VwGH 97/03/0336

VwGH97/03/033628.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer über die Beschwerde des M O in München, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Wolfgang Wagner und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 4. September 1997, Zl. UVS-3/4875/8-1997, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

31983L0189 Notifikations-RL Art8;
61997CJ0226 Lemmens VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a Z1;
31983L0189 Notifikations-RL Art8;
61997CJ0226 Lemmens VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 29. November 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW am 5. Mai 1996 um

11.35 Uhr auf der Tauernautobahn A 10 - Scheitelstrecke, Gemeindegebiet Zederhaus bei Baukilometer 97,500 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und habe dabei die auf diesem Teilstück der Autobahn durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (um 50 km/h) überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 1997 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging zur Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschwerdeführer mittels eines gemäß den Verwendungsbestimmungen eingesetzten, geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers durch den in der Handhabung des Gerätes eingeschulten Beamten festgestellt und die Anhaltung und Aufnahme der Personaldaten des Beschwerdeführers durch den Beamten ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, zu schnell gefahren zu sein. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 erfüllt, die verhängte Strafe sei angemessen.

Der Beschwerdeführer führt dagegen im wesentlichen ins Treffen, daß das gegenständliche geeichte Lasergerät nicht zur Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung hätte verwendet werden dürfen, weil "das Eichgesetz und die Verwendungsbestimmungen technische Verordnungen im Sinne der Richtlinien" seien und "diese Bestimmungen daher mangels Notifikation nicht anzuwenden" seien, zumal nach der Richtlinie 83/189/EWG der innerstaatliche Gesetzgeber jede technische Vorschrift bei der EU-Kommission notifizieren lassen müsse. Ferner rügt der Beschwerdeführer, daß die beiden amtshandelnden Beamten nicht gleichzeitig von der belangten Behörde einvernommen worden seien; nur dadurch hätte die "erforderliche Objektivität" eingehalten werden können. Darüber hinaus hätte sich die belangte Behörde "endgültig Klärung" verschaffen müssen, wie "nun die Anhaltung tatsächlich abgelaufen ist", es seien damals sechs hintereinander fahrende PKWs angehalten worden, die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, warum die vom Beamten gemessene Geschwindigkeit "nicht auch durch einen anderen PKW ausgelöst worden sein soll".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Er übersieht nämlich, daß er selbst schon in der kurz nach der Tat abgegebenen Stellungnahme vom 25. Juni 1996 eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugestanden hat und über Vorhalt der Behörde, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, unter

anderem erklärte: "... also wahrscheinlich waren es ca. 110 od.

leicht darüber ...". Ferner gestand der Beschwerdeführer auch in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung zu, "eventuell eine Geschwindigkeitsübertretung" begangen zu haben. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht als beschwert erachten, wenn die belangte Behörde den Angaben des Meldungslegers gefolgt ist, aus denen sich ergibt, daß der Beschwerdeführer die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h jedenfalls, d.h. unabhängig vom Ausmaß der Überschreitung, nicht eingehalten hat. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0009, u.a.) bedeutet jede - also auch eine nur geringfügige - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift, weshalb das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer solchen Übertretung darstellt.

Im übrigen vermag der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts Stichhältiges aufzuzeigen, sodaß die Vermutungen des Beschwerdeführers, es hätte eine Verwechslung seines Fahrzeuges oder eine Fehlmessung durch den Beamten eintreten können, nicht geeignet sind, die von der Behörde aufgrund des Ermittlungsverfahrens gewonnen Feststellungen zu erschüttern.

Nur ergänzend ist dem Beschwerdeführer, insoweit er unter Bezugnahme auf Art. 8 der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, 83/189/EWG, die Verwendung des gegenständlichen Lasermeßgerätes rügt, zu entgegnen, daß nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Juni 1998, Rs. C-226/97 - Johannes Martinus Lemmens, die Unterlassung der Mitteilung von technischen Vorschriften nicht zur Folge hat, daß die Verwendung des Gerätes, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften konform ist, als Beweismittel unzulässig bzw. rechtswidrig wäre.

Der Gerichtshof führte nämlich im genannten Urteil in den Gründen unter Rz 35 folgendes aus:

"Werden technische Vorschriften nicht mitgeteilt, stellt dies zwar einen Verfahrensfehler bei ihrem Erlaß dar, so daß sie nicht anwendbar sind, soweit sie die Verwendung oder den Vertrieb eines mit diesen Vorschriften nicht konformen Produkts behindern; aber diese Unterlassung hat nicht zur Folge, daß jede Verwendung eines Produkts rechtswidrig ist, das mit den nicht mitgeteilten Vorschriften konform ist."

Damit ist dem Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 91/03/0339) zu entgegnen, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches hat, sondern nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein könnte. Das Strafausmaß wird vom Beschwerdeführer aber nicht bestritten.

Da somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Oktober 1998

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