VwGH 97/03/0266

VwGH97/03/026618.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 12. August 1997, Zl. UVS-7/1137/3-1997, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11. Oktober 1996 wurde der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem (deutschen) Kennzeichen H gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Erteilung einer Auskunft darüber aufgefordert, "wer dieses Fahrzeug am 10.07.1996 um 21.43 Uhr in St. Michael, A10 Tauernautobahn Richtung Villach (Übertretung: Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h) gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat". Nachdem der Zulassungsbesitzer mitgeteilt hatte, daß er das Fahrzeug am 10. Juli 1996 dem Beschwerdeführer zum Zweck einer Reise nach Österreich überlassen habe, erging gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 3. Jänner 1997, mit welcher er wegen der am 10. Juli 1996 um

21.43 Uhr in St. Michael auf der Tauernautobahn A10 bei Straßenkilometer 103,5 mit dem oben angeführten Fahrzeug begangenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a

Z. 10a StVO 1960 bestraft wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, Einspruch und brachte in einer nach Akteneinsicht erstatteten Stellungnahme - unter anderem - vor, daß er das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt habe. Mit Schreiben vom 10. März 1997 forderte ihn die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg daraufhin gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Auskunftserteilung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens darüber auf, wer das genannte Fahrzeug am 10. Juli 1996 um 21.43 Uhr auf der Tauernautobahn A10 Straßenkilometer 103,5 in Fahrtrichtung Villach gelenkt habe. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdevertreter am 12. März 1997 zugestellt. Nachdem die verlangte Auskunft innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht erteilt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 7. Mai 1997 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft. Nach rechtzeitiger Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 2. Juni 1997 der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt, weil er als Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen H der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf schriftliches Verlangen vom 10. März 1997, zugestellt am 12. März 1997, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekanntgegeben habe, wer dieses Fahrzeug am 10. Juli 1996 um

21.43 Uhr auf der Tauernautobahn A10, bei

Straßenkilometer 103,5, in Fahrtrichtung Villach gelenkt habe. Hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er vor, daß ihm die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg verspätet zugekommen sei, weil diese über die Kanzlei des Beschwerdevertreters und in weiterer Folge über den deutschen Rechtsvertreter übermittelt worden sei. Dabei sei es zu Verzögerungen gekommen. Der Beschwerdeführer sei "im Zeitraum der Übermittlung der Aufforderung zur Lenkererhebung" auch einige Tage andauernd ortsabwesend gewesen, sodaß ihm binnen der vierzehntägigen Frist die Aufforderung nicht zugekommen sei. In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 11. August 1997 machte die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, daß sich dieser "zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage" nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten habe. Es sei also für die "Kanzlei Dr. Leys" nicht möglich gewesen, innerhalb der zweiwöchigen Frist von ihm eine Lenkerauskunft zu erlangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung "hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben, hinsichtlich des Strafausspruches mit der Maßgabe, daß die Strafe auf eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,--, die im Nichteinbringungsfall zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Dauer von 24 Stunden, und demgemäß der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf eine Höhe von S 120,-- reduziert wird".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die erstinstanzliche Behörde für die Erlassung des Straferkenntnisses wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 unzuständig gewesen sei. Tatort für diese Übertretung sei der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert habe. Für die Durchführung eines solchen Strafverfahrens sei daher die Wohnsitzbehörde des Zulassungsbesitzers, also die Zulassungsbehörde zuständig. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen deutschen Staatsbürger, der in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz besitze.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, zu verweisen, wonach der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Daß die Auskunftspflicht nach der genannten Bestimmung auch hinsichtlich eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Sinne des § 82 KFG 1967 besteht, entspricht gleichfalls der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0220).

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer die ihm als vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen von der Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 abverlangte Auskunft nicht erteilt hat. Damit ist der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Da es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war es Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0170). Das im Verwaltungsstrafverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers reicht jedoch nicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens aus. Der Beschwerdeführer kann sich nämlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm (persönlich) die Aufforderung nicht innerhalb der vierzehntägigen Frist zugekommen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0138) ist es zulässig, das Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 an einen Auskunftspflichtigen zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters in jenem Strafverfahren zu richten, welches Anlaß zu diesem Verlangen gegeben hat. Ein Auskunftspflichtiger, der sich in einem solchen Strafverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, muß daher damit rechnen, daß das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu Handen dieses Bevollmächtigten ergeht, und hat für diesen Fall in geeigneter Weise, etwa durch Erteilung einer entsprechenden Information an den Bevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß die Auskunft rechtzeitig erteilt werden kann. Daß dies im Beschwerdefall nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Er muß es sich daher als Verschulden anrechnen lassen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sodaß die Auskunft nicht fristgerecht erteilt werden konnte.

Mit diesem Ergebnis steht auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0165, nicht im Widerspruch, weil diesem Beschwerdefall insofern ein anderer Sachverhalt zugrundelag, als es sich beim dortigen Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt handelte, der dem Auskunftsbegehren nicht rechtzeitig entsprechen konnte, weil ihm dieses während seiner Abwesenheit von der Abgabestelle gemäß § 13 Abs. 4 Zustellgesetz zugestellt worden war.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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