VwGH 96/19/0918

VwGH96/19/091828.10.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1951 geborenen N O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1996, Zl. 305.116/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §123 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
ASVG §123 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihren Ehegatten, am 12. Juni 1995 bei der österreichischen Botschaft in Budapest einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 20. Juni 1995 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Als Aufenthaltszweck gab die Beschwerdeführerin "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft" mit ihrem Ehegatten an. Im Verwaltungsakt erliegen eine Verpflichtungserklärung des Ehemannes vom 2. Juni 1995 zugunsten seiner Ehefrau (vgl. OZ. 11 des Verwaltungsaktes), eine Vorschreibung für monatliche Betriebskosten ab November 1995 für eine Eigentumswohnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von S 1.926,69 monatlich (vgl. OZ. 17) sowie eine Mitteilung des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 20. Oktober 1995, derzufolge der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Pensionsvorschuß in der Höhe von S 272,90 täglich ab 19. September 1995 habe (vgl. OZ. 24).

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag mangels gesicherten Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der angestrebten Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Begründend wurde ausgeführt, da "die Partei" lediglich einen monatlichen Pensionsvorschuß von S 8.187,-- des Ehegatten nachweisen habe können, wobei die Miete für die Wohnung S 1.926,-- betrage, erscheine ein derartiger Betrag nach den österreichischen Lebenshaltungskosten unzureichend.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehegatte lebe seit 24 Jahren in Österreich, habe bei verschiedensten Bauunternehmen gearbeitet und erhalte infolge eines berufsbedingten Leidens nunmehr einen Pensionsvorschuß in der Höhe von täglich S 272,90. Darüber hinaus verfüge er über ein Barvermögen in der Höhe von S 151.966,53, wie aus der beigelegten Kopie eines Sparbuches entnommen werden könne. Es sei ihrem Ehegatten möglich gewesen, während seines 24-jährigen Aufenthaltes in Österreich "Geldguthaben zu erwirtschaften". Außerdem sei der Ehegatte grundbücherlicher Eigentümer zweier Wohnungen im 18. Wiener Gemeindebezirk, die ihm von einem langjährigen österreichischen Freund, der gemeinsam mit dem Ehegatten eine der beiden Wohnungen bewohne, durch Schenkung übertragen worden sei. Überdies werde eine Verpflichtungserklärung dieses Mitbewohners vorgelegt. Beigeschlossen war der Berufung die Kopie eines am 8. August 1995 neu eröffneten täglich fälligen Sparbuches mit einem ursprünglichen Einlagebetrag von S 150.000,-- und - nach einer Einlage am 3. Jänner 1996 - einem Guthabensstand von S 151.966,53 (vgl. OZ. 49), Kopien von Schenkungsverträgen über zwei Wohnungen im 18. Wiener Gemeindebezirk (OZ. 37 und OZ. 43) sowie eine Verpflichtungserklärung des Schenkungsgebers zugunsten der Beschwerdeführerin vom 5. Jänner 1996 (OZ. 36 des Verwaltungsaktes), verbunden mit einer Kopie eines Pflegegeldbescheides vom 11. Jänner 1995, aus dem hervorgeht, daß der Schenkungsgeber (und Verpflichter) eine monatliche Pension in Höhe von S 14.002,-- beziehe (OZ. 50 des Verwaltungsaktes).

Mit Bescheid vom 2. Februar 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Beurteilung zeige im Fall der Beschwerdeführerin, daß einem grundsätzlichen Mindestbedarf von S 9.966,69 pro Monat gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien tatsächlich nur S 8.187,-- pro Monat, welche von der Beschwerdeführerin aufgebracht werden könnten, gegenüberstünden. Angesichts dieser Differenz könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachte Verpflichtungserklärung habe nicht berücksichtigt werden können, weil eine solche Finanzierung des Aufenthalts durch Dritte ohne Gegenleistung nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet sei, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 AufG zu gewährleisten. Im Falle eines Unfalles oder einer Krankheit wären die Kosten derart, daß sie mit "so einer Pension" nicht gesichert seien. Zur beigelegten Sparbuchkopie teile die Behörde mit, daß diese als Sicherung der Unterhaltsmittel nicht anerkannt werden könne, weil der Betrag jederzeit sofort behebbar sei und nach Ansicht der Berufungsbehörde, da die erste Einlage im August 1995 erfolgt sei, nur für den Zweck der Antragstellung "eingebracht" worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt und bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ins Treffen geführte Sparguthaben ihres Ehegatten in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. Bei anteiliger Auflösung des Sparguthabens innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ergäbe dies einen Zuschuß zur Pensionsbevorschussung des Ehegatten im Ausmaß von über S 12.000,--, sodaß sich ein Familieneinkommen über den Zeitraum eines Jahres verteilt von monatlich S 21.000,-- ergäbe. Wenn die belangte Behörde trotz der in der Berufung vorgelegten Beweismittel und Unterhaltsmittel der Ansicht gewesen sein sollte, daß diese nicht ausreichten, den Lebensunterhalt abzudecken, wäre sie verpflichtet gewesen, im Rahmen des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zu gewähren. Im übrigen sei der angefochtene Bescheid nicht schlüssig und nachvollziehbar im Sinne des § 60 AVG begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 21. Februar 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

...

§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei der Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern."

§ 1 Abs. 1 der aufgrund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1993, erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/1995, lautete:

"§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:

1. Für den Alleinunterstützten ...........S 4.880,--

2. Für den Hauptunterstützten ...........S 4.759,--

  1. 3. Für den Mitunterstützten
    1. a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe ....S 2.443,--
    2. b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe .....S 1.464,--"

      Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß sie über die zur Bestreitung ihres Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügen. Nur dadurch kommen sie ihrer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Aufforderungen seitens der Behörde an die Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten, wie die Durchführung entsprechender amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0355 ua.).

      Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, im Falle der Beschwerdeführerin liege ein "Mindestbedarf von öS 9.966,69 pro Monat gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien" vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begegnet eine am Sozialhilferichtsatz für das jeweilige Bundesland orientierte Berechnung des Bedarfes an Unterhaltsmitteln aus dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/2559 bis 2561 mwN); dies allerdings nur, wenn die Berechnung anhand des Sozialhilferichtsatzes nachvollziehbar ist. Wie die belangte Behörde bei Heranziehung des Wiener Sozialhilferichtsatzes zu einem Mindestbedarf der Beschwerdeführerin von S 9.966,69 pro Monat gelangt ist, kann dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnommen werden. Selbst wenn man zusätzlich zu den Richtsätzen für einen Hauptunterstützten (den Ehegatten der Beschwerdeführerin: S 4.759,--) und für einen Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe (die Beschwerdeführerin: S 2.443,--) auch noch, der im Verwaltungsakt erliegenden Betriebskostenvorschreibung (vgl. OZ. 17 des Verwaltungsaktes) folgend, monatliche Betriebskosten in Höhe von S 1.926,99 einbezöge, ergäbe sich nicht der im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Mindestbedarf. Der angefochtene Bescheid entbehrt somit in einem entscheidungsrelevanten Punkt einer nachvollziehbaren Begründung.

      Zur Deckung des Unterhaltsbedarfes der Beschwerdeführerin stehen dieser nach Ansicht der belangten Behörde nur S 8.187,-- pro Monat zur Verfügung. Die belangte Behörde geht damit erkennbar davon aus, daß die Beschwerdeführerin nur den Pensionsvorschuß ihres Ehegatten (S 272,90 täglich ergeben, den Monat zu 30 Tagen gerechnet, S 8.187,--) zur Verfügung hat.

      Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch der Lebensunterhalt eines Fremden im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nicht nur durch hinreichendes Einkommen oder Vermögen gesichert erscheinen, auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann geeignet sein, den Lebensunterhalt im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612).

      Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf eine von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vorgelegte Verpflichtungserklärung Bezug genommen und die Auffassung vertreten, diese Verpflichtungserklärung habe als Nachweis zur Sicherung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden können, weil eine solche Finanzierung des Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet sei, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 AufG zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht zwar die Vorlage einer Verpflichtungserklärung eines Dritten für sich alleine nicht aus, um bereits den Lebensunterhalt eines Antragstellers als gesichert erscheinen zu lassen, doch ist es Sache der Behörde darzulegen, weshalb sie im konkreten Fall davon ausgeht, daß eine solche Verpflichtungserklärung nicht glaubwürdig ist oder die sich verpflichtende Person ihrerseits nicht in der Lage ist, aufgrund der für sie selbst zur Verfügung stehenden Mittel auch für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufzukommen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 3. April 1998, Zl. 95/19/0512). Aufgrund welcher Überlegungen sie die im vorliegenden Fall vorgelegte Verpflichtungserklärung für nicht glaubwürdig gehalten hat, läßt sich dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht entnehmen.

