VwGH 96/20/0208

VwGH96/20/02082.7.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des B R in Wien, geboren am 11. Februar 1968, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1995, Zl. 4.334.006/6-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Februar 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 27. Februar 1992 Asyl. Bei seiner Einvernahme am 26. Mai 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gab er - zusammengefaßt - an, er sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Während des iranisch-irakischen Krieges habe er die Aufgabe gehabt, im Grenzgebiet für die iranische Armee Informationen zu sammeln. Im Zuge dieser Tätigkeit habe er die Bekanntschaft mit einem Kurden in Kermanshah geschlossen. Als ihn dieser Bekannte im August/September 1991 zu Hause besucht habe, sei sein Schwager, der ebenfalls anwesend gewesen sei, sehr aufgebracht gewesen, weil die Kurden im Iran nicht beliebt seien. Später habe er erfahren, daß sein Schwager in einer Art Informationsdienst für die iranische Regierung arbeite. Deshalb sei es auch zur Scheidung von seiner Schwester gekommen. Sein ehemaliger Schwager habe noch während des erwähnten Besuches des Kurden sein Haus verlassen. Auch sein Bekannter habe deshalb sein Haus verlassen, weil dieser gefürchtet habe, daß der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bekommen könnte. Noch am selben Abend seien die Revolutionswächter in sein Haus gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Diese hätten aus ihm "herauspressen" wollen, wer sein Besucher gewesen sei. Da er aber nichts gesagt habe, hätten sie ihn mitgenommen und einige Tage "beim Revolutionskomitee" festgehalten. Er sei dabei öfters mißhandelt und geschlagen worden. Er habe zwar nichts gesagt, sei aber dann trotzdem freigelassen worden und habe als Sicherheitsleistung sein Haus einsetzen und sich in der Folge jede Woche melden müssen. Er sei bei jeder dieser Meldungen neuerlich nach dem Besucher gefragt worden. Er habe nämlich damals als Soldat an der iranisch-irakischen Grenze aktiv mitgeholfen, daß Kurden ins Ausland hätten flüchten können. Dies sei im Zusammenhang mit der geschilderten Aktion von den Revolutionswächtern ermittelt worden.

"Über Umwegen habe ich (der Beschwerdeführer) deshalb auch erfahren, daß aus genannten Gründen schon mein (sein) Leben in Gefahr ist, weil das Regime im Iran diesbezüglich äußerst streng ist."

Er habe sich daher entschlossen, seine Heimat zu verlassen und ins Ausland zu flüchten.

Mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Juni 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 (Asylgesetz 1968), sei. In der Begründung dieses Bescheides setzte sich allerdings die Behörde mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen nicht auseinander.

Gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, daß er zu der Niederschrift über die Ersteinvernahme folgende "Richtigstellung bzw. Ergänzung" machen wolle: Im Zuge seiner Tätigkeit während des Krieges habe er die Bekanntschaft mit einem Kurden gemacht, der sein Vorgesetzter gewesen sei. Als Soldat habe er beim Nachrichtendienst gearbeitet und dabei zufällig erfahren, daß die Pasdaran einen bestimmten Teil des iranischen Kurdistans hätten angreifen wollen. Dies habe er seinem Vorgesetzten erzählt, der veranlaßt habe, daß sich die kurdischen Freiheitskämpfer hätten rechtzeitig zurückziehen und gut verteidigen können. Sein erwähnter kurdischer Bekannter habe sich dafür sehr bei ihm bedankt und verlangt, daß diese Sache unter ihnen bleiben müsse. Als sein Schwager diesen Kurden bei ihm zu Hause gesehen habe, habe er diesen als "einen gesuchten Mann" erkannt, weil sein "ehemaliger Vorgesetzter" mittlerweile von der Armee desertiert und flüchtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe 14 Tage lang im Gefängnis des Revolutionskomitees bleiben müssen. Sein "Vorgesetzter" habe ihm nahegelegt, daß er das Land verlassen solle, weil die "geschilderte Zusammenarbeit mit diesem aufgeflogen war".

Nachdem der diese Berufung abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 1994 (wegen irrtümlicher Anwendung des Asylgesetzes 1991) mit hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0688, aufgehoben worden war, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 29. September 1995 die Berufung (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Sie führte darin aus, daß die Flüchtlingseigenschaft einer Person nur zuerkannt werde, deren Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, insbesondere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte erleiden zu müssen, wohlbegründet sei. Es genüge daher nicht, wenn das Vorliegen dieser Furcht bloß behauptet werde. Von einer wohlbegründeten Furcht könne erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland auch aus objektiver Sicht derart seien, daß ein weiterer Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland aus den Gründen der Konvention unerträglich geworden sei. Die Behörde erster Instanz habe ihrer Entscheidung allein die Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe zugrunde gelegt. Davon ausgehend sei zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahme anzumerken, daß er nach den gepflogenen Erhebungen freigelassen worden sei, ohne daß der Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen ihn erhoben worden sei. Dies lasse die schlüssige Vermutung zu, daß der Beschwerdeführer maßgebliche staatliche Stellen von seiner Unschuld überzeugt habe.

Auch "Hausdurchsuchungen bzw. Verhöre oder Befragungen allein" seien regelmäßig noch keine Verfolgungshandlungen und könnten nur im Einzelfall begründete Furcht vor Verfolgung auslösen, wenn sie aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen erfolgt wären.

"Allgemein verlangt die Genfer Konvention einen Eingriff des Staates bzw. seiner Organe in die zu schützende Rechtssphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität und Qualität. Entsprechende Indizien dafür konnten aber Ihrem gesamten Vorbringen nicht entnommen werden."

Letztlich sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer nach seinen Angaben einen gültigen Reisepaß besitze sowie legal alle notwendigen Formalitäten habe erfüllen und offiziell ausreisen können. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt, daß ein gültiger Reisepaß bzw. eine Ausreisegenehmigung nicht von vornherein als Hindernis für die Gewährung von Asyl anzusehen sei. Wohl aber könne sich dies - wie im konkreten Fall - aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Obwohl der Beschwerdeführer

"nach eigener Angabe derart verfolgt worden sei, bestanden in (seinem) Fall offenbar keine subjektiven Bedenken, sich den bekanntermaßen sehr restriktiven Kontrollen bei der Ausreise auszusetzen. Dies spricht gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr Ihrer Person in Ihrer Heimat".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß infolge der im angefochtenen Bescheid (nunmehr) zutreffenden Anwendung des Asylgesetzes 1968 kein Fall des Außerkrafttretens gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 vorliegt.

Gemäß § 1 des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (im folgenden: FlKonv), unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer nur insofern die Glaubwürdigkeit ab, als sie ausführte, der Umstand, daß der Beschwerdeführer mit einem gültigen Reisepaß über einen iranischen Flughafen aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, spreche gegen die "Glaubwürdigkeit einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr Ihrer Person in Ihrer Heimat". Er habe "offenbar keine subjektiven Bedenken (gehabt), sich den bekanntermaßen sehr restriktiven Kontrollen bei der Ausreise auszusetzen".

Abgesehen davon, daß die Frage des Vorliegens "einer individuellen konkreten Verfolgungsgefahr" eine rechtliche ist, ist die in dieser Argumentation enthaltene Begründung, (allein) aus dem Umstand der Ausreise über einen Flughafen mittels eines Reisepasses sei auf die Unglaubwürdigkeit eines asylrelevanten Fluchtgrundes zu schließen, ohne sich zuvor mit der näheren Vorgangsweise des Beschwerdeführers bei Erhalt des Reisepasses und den Umständen der Ausreise über den Flughafen sowie der dort stattfindenden Flughafenkontrollen und deren allfälligen Umgehung auseinanderzusetzen, unschlüssig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 96/20/0212). In diesem Zusammenhang weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, daß dem Akt keinerlei Ermittlungen über die auf den iranischen Flughäfen stattfindenden Personenkontrollen entnommen werden können, insbesondere auch nicht dazu, ob tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - bei den Abflügen vom Iran in die Türkei "bekanntermaßen keine restriktiven Kontrollen" stattfinden. Auch die belangte Behörde hat sich zur Begründung der bekämpften anders lautenden Feststellung lediglich darauf berufen, daß - offenbar gemeint: auf sämtlichen iranischen Flughäfen - "bekanntermaßen restriktive Kontrollen" erfolgen würden. Da aber weder die in der Beschwerde behauptete Vorgangsweise noch die im Bescheid von der belangten Behörde als "bekanntermaßen" angenommene Vorgangsweise der iranischen Behörden als eine notorische Tatsache gesehen werden kann, bedarf es dazu entsprechender Erhebungen. Darauf aufbauend bedürfte es einer nachvollziehbaren Beurteilung des Risikos des Entdecktwerdens einer von den Behörden als Regimegegner eingestuften Person anläßlich derartiger Flughafenkontrollen, um daraus überhaupt Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit von behaupteten Fluchtgründen eines Asylwerbers ziehen zu können, der sich trotz dieses Risikos nicht davon abhalten ließ, sich diesen behördlichen Kontrollen zu stellen.

