VwGH 96/15/0106

VwGH96/15/010628.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in

5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. April 1996, Zl. R 5/3-IV/4/96, betreffend Zuzugsbegünstigung, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §103;
EStG §112a;
SteuerreformG 1993 Art1 Z54;
SteuerreformG 1993 Art1 Z60;
EStG §103;
EStG §112a;
SteuerreformG 1993 Art1 Z54;
SteuerreformG 1993 Art1 Z60;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 1996 auf Erteilung einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) für die Jahre ab 1994 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das EStG sehe ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 die Zuzugsbegünstigung in der Form, wie sie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17. Jänner 1996 erteilt worden sei, nicht mehr vor. Zufolge § 112a EStG sei nämlich § 103 EStG in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 nur dann weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden sei. § 112a EStG sei erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden. Er stelle darauf ab, ob eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt oder schriftlich in Aussicht gestellt worden sei. Beide Tatbestandsmerkmale seien solche, die in der Vergangenheit liegen. Durch dieses Gesetz werde also an ein in der Vergangenheit liegendes tatsächliches Geschehen angeknüpft. Tatsache sei jedoch, daß der Beschwerdeführerin bis zum Inkrafttreten des § 112a EStG eine Zuzugsbegünstigung weder erteilt noch schriftlich in Aussicht gestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, "bei ihrer Entscheidung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes, also der anzuwendenden Rechtsnorm des § 103 EStG 1988 in der a.F. Gebrauch zu machen und pflichtwidrig der Beschwerdeführerin die in gleichen Fällen gewährte Wohltat der steuerlichen Zuzugsbegünstigung ab dem Jahr 1994" vorenthalten.

Bereits mit hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1998, Zl. 96/15/0048, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß § 103 EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818/1993, auf die Beschwerdeführerin für die Veranlagungszeiträume ab 1994 nicht mehr anzuwenden ist, weil die in § 112a EStG 1988 angeführten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin war weder eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt noch die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden. Der Tatbestand "hätte erteilt werden müssen" ist in § 112a EStG 1988 nicht enthalten. Soweit die Beschwerdeführerin in der nunmehrigen Beschwerde neuerlich § 103 EStG 1988 in der Fassung vor der Steuerreform 1993 auf ihren Antrag angewendet haben möchte, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Weiters wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Willkür mit der Begründung vor, in einem vergleichbaren Fall hätte die belangte Behörde die Zuzugsbegünstigung für den Zeitraum ab 1994 bis einschließlich 1996 gewährt. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß - sollte die belangte Behörde tatsächlich ohne Vorliegen der Voraussetzungen eine Zuzugsbegünstigung gewährt haben - selbst aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Verwaltungsübung ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung nicht abgeleitet werden kann (Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes, Band II, 3. Auflage, Seite 173); umso weniger können aus einer vereinzelten Fehlentscheidung Rechte abgeleitet werden.

Letztlich wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie habe gegen die Vorschrift des § 63 VwGG dadurch verstoßen, daß sie ihre Entscheidung neuerlich auf die Bestimmung des § 25a Vermögensteuergesetz gestützt habe. Dieser Vorwurf geht ins Leere, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise eine Bestimmung des Vermögensteuergesetzes angewendet noch sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf bezogen hat.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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