VwGH 96/04/0256

VwGH96/04/025626.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des Mag. H in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Oktober 1996, Zl. Ge - 160788/3-1996/Kut/Bla eo., betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:

Normen

31993R1836 EMASV;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §1;
GewO 1994 §339 Abs2;
VwRallg;
31993R1836 EMASV;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §1;
GewO 1994 §339 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers vom 29. September 1995 heißt es, er "meldet an das Gewerbe:

wirtschaftlicher Umweltberater, Umweltbetriebsprüfer".

In der "Beilage zur Anmeldung des Gewerbes "wirtschaftlicher Umweltberater und Umweltbetriebsprüfer"" werden "Erläuterungen zum Gewerbeansuchen des" Umweltbetriebsprüfers"" gemacht, die auf die EMAS-Verordnung - Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 Bezug nehmen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 1996 wurde die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers für das Gewerbe "wirtschaftlicher Umweltberater, Umweltbetriebsprüfer" für den näher bezeichneten Standort gemäß §§ 339 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 340 Abs. 1 und 7 GewO 1994 "nicht zur Kenntnis genommen und die Gewerbeausübung untersagt".

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in der es zunächst heißt:

"Der Bescheid wird insoweit angefochten, als die Gewerbeanmeldung für das Gewerbe: "wirtschaftlicher Umweltbetriebsprüfer" für den Standort ... nicht zur Kenntnis genommen und die Gewerbeausübung untersagt wurde."

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die in der EMAS-Verordnung festgehaltenen Befähigungsvoraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes des Umweltbetriebsprüfers erschöpfend festgehalten seien und nationales Recht, das heißt in Österreich für die selbständige, regelmäßige und mit Gewinnabsicht betriebene Tätigkeit die Gewerbeordnung 1994, unbeachtlich sei.

Der Beschwerdeführer stellt schließlich den

"Antrag

Die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung

  1. 1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, daß meine Gewerbeanmeldung für das Gewerbe: "wirtschaftlicher Umweltbetriebsprüfer" für den Standort ... zur Kenntnis genommen wird;

in eventu

  1. 2.) den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen."

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nach Maßgabe der folgenden Änderung des Spruches bestätigt:

"Gem. §§ 5, 339 Abs. 2 und 3 GewO 1994 wird festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit eines "wirtschaftlichen Umweltberaters, Umweltbetriebsprüfers (Unternehmensberater einschl. der Unternehmensorganisatoren nach § 124 Z. 22 GewO 1994)" im Standort ... durch ... nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung wird gem. § 340 Abs. 7 GewO 1994 untersagt."

In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung der Umweltbetriebsprüfung nach der EMAS-Verordnung die Auffassung, es sei verfehlt, von einer Teilnahme an einem universitären Lehrgang für "Umweltbetriebsprüfer und Umweltgutachter" die Berechtigung abzuleiten, Tätigkeiten eines gebundenen Gewerbes des Unternehmensberaters auszuführen. Derartige (in der EMAS-Verordnung genannte) Tätigkeiten stellten "als komplexe Querschnittsmaterien" schon auf Grund des geltenden Berufsbildes des Unternehmensberaters das gebundene Gewerbe der "Unternehmensberatung einschl. der Unternehmensorganisation" dar.

Hinsichtlich der Abänderung des Spruches des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides wird ausgeführt, daß diese der geänderten Rechtslage entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (bezogen auf den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung) haben folgenden

Wortlaut:

"§ 339

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbhörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. ... Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke zusammengefaßt werden.

(3) ...

§ 340

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellung hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist. ...

...

(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen."