Die belangte Behörde ging weiters davon aus, daß der Beschwerdeführer nach seinen Angaben "freigelassen" worden sei, ohne "daß der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben wurde". Dies lasse die schlüssige Vermutung zu, daß die maßgeblichen staatlichen Stellen von seiner "Unschuld überzeugt gewesen sind".

Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme, er habe anläßlich seiner "Freilassung" unterschreiben müssen, daß er als "Sicherheitsleistung" sein Haus einsetze, und er habe sich verpflichten müssen, sich jede Woche bei der Behörde zu melden. Anläßlich jeder Meldung sei er neuerlich nach dem Aufenthalt des bei ihm "zu Besuch" gewesenen Kurden befragt worden. In der Berufung führte der Beschwerdeführer dazu weiter aus, dieser Besucher sei sein "Vorgesetzter" während des iranisch-irakischen Krieges und dabei zugleich für die kurdischen Freiheitskämpfer tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihm entsprechende Informationen zukommen lassen, worauf diese sich rechtzeitig vor den Angriffen der Pasdaran hätten zurückziehen können. Auf diese Informationsweitergabe seien die iranischen Behörden anläßlich ihrer Ermittlungen gekommen, weshalb sein Leben gefährdet (gewesen) sei.

Angesichts dieses Vorbringens, das von der belangten Behörde nicht ausdrücklich als unglaubwürdig qualifiziert worden war, ist die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, die Behörden seien von der Unschuld des Beschwerdeführers überzeugt gewesen, nicht nachvollziehbar. Ginge man von diesen Angaben des Beschwerdeführers aus, so wäre vielmehr gerade das Gegenteil der von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Annahme als schlüssig anzusehen, nämlich daß die Behörde ihn auch nach seiner "Freilassung" dringend der unzulässigen Informationsweitergabe als Soldat während des iranisch-irakischen Krieges verdächtigte. Richtig ist, daß nach ständiger hg. Rechtsprechung weder einer Hausdurchsuchung noch Verhören oder kurzfristigen Anhaltungen in der Regel die Qualifikation einer staatlichen Verfolgungshandlung von einer ausreichenden asylerheblichen Intensität zukommt.

Allerdings wäre die von der belangten Behörde im Bescheid ausgedrückte Rechtsauffassung, die Genfer Konvention verlange einen "Eingriff des Staates bzw. seiner Organe in die zu schützende Rechtssphäre des einzelnen von erheblicher Intensität und Qualität" dann rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Auffassung (gewesen) sein sollte, es müßte ein solcher rechtserheblicher Eingriff bereits stattgefunden haben. Die von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nämlich schon dann vor, wenn die Situation eines Asylwerbers vor seiner Flucht derart ist, daß die Wahrscheinlichkeit konkret gegen ihn gerichteter, drohender staatlicher Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität gegeben ist. Es kann demnach einer unmittelbar bedrohten Person nicht zugemutet werden, die Gefahr der Verwirklichung eines schweren Nachteiles abzuwarten, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings ist aufgrund der im Bescheid enthaltenen allgemeinen rechtlichen Erwägungen nicht klar erkennbar, ob die belangte Behörde ihrer Beurteilung des vorliegenden Falles die zuvor erwähnte unrichtige Rechtsansicht zugrundelegte. Die belangte Behörde hat es aber jedenfalls unterlassen, auf die in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltene Behauptung einzugehen, wonach ihm mitgeteilt worden sei, daß den iranischen Behörden seine Informationsweitergabe an die kurdischen Freiheitskämpfer anläßlich des iranischen-irakischen Krieges bekannt geworden sei, und er deshalb bei weiterem Verbleib in seinem Heimatstaat einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Sollte die belangte Behörde mit der bereits (weiter oben) als unschlüssig bezeichneten Argumentation hinsichtlich des Erhaltes eines Passes und der Ausreise über den Flughafen die Unglaubwürdigkeit dieser Berufungsbehauptung zu belegen versucht haben, was dem Bescheid allerdings nicht klar entnommen werden kann, so ist auf das bereits weiter oben Ausgeführte zu verweisen.

Die belangte Behörde hat somit im Ergebnis Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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