      Insoweit die belangte Behörde Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichters äußert, der nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen selbst - Pflegegeld bereits einbezogen - nur eine monatliche Pension von S 14.002,-- beziehe, ist ihr zu entgegnen, daß die Leistungsfähigkeit des Verpflichters nur so weit von Belang sein kann, als es darum geht, denjenigen Bedarf an Unterhaltsmitteln zu decken, der nicht bereits durch das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gesichert erscheint (dies wären auch nach der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung nur ca. S 1.800,--). Daß es dem Verpflichter, der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten lebt, aber nicht möglich sein sollte, von seinem Einkommen diesen Differenzbetrag abzudecken, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen.

      Soweit die belangte Behörde darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt des mangelnden Unterhaltes der Beschwerdeführerin geltend macht, das Einkommen des Verpflichters sei nicht hoch genug, um "im Falle eines Unfalles oder einer Krankheit" Heilungskosten abzudecken, verkennt sie, daß die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, die darauf hindeuten, daß ihr Ehegatte sozialversichert ist. Die belangte Behörde hat es unterlassen, ausgehend davon zu erheben, ob nicht auch die Beschwerdeführerin als Angehörige eines Versicherten (etwa gemäß § 123 Abs. 1 ASVG) Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung hätte. Diesfalls wäre der Argumentation der belangten Behörde die Grundlage entzogen. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde jegliche Feststellungen dazu unterlassen hat, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie diese bereits in der Berufung vorbrachte, Eigentümer von zwei Wohnungen in 18. Wiener Gemeindebezirk ist. Sollte dies der Fall sein, so wäre es trotz der aus den im Verwaltungsakt erliegenden Kopien der Schenkungsverträge hervorgehenden Veräußerungs- und Belastungsverbote zugunsten des Verpflichters nicht ausgeschlossen, daß durch eine - im Hinblick auf die Verpflichtungserklärungen sowohl des Eigentümers (des Ehegatten der Beschwerdeführerin) als auch des durch die Belastungsverbote begünstigten Dritten (des Verpflichters) mögliche und allenfalls sogar gebotene - Belastung dieser beiden Liegenschaftsanteile die von der Behörde angesprochenen hohen Kosten im Unfalls- oder Krankheitsfall gedeckt werden können.

      Schließlich ist der belangten Behörde vorzuwerfen, daß sie nicht ausreichend begründet, weshalb sie das von der Beschwerdeführerin behauptete und durch eine Kopie eines Sparbuches belegte Sparbuchguthaben ihres Ehegatten in Höhe von ca. S 150.000,-- nicht in die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel einbezogen hat. Daß der genannte Betrag dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht zugänglich sei, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Sie hat vielmehr nur darauf verwiesen, daß der genannte Betrag jederzeit sofort behebbar sei. Ein jederzeit abhebbarer Betrag in der genannten Höhe bietet allerdings für sich alleine - ohne nähere Feststellungen - keine Grundlage für die Annahme, der Guthabensbetrag würde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Dauer der von dieser angestrebten Bewilligung nicht zur Verfügung stehen. Wenn die belangte Behörde weiters, erneut ohne nähere Begründung und ohne dies der Beschwerdeführerin vorgehalten zu haben, aus dem Umstand, daß das Sparbuch im August 1995 eröffnet worden war, folgert, dies sei nur für den Zweck der Antragstellung geschehen, so verkennt sie, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt das Sparbuch eröffnet wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der Guthabensbetrag dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar war sowie ob der Betrag so hoch ist, daß daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung zumindest Teile des Unterhaltes bestritten werden können. Dies ist aber, wie die Beschwerde aufzeigt, der Fall, weil - bezogen auf eine Aufenthaltsbewilligung für z.B. sechs Monate - ein monatlicher Betrag zur Verfügung stünde, der, zusammen mit den übrigen einzubeziehenden Unterhaltsmitteln, geeignet wäre, den Unterhalt der Beschwerdeführerin als gesichert erscheinen zu lassen. Da die belangte Behörde, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht zur Maßgeblichkeit der vorgelegten Verpflichtungserklärung, einer allfälligen Mitversicherung der Beschwerdeführerin sowie des vorgelegten Sparbuches, nähere Feststellungen zur Höhe dieser Verpflichtungserklärungen sowie des Sparbuchguthabensbetrages unterlassen hat und ihren Bescheid überdies unzureichend begründet hat, war der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

      Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung die Vorlage der Beschwerde in zweifacher und die des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen wäre.

      Wien, am 28. Oktober 1998

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