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, er habe das Gewerbe des "wirtschaftlichen Umweltberaters, Umweltbetriebsprüfers" für den näher bezeichneten Standort angemeldet. Den Untersagungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 1996 habe er lediglich dahingehend angefochten, als die Gewerbeanmeldung für das Gewerbe: "wirtschaftlicher Umweltbetriebsprüfer" nicht zur Kenntnis genommen und die Gewerbeausübung untersagt worden sei. Was den Untersagungsbescheid betreffend den "wirtschaftlichen Umweltberater" anlange, sei die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides die Ausübung der Tätigkeit eines "wirtschaftlichen Umweltberaters, Umweltbetriebsprüfers (Unternehmensberater einschl. der Unternehmensorganisatoren nach § 124 Zif. 22 GewO 1994)" untersagt. Mit dieser Entscheidung habe die belangte Behörde "einerseits abgesprochen über einen nicht mehr existenten Antrag (den Untersagungsbescheid hinsichtlich des wirtschaftlichen Umweltberaters habe ich nicht angefochten und war der Bescheid in diesem Umfang bereits zufolge des erstinstanzlichen Bescheides rechtskräftig erledigt), andererseits habe ich zu keinem Zeitpunkt das Gewerbe des wirtschaftlichen Umweltbetriebsprüfers im Konnex Unternehmensberater einschl. der Unternehmensorganisatoren nach § 124 Zif. 22 GewO 1994 beantragt". Mit der bekämpften Entscheidung habe die belangte Behörde sohin einerseits über nicht mehr existente Anträge abgesprochen, andererseits in den Spruch ein Aliud (Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren nach § 124 Z. 22 GewO 1994) aufgenommen, was durch einen Antrag des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt gedeckt gewesen sei.

Schon mit dem zuletzt genannten Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Die im Anmeldungsverfahren gemäß § 340 Abs. 1, 4 und 7 GewO 1994 vorgesehenen behördlichen Erledigungen haben sich nämlich auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde, zu beziehen. Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1995, Zl. 93/04/0181, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Für das fortzusetzende Verfahren ist vor dem Hintergrund des weiter oben dargestellten Beschwerdevorbringens noch auf folgendes hinzuweisen:

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Untersagungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 1996 lediglich hinsichtlich des Gewerbes "Umweltbetriebsprüfer" angefochten, weshalb hinsichtlich des Gewerbes "wirtschaftlicher Umweltberater" die belangte Behörde nicht mehr einen Abspruch hätte treffen dürfen, weil diesbezüglich Rechtskraft eingetreten sei, so übersieht er, daß "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Im Falle einer eingeschränkten Berufung ist Sache der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 29. September 1971, Slg. Nr. 8123/A, u. a.). Eine derartige Trennbarkeit ist jedoch zu verneinen. "Sache" im vorgenannten Sinn ist die Gewerbeanmeldung (hier: vom 29. September 1995). Werden in einer Anmeldung zwei oder mehrere Gewerbe zusammengefaßt, so führt dies nach § 339 Abs. 2 GewO 1994 zur Unzulässigkeit der Gewerbeanmeldung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Setpember 1995, Zl. 93/04/0181) und ist schon aus diesem Grund mit einem Untersagungsbescheid vorzugehen (vgl. sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0080). Daran, daß sich die behördliche Erledigung auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde, zu beziehen hat - also "Sache" die Gewerbeanmeldung ist -, ändert sich nichts, wenn unzulässigerweise in einer Anmeldung zwei oder mehrere Gewerbe zusammengefaßt werden. Auf dieser Linie liegt auch, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. November 1977, Zl. 2564/76, ausgesprochen hat, die Behörde sei nicht berechtigt, über eine Gewerbeanmeldung teils positiv und teils negativ abzusprechen.

In diesem Zusammenhang ist auch noch auf folgendes hinzuweisen: Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, es bestünden "massive Zweifel", ob für die Tätigkeit des Umweltbetriebsprüfers die Bestimmungen der GewO 1994 überhaupt anzuwenden sei, so kommt der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Argumentation in Widerspruch, wonach seines "Erachtens die Tätigkeit des Umweltbetriebsprüfers ein freies Gewerbe darstellt". Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer aber, daß der genauen Bezeichnung des Gewerbes für den Berechtigungsumfang eines Gewebes entscheidende Bedeutung zukommt, allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung oder eine mögliche Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1995, Zl. 94/04/0154, und die dort zitierte Vorjudikatur). Davon ausgehend ist festzuhalten, daß in der Gewerbeanmeldung nur der Begriff "Umweltbetriebsprüfer" verwendet wird, eine Einschränkung, daß es sich lediglich um die Tätigkeit eines "Umweltbetriebsprüfers" im Sinne der EMAS-Verordnung handle, wird nicht getroffen. Insofern besteht auch kein Anlaß, die in der Gewerbeanmeldung mit dem Begriff Umweltbetriebsprüfer umschriebene Tätigkeit derart eingeschränkt zu sehen, sie bezöge sich nur auf solche über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmenagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der EMAS-Verordnung. Schon insofern stellt sich gar nicht die Frage, ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutreffend ist, auf die Tätigkeit des Umweltbetriebsprüfers sei die GewO 1994 nicht anwendbar.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte