Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §68 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Hard zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die Ausländerin M (geb. 6.2.1970) im Zeitraum 24. Juni 1993 bis 11. August 1993 in ihrem Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2324/95-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend einem nachträglich gestellten Antrag (im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG) mit Beschluß vom 9. Mai 1996, B 2324/95-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die beschwerdeführende Partei ergänzte (auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1996) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. August 1996. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen angenommen, daß die Ausländerin - deren Beschäftigung im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfen wurde - während des Tatzeitraumes 24. Juni 1993 bis 11. August 1993 von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft beschäftigt wurde, ohne daß für diese Beschäftigung eine Bewilligung (nach dem AuslBG) erteilt worden war. Dieser Ausländerin sei - bezogen auf den Tatzeitraum - auch weder ein Befreiungsschein noch eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden. Daß diese Feststellungen inhaltlich unzutreffend wären, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
In der Beschwerde wird vorgebracht, das Landesarbeitsamt Vorarlberg habe am 3. September 1996 einen auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid erlassen, mit dem der - im Verfahren auf Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ergangene - Versagungungsbescheid vom 24. Mai 1993 behoben wurde. Die beschwerdeführende Partei meint, aufgrund dieses Bescheides vom 3. September 1993 "und der vorläufigen Bewilligung nach § 20b AuslBG" sei die Beschäftigung der Ausländerin während des Tatzeitraumes nicht rechtswidrig gewesen.
Der Beschwerdeführer verkennt, daß für die ihm angelasteten, bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Inhalt des rechtskräftigen Versagungsbescheid vom 24. Mai 1993 keine Bewilligung vorgelegen ist. Dieser (formell und materiell rechtskräftige) Berufungsbescheid gehörte während des gesamten Tatzeitraumes 24. Juni 1993 bis 11. August 1993 dem Rechtsbestand an. Solcherart durfte die vom Beschwerdeführer vertretene Arbeitgeberin - mangels einer im Berufungsverfahren bestehenden Verletzung der Entscheidungspflicht - aber die in diesem Bewilligungsverfahren beantragte Ausländerin im angelasteten Tatzeitraum nicht nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 20b AuslBG "bis zur Zustellung einer Berufungsentscheidung" beschäftigen (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Juni 1997, Zl. 95/09/0329, und vom 26. Juni 1997, Zl. 97/09/0161). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Beschäftigung wurde dennoch aufgenommen, obwohl für diese - bezogen auf den angelasteten Tatzeitraum - keine Bewilligung nach dem AuslBG erlangt worden war. An dieser Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG vermag auch der (unbestrittenermaßen) erst am 3. September 1993 - nach Beendigung des angelasteten Tatzeitraumes - erlassene Bescheid nichts zu ändern, weil nach Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, daß die Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nicht zurückwirkt, sondern nur ex nunc (ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung) wirkt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1995), Rz 659 Z. 4 und die dort angegebene Judikatur; sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage (1996), Seite 640, Z. 15 wiedergegebene hg. Judikatur). Eine ab 3. September 1993 beginnende Tatzeit wurde im Beschwerdefall nicht angelastet. Der objektive Tatbestand des dem Beschwerdeführer angelasteten Ungehorsamsdeliktes (im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG) liegt somit vor.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf einen "entschuldbaren Rechtsirrtum" beruft, ist zu erwidern, daß die im Beschwerdefall unstrittige Sach- und Rechtslage in völlig eindeutiger Weise eine Beschäftigung während des angelasteten Tatzeitraumes nicht zugelassen hat. Aber selbst wenn die behauptete Rechtsunsicherheit tatsächlich für den Beschwerdeführer bestanden haben sollte, berechtigte ihn dieser Umstand nicht dazu, sich ohne Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Bewilligungsbehörde für die günstigere Variante (hier: Aufnahme der Beschäftigung) zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0093, und die bei Hauer/Leukauf, a.a.O., Seite 778, Z. 1 und 3 wiedergegebene hg. Judikatur). Daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm als unsicher bezeichneten Rechtsfragen amtliche Rechtsauskünfte eingeholt habe, oder daß er durch unrichtige amtliche Auskünfte zu seinem objektiv rechtswidrigen Handeln geführt worden sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0085).
Im Verwaltungsstrafverfahren hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich eines entschuldbaren Rechtsirrtums (in seiner Rechtfertigung vom 17. März 1994 und seiner Berufungsschrift) lediglich auf die von seinem Rechtsfreund erteilte Auskunft berufen, wonach "diese Frage noch nicht höchstgerichtlich geklärt sei". Diesem Vorbringen war somit lediglich zu entnehmen, daß der Rechtsfreund des Beschwerdeführers diesem gegenüber die Sach- und Rechtslage als noch ungeklärt dargestellt habe. Der belangten Behörde kann demnach keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie ausgehend von der dargelegten Rechtslage und Judikatur das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als rechtlich nicht ausreichend erachtete, die ihm gegenüber bestehende Verschuldensvermutung (im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG) zu widerlegen. Davon ausgehend ist der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, nicht berechtigt, weil nach dem vom Beschwerdeführer zum Vorliegen eines Rechtsirrtums behaupteten Sachverhalt keine Tatfragen zu klären waren. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Verhandlung entfallen durfte, sind nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakte im Beschwerdefall vorgelegen.
Aber auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht aufgezeigt, inwieweit der behauptete Rechtsirrtum erwiesenermaßen unverschuldet gewesen sei. Daß der Rechtsfreund des Beschwerdeführer "ausschließt", sein Mandant habe seine Ausführungen zu den in der Beschwerde näher bezeichneten Begriffen verstanden, spricht - abgesehen von der mit diesem Vorbringen verbundenen Verletzung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) - noch nicht dafür, daß auf Seiten des Beschwerdeführers ein erwiesenermaßen unverschuldeter Rechtsirrtum vorgelegen ist. Angesichts der in der Beschwerde behaupteten Rechtsunsicherheit und auch vor dem Hintergrund der nach den Auskünften seines Rechtsfreundes noch ungeklärten Rechtsfragen hätte der Beschwerdeführer nämlich von einer Aufnahme der ihm angelasteten Beschäftigung Abstand nehmen müssen, weil gar keine Auskunft vorlag, auf die er seine Rechtsansicht hätte stützen dürfen. Auf behördliche Rechtsauskünfte konnte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht stützen (vgl. auch Walter/Mayer, a. a.O., Rz 749 ff). Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringen ist für den Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht zu finden, daß (bzw. aus welchem Grund) der Rechtsfreund des Beschwerdeführers daran gehindert gewesen wäre, dem Beschwerdeführer verständlich zu machen, daß - bezogen auf den Tatzeitraum - keine Beschäftigungsbewilligung vorliege und demnach eine (konsenslose) Aufnahme der Beschäftigung der beantragten Ausländerin rechtswidrig (bzw. strafbar) sein würde.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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