Normen
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs1;
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", die am 26. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist sind, haben den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Juni 1992, mit dem festgestellt worden war, daß sie nicht Flüchtlinge seien, mit Berufung bekämpft.
Nach der mit hg. Erkenntnis vom 15. März 1995,
Zlen. 94/01/0448, 0449, wegen der rechtsirrigen Anwendung des Asylgesetzes 1991 ausgesprochenen Aufhebung ihres über diese Berufung ergangenen Bescheides vom 17. Jänner 1994 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Erstbeschwerdeführerin hat bei ihrer Ersteinvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 29. Februar 1992 angegeben, sie gehöre der albanischen Minderheit im Kosovo an und sei mit ihrem Ehemann, der ebenfalls Kosovo-Albaner sei, "mitgegangen, damit die Familie zusammen bleibt". Ihr Ehemann habe sie vor einem Jahr nach Kroatien nachkommen lassen; er habe dort aber "Schwierigkeiten" gehabt, weil er sich geweigert habe, zur kroatischen Garde einzurücken. Als sie Weihnachten und Silvester gemeinsam im Kosovo hätten verbringen wollen, sei ihr Ehemann dort zur Ausweisleistung aufgefordert und, weil er einen kroatischen Personalausweis vorgewiesen habe, verhaftet und für zwei Tage eingesperrt worden. Nach seiner Entlassung seien sie wieder nach Kroatien gefahren, wo sich ihr Ehemann erneut geweigert habe, zur kroatischen Garde einzurücken. Die Garde habe ihm zu verstehen gegeben, daß er als Kosovo-Albaner Kroatien so schnell wie möglich verlassen solle. Da sie in Kroatien nicht hätten bleiben dürfen und in den Kosovo nicht hätten zurückkehren können, sei ihnen nur die Flucht übrig geblieben.
In ihrer Berufung bekräftigte die Erstbeschwerdeführerin ihre vor der Behörde erster Instanz vorgebrachten Angaben und machte ergänzend geltend, sie habe sich in ihrer Heimat für die Unabhängigkeit des Kosovo eingesetzt, weil die albanische Minderheit dort benachteiligt und schikaniert werde. Sie habe sich deshalb zur Flucht gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern entschlossen.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer im wesentlichen damit begründet, daß die Erstbeschwerdeführerin keine gegen sie persönlich gerichtete konkrete Verfolgung habe dartun können. Ihrem Vorbringen, sich für die Unabhängigkeit des Kosovo eingesetzt zu haben, mangle es an Glaubwürdigkeit, weil die Erstbeschwerdeführerin bei Zutreffen dieser Behauptung diesen Umstand schon anläßlich ihrer Ersteinvernahme vorgebracht hätte. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin nicht dargetan, daß sie im Zusammenhang mit dem behaupteten Engagement für die Unabhängigkeit des Kosovo irgendwelche Repressalien zu gewärtigen gehabt hätte.
Der belangten Behörde ist in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zlen. 96/01/0296, 0297) beizupflichten, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe allein die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht zu rechtfertigen vermöge. Ebenso hat die belangte Behörde zu Recht Unbilden und Schikanen, denen Angehörige dieser Minderheit im Kosovo allgemein ausgesetzt sind und welche die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Berufung auch nicht näher konkretisiert hat, nicht als ausreichenden Grund für die Asylgewährung gewertet.
Die Erstbeschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde unter Verweis auf die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihres Ehegatten die Auffassung, es wäre lebensfremd, nicht anzunehmen, daß sie und die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer unter Druck gesetzt würden, um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bzw. Vaters herauszufinden. Abgesehen davon, daß der Verweis auf ein nicht in der Beschwerde enthaltenes Schriftstück dem § 28 Abs. 1 VwGG entsprechende Ausführungen in der Beschwerde nicht zu ersetzen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.541/A), kann den im Verwaltungsverfahren erstatteten Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin kein Hinweis darauf entnommen werden, daß seitens der Behörden nach ihrem Ehemann gesucht worden wäre. Dieses Beschwerdevorbringen unterliegt daher dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, sodaß sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt. Gleiches gilt für die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten "massiven Drohungen während willkürlich statthabender Hausdurchsuchungen".
Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, auch Verfolgungshandlungen gegen Verwandte könnten Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, ist ihr zu entgegnen, daß ein solches Durchschlagen der einen Verwandten treffenden Verfolgung nur dann angenommen werden kann, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden müßte, daß gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität von Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werde. Für eine solche Annahme bietet das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin aber keine Anhaltspunkte.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie sei der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß die aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Aufgabe der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, keine Verpflichtung der Behörde begründet, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Da im Beschwerdefall über die bereits oben behandelten Angaben hinausgehende, hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen weiterer Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht enthalten waren, war die belangte Behörde zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Behandlung von Angehörigen, "wenn deren Männer Probleme mit dem herrschenden Regime haben", nicht verpflichtet. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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