Normen
AVG §19 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
AVG §19 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21. Dezember 1995 wurde über den Beschwerdeführer als gemäß Ladungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. September 1995, Zl. UVS 303.10-1/95-7, geladener Zeuge eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt, weil er diese Ladung nicht befolgt habe. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Feber 1996 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in einem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG kann eine Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht habe, daß er auf Grund der Straßenverhältnisse am 14. Dezember 1995 nicht zur Verhandlung habe erscheinen können, und zum Beweise dieser Tatsache die Einholung von Unterlagen über die Schneefälle in der Nacht vom 13. auf 14. Dezember 1995 beantragt habe. Dabei habe jedoch der Beschwerdeführer - nach Meinung der belangten Behörde - übersehen, daß sich die Ladung "nicht auf den 14. sondern auf den 13. Dezember 1995" bezogen habe. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, den unabhängigen Verwaltungssenat zu benachrichtigen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, daß die belangte Behörde ihrerseits übersehen habe, daß der Beschwerdeführer wohl zunächst mit dem im Spruch des angefochtenen (bzw. erstinstanzlichen) Bescheides genannten Ladungsbescheides für den 13. Dezember 1995 geladen war. Danach sei jedoch mit Verfügung des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Oktober 1995 die Ladung auf den 14. Dezember 1995, 8.30 Uhr verschoben worden. Die Behörde hätte daher der Verhängung der Zwangsstrafe nicht den Ladungsbescheid vom 18. September 1995 (für den 13. Dezember 1995) zugrundelegen dürfen.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1995 nicht zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erschienen sei und deshalb sein Vorbringen, er habe auf Grund widriger Straßenverhältnisse am 14. Dezember 1995 zur Verhandlung nicht erscheinen können, irrelevant sei. Hiebei hat die belangte Behörde aber übersehen, daß der Termin 13. Dezember 1995, 8.30 Uhr, auf den sich der Ladungsbescheid vom 18. September 1995 bezogen hatte, abberaumt und ein anderer Termin (am Folgetag) anberaumt worden war. Durch diese Verlegung der Verhandlung war der Ladungsbescheid für den 13. Dezember 1995 - mit den darin angedrohten Zwangsfolgen - gegenstandslos geworden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Zl. 89/17/0010, und die weitere in Hauer/Leukauf, Das österreichische Verwaltungsverfahren5, auf Seite 203 angeführte Rechtsprechung). Die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen des Nichterscheinens des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1995, wie es dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegt, war daher nicht mehr zulässig.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand für nicht erforderliche Beilagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)