VwGH 95/21/0229

VwGH95/21/022925.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S O in Salzburg, geboren am 5. August 1974, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 1. März 1995, Zl. Fr-5474/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
AsylG 1991 §1 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 1. März 1995 wurde gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer "bei Betrachtung sämtlicher (von ihm) gemachten Angaben" widersprüchlich ausgesagt habe und seine Angaben deshalb als nicht glaubhaft (gemeint: glaubwürdig) zu werten seien. Sie stellte die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren den von ihm im fremdenpolizeilichen Verfahren gemachten Angaben gegenüber, welche Darstellung - zusammengefaßt - folgendes Bild ergibt:

Zur Aussage des Beschwerdeführers vor dem Gendarmerieposten Wals am 3. Dezember 1994:

"Vor ca. zwei Wochen wären Sie von Kusca nach Rumänien gereist. Sie seien nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen und illegal über die Grenze nach Rumänien gelangt. Nach kurzem Aufenthalt in Bukarest seien Sie in der Folge nach Arad gereist, dort haben Sie von unbekannten Personen einen fremden türkischen Reisepaß und einen fremden dänischen Ausweis erhalten. Für die Dokumente haben Sie nichts bezahlt. Als Begründung dafür haben Sie angeführt, 'Mitglied der PKK und Kämpfer gegen das Rechte Regime zu werden'. Andernfalls hätte Sie nie in den Besitz der Dokumente gelangen können."

Zur Aussage vor dem Bundesasylamt am 19. Dezember 1994:

"Bis vor sechs Monaten hätten Sie keinerlei Probleme mit dem türkischen Staat gehabt. Sie hätten ihr Leben gelebt. Es wäre nichts los gewesen. Damals wäre ein Fest in der Nähe ihrer Stadt von PKK-Leuten veranstaltet worden, was Sie aber zuerst nicht gewußt hätten. Bis um 11 Uhr abends wäre es beim Fest auch sehr schön gewesen, dann wären auf einmal türkische Fahnen verbrannt worden. Sie hätten das auch tun sollen, was Sie aber nicht wollten und auch nicht getan hätten. Man hätte Ihnen gesagt Sie wären Kurde, da müßten Sie einfach mittun.

Es wären dann Soldaten gekommen, die das ganze Fest gesprengt hätten. Sie wären einfach mitgenommen worden und zwei Monate lang eingesperrt gewesen. Man wollte von Ihnen immer wieder wissen, wer das Fest veranstaltet hatte, wer die Hintermänner wären usw. Sie hätten aber gar nichts gewußt. Es wären rund 300 Leute beim Fest gewesen. Die wirklichen Hintermänner hätte man nicht erwischt nur Sie kleinen.

Über Befragung gaben Sie an, daß Sie während der Haft geschlagen und mißhandelt worden wären. Sie hätten aber nichts gesagt. Hätten Sie was gesagt, hätte Sie die PKK irgendwann einmal umgelegt. Man hätte Ihnen 15 Tage nicht zu essen gegeben. Sie wären immer wieder mit einem Knüppel geschlagen worden.

Ihre Eltern hätten dann einen Anwalt beschafft, welcher sie herausholen konnte. Das wäre vor etwa vier Monaten gewesen. Sie wären dann nach Hause gegangen. Eineinhalb bis zwei Monate nach ihrer Entlassung wäre eine Vorladung zu Ihnen nach Hause gekommen, welche von einem Polizisten zugestellt worden wäre. In der Vorladung wäre gestanden, daß Sie unverzüglich bei Gericht erscheinen sollen. Aufgrund dieser Vorladung hätten Sie es mit der Angst zu tun bekommen und wären sofort zu einem Freund nach Ankara abgehauen.

...

Aus der Türkei wären Sie weg, weil man Sie sicherlich verurteilt hätte. Sie hätten zwar keine türkische Fahne verbrannt und mit der Sache überhaupt nichts zu tun gehabt, man hätte Ihnen aber sicher nicht geglaubt und Sie verurteilt. ..."

Am 23. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer einen nicht weiter begründeten Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gestellt.

Zur Aussage am 3. Februar 1995 vor der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im fremdenpolizeilichen Verfahren:

"Auf die Frage, was mir bei einer eventuellen Rückkehr in die Türkei droht, gebe ich bekannt, daß ich mit einer Haftstrafe zu rechnen habe, da ich gemeinsam mit weiteren Freunden eine Fahne angezündet habe. Nach dieser Aktion wurde ich verhaftet und für zwei Monate bei der Polizei in Gewahrsam gehalten. Ich wurde nach zwei Monaten von einem Rechtsanwalt aus der Haft herausgeholt. Die Polizei hat mir die Auflage gemacht, daß ich ihr als 'Spion' zur Verfügung stehe. Sie wollten die Namen derer wissen, die mit mir die Fahne angezündet haben. Ich gebe weiters bekannt, daß ich kein aktives Mitglied der PKK bin, jedoch ein Sympathisant der PKK. Nach meiner Enthaftung bin ich nach Ankara zu meinem Cousin gefahren. In Ankara blieb ich ca. ein Monat. Danach bin ich mit einem Bus nach Istanbul gefahren, wo ich nur kurze Zeit war. Mit einem LKW bin ich dann von Istanbul aus über die türkische Grenze mitgefahren und dann illegal ausgereist. In der Zeit, wo ich in Ankara war, hatte ich keinerlei Probleme. Jedoch in meiner Heimatstadt kam ständig die Polizei zu meiner Freundin."

Am 7. Februar 1995 habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Vorbringen erstattet, worin er zunächst auf die niederschriftlichen Angaben vom 3. Februar 1995 sowie darauf verwiesen hätte, daß zu berücksichtigen wäre, daß er bislang seinen Militärdienst nicht abgeleistet hätte, weshalb er auch Gefahr liefe, zwangsweise zur Armee eingezogen und dort als Kurde im Kampf gegen die PKK und das eigene kurdische Volk eingesetzt zu werden.

Dem Beschwerdeführer drohte eine Anklage wegen separatistischer staatsfeindlicher Betätigung und wegen Verbrechens gegen die Einheit des Staates nach den Art. 125 und 140 des türkischen Strafgesetzbuches, weiters eine Anklage wegen des Vorwurfes der Zusammenarbeit mit einer verbotenen terroristischen Organisation (der PKK), worauf nach Art. 7 des türkischen Gesetzes gegen den Terror eine Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren stünde. Diese strafgerichtliche Verfolgung hätte ihre Wurzel in der kurdischen Abstammung und Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie in seiner politischen Gesinnung, wonach das kurdische Volk das Recht auf ethnische und kulturelle Selbstentfaltung und Eigenständigkeit hätte. Wegen der dem Beschwerdeführer angelasteten Vergehen könnte er nach der türkischen Rechtslage auch mit der Todesstrafe belegt werden. Da der Beschwerdeführer sich der polizeilichen Kontrolle durch die Flucht in den Westen entzogen hätte, würde er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat in besonderer Weise verdächtig sein, mit der PKK zusammen zu arbeiten. Auch deshalb drohte ihm die strafgerichtliche Verfolgung. Im Fall der Abschiebung liefe er Gefahr, von den Sicherheitsorganen sofort verhaftet und in weiterer Folge strengen Verhören unterzogen zu werden.

Demgegenüber ergebe sich nach Auffassung der belangten Behörde die Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bereits daraus, daß er im Asylverfahren angegeben hätte, bei dem besagten Fest zwar anwesend gewesen und aufgefordert worden zu sein, türkische Fahnen zu verbrennen, dies jedoch nicht getan hätte. Am 3. Februar 1995 habe er behauptet, daß er gemeinsam mit weiteren Freunden eine Fahne angezündet hätte und nach dieser Aktion verhaftet sowie für zwei Monate in Polizeigewahrsam gehalten worden wäre. Diese Aussagen seien somit unvereinbar. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich für zwei Monate inhaftiert worden sei, sei für das gegenständliche Verfahren "relativ bedeutungslos", da der Beschwerdeführer wieder freigelassen und diesem sowohl vor dem bezeichneten Fest als auch nach seiner Inhaftierung keine Verfolgung bzw. Gefährdung von Seiten der türkischen Behörden gedroht hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zum Gericht erhalten haben sollte, so könne daraus nicht geschlossen werden, daß er tatsächlich verurteilt worden wäre. Diese Vorladung zeige vielmehr, daß der Vorfall "in einem fairen Verfahren hätte aufgeklärt werden sollen". Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer gleichzeitig unter Anklage gestellt worden wäre, sondern es scheine vielmehr unter Zugrundelegung seiner Aussagen vom 19. Dezember 1994 wahrscheinlich, daß er vor Gericht über die Hintermänner hätte befragt werden sollen.

Unglaubwürdig sei auch die vom Vertreter des Beschwerdeführers aufgestellte Behauptung, daß der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit der zwangsweisen Rekrutierung zu rechnen hätte, zumal er während des gesamten Verfahrens (im Asylverfahren wie auch anläßlich seiner Einvernahme zu seinem Antrag in erster Instanz) derartiges nicht vorgebracht habe. Auch sei nicht erkennbar, warum eine allfällige Einberufung zum Militär eine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG darstellen sollte. Auch die im Asylverfahren behauptete Mißhandlung derart, daß er während der Haft geschlagen worden wäre und 15 Tage lang nichts zu essen erhalten hätte, sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer seine Aussage nur über ausdrückliches Befragen gemacht und anläßlich der Vernehmung vom 3. Februar 1995 nicht wiederholt habe.

Auch die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Bedrohungssituation im Sinn der genannten Gesetzesstelle darzutun, da sein gesamtes Vorbringen keine konkret ihn selbst betreffende Gefährdung bzw. Bedrohung erblicken lasse. Die in seiner Berufung angeführte allgemeine Bedrohungssituation für die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei sei nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer selbst bedroht wäre, ein Verweis auf eine allgemeine Bedrohungssituation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei reiche für sich allein nicht aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 FrG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt durch diese nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/21/0663, mwN). Der Hinweis auf die allgemein schwierige Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ist nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte individuelle und konkrete Bedrohung des Antragstellers selbst zu ersetzen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/21/0839, mwN).

Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer, der lediglich aufgrund seiner Teilnahme an dem kurdischen Fest anläßlich dessen Auflösung von den Sicherheitsorganen verhaftet worden und nach seiner Enthaftung keiner asylrelevanten Verfolgung mehr ausgesetzt gewesen sei, auch im Fall seiner Abschiebung in die Türkei keiner Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt wäre. Das Vorbringen eines Fremden ist nur dann geeignet, eine Gefährdung im Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung zu bescheinigen, wenn dieses in sich stimmig, somit frei von wesentlichen Widersprüchen objektiv nachvollziehbar Rückschlüsse auf eine konkrete Bedrohungssituation des Antragstellers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 leg. cit. zuläßt. Die belangte Behörde hat mit Recht aufgezeigt, daß zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und im fremdenpolizeilichen Verfahren wesentliche Widersprüche bestehen. So gab der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt an, daß er als Kurde in seiner Heimatstadt Kusca bis vor ca. einem halben Jahr (vor seiner Einreise in das Bundesgebiet am 2. Dezember 1994) problemlos habe leben können. Dann sei in Stadtnähe von "PKK-Leuten" ein kurdisches Fest veranstaltet worden, wobei er über die Organisatoren nicht Bescheid gewußt habe. Bis gegen 23 Uhr sei das Fest auch sehr schön verlaufen, als dann plötzlich von einigen Leuten eine türkische Fahne ausgerollt und verbrannt worden sei, er selbst habe sich daran nicht beteiligt. Dagegen gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren an, er selbst habe mit weiteren Leuten die türkische Fahne angezündet. Die belangte Behörde hat zutreffend hervorgehoben, daß diese beiden Aussagen miteinander unvereinbar sind. Die in der Berufung erhobene Behauptung, es sei anläßlich der Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren eine unrichtige Protokollierung erfolgt, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil im Asylverfahren eine derartige Behauptung nicht aufgestellt wurde. Der in der vorliegenden Beschwerde erhobene Vorwurf, anläßlich der Einvernahme des Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren sei ein türkischer Dolmetsch eingesetzt worden, wodurch es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer als Kurden gegeben habe, vermöchte - selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe - einen relevanten Verfahrensmangel nicht zu begründen. Dies deshalb, weil sich die Angaben des Beschwerdeführers nicht nur in dem von der belangten Behörde besonders hervorgehobenen Umstand der Teilnahme an der Verbrennung der türkischen Fahne, sondern auch in weiteren erheblichen Punkten widersprechen.

Der Beschwerdeführer hatte weder bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt noch in seiner Berufung im Asylverfahren ausdrücklich behauptet, ihm sei von den türkischen Behörden über die bloße Teilnahme an dem kurdischen Volksfest hinaus, bei dem es sich um eine verbotene Versammlung gehandelt habe, auch die unmittelbare Beteiligung an der Verbrennung einer türkischen Staatsfahne, somit eine aktive regimefeindliche politische Aktivität vorgeworfen worden. Nach der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sei es den ihn wegen der Teilnahme an dem Fest einvernehmenden Staatsorganen darum gegangen, die Namen der Organisatoren sowie der unmittelbaren Aktivisten (im Zusammenhang mit der Verbrennung der Fahne) zu erfahren. Dafür spricht auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer über Intervention eines Rechtsanwaltes freigelassen wurde und in weiterer Folge nach seiner eigenen Darstellung zunächst ungeachtet der behaupteten Mißhandlungen während seiner Inhaftierung keine Befürchtung hatte, von den staatlichen Behörden weiter verfolgt zu werden. Er habe sich vielmehr nach seiner Freilassung wieder völlig sicher gefühlt. Nach seinen Angaben im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer erst aufgrund der ihm zugestellten