkennen können, daß es sich um einen im Geweih stärkeren Hirsch gehandelt habe, der der Klasse I zuzuordnen und im Revierbereich unbekannt gewesen sei.

Aus dieser Darstellung geht hervor, daß die Beschwerdeführerin den Hirsch unmittelbar vor Abgabe des Schusses nicht einwandfrei ansprechen konnte. In einem solchen Fall hätte sie - im Zweifel - das Wild nicht erlegen dürfen. Sie hätte sich vielmehr über die Identität des Hirsches mit dem zuvor beobachteten Wild Gewissheit verschaffen müssen und sich diesbezüglich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl.88/03/0055). Der belangten Behörde kann somit nicht im Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Verhalten der Beschwerdeführerin als "jedenfalls fahrlässig" wertete. Daß - wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt - von den Behörden wegen der Wildschäden im Jagdgebiet "nachhaltig auf eine Erfüllung des Pflichtabschusses gedrängt wurde", vermag sie von der Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt beim Ansprechen und der Erlegung des Wildes nicht zu entbinden.

Unberechtigt ist die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Verfalls der Trophäe richtet. Gemäß § 99 Abs. 1 K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn - unter anderem - Wild widerrechtlich erlegt wird, in einem Straferkenntnis auf den Verfall des Wildes oder von Teilen desselben, wie Trophäen u.dgl., zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin meint, der Verfall könne "grundsätzlich nur gegen den Jagdinhaber ausgesprochen werden", weil der den Abschuß tätigende Jäger "weder einen Besitz - noch einen Eigentumsanspruch auf die Trophäe bzw. an derselben geltend machen darf bzw. kann". Dem ist zu entgegnen, daß der Erleger nach herkömmlichen Brauch Anspruch auf die Trophäe des von ihm erlegten Wildes hat (vgl. Jagdlexikon, herausgegeben von der BLV-Verlagsgesellschaft mbH, Müchen, Seite 169). Davon geht auch das K-JG etwa in den Regelungen des § 65 Abs. 3 erster Satz (hinsichtlich des Rechtes des Schützen auf die Trophäe im Zusammenhang mit der Nachsuche) und § 99 Abs. 4 (hinsichtlich der gnadenweisen unentgeltlichen Überlassung für verfallen erklärter Trophäen an den Erleger des Wildes oder seine Erben) aus. Es kann daher auch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung des Verfalles nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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