Normen
FrG 1993 §114 Abs4;
FrG 1993 §114 Abs7;
FrG 1993 §115 Abs1;
FrG 1993 §115 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §36 Abs2 Z2;
FrG 1993 §114 Abs4;
FrG 1993 §114 Abs7;
FrG 1993 §115 Abs1;
FrG 1993 §115 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §36 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen somalischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG 1992), ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
2. Die Bundespolizeidirektion Wien teilte dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 115 Abs. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 - FrG mit Schreiben vom 9. Februar 1998 mit, daß "aufgrund der derzeitigen Aktenlage" beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer "ein Aufenthaltsvisum gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 FrG und in der Folge die Niederlassungsbewilligung zu erteilen".
3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des insoweit am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen FrG haben folgenden Wortlaut:
"§ 114. ...
(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof ... angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
...
(7) In den Fällen der Abs. 4 ... ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluß über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. ...
...
§ 115. (1) § 113 Abs. 6 und § 114 Abs. 4 und 5 gelten für Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig und nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ... zurückzuweisen sind. Die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beschlüsse über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden in Fällen, die
- 1. seit dem Jahr 1995 anhängig sind, erst nach dem 1. April 1998,
- 2. seit dem 1. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1998,
- 3. seit dem 2. Halbjahr 1996 anhängig sind, erst nach dem 1. Jänner 1999,
- 4. seit dem 1. Halbjahr 1997 anhängig sind, erst nach dem 1. Juli 1999
fassen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde erster Instanz dem Verwaltungsgerichtshof mitteilt, daß gewichtige öffentliche Interessen an einer unverzüglichen Aufenthaltsbeendigung der betroffenen Fremden bestehen oder daß den Fremden nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. ..."
4. Die belangte Behörde erachtete im Beschwerdefall den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG 1992 im Hinblick auf eine
rechtskräftige Bestrafung nach diesem Bundesgesetz sowie eine
rechtskräftige Bestrafung nach dem Meldegesetz 1991 für erfüllt. Nach § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. hat als "bestimmte Tatsache" im Sinn des § 18 Abs. 1 FrG 1992 (u.a.) insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder "im Inland mehr als einmal
wegen ... einer Übertretung dieses Bundesgesetzes ... , des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, ... rechtskräftig
bestraft worden ist". Das nunmehr in Kraft stehende FrG sieht in seinem dieser Regelung vergleichbaren § 36 Abs. 2 Z. 2 vor, daß als derartige bestimmte Tatsache nur eine (mehr als einmal erfolgte) rechtskräftige Bestrafung "wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes ..., des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992" ... in Betracht kommt.
Schon im Hinblick auf diesen Unterschied fände der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen des FrG eine Grundlage. Der Frage, ob der angefochtene Bescheid angesichts des Umstandes, daß § 36 Abs. 1 FrG der Behörde bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nunmehr Ermessen einräumt, dem vom Verwaltungsgerichtshof an die Begründung einer Ermessensentscheidung angelegten Maßstab gerecht wird, braucht somit nicht weiter nachgegangen zu werden.
5. Gemäß § 114 Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 115 Abs. 1 und Abs. 2 FrG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen, wobei diese Entscheidung in Anbetracht des im Punkt 2. genannten Schreibens der Bundespolizeidirektion Wien vor dem im § 115 Abs. 2 Z. 3 genannten Zeitpunkt getroffen werden konnte.
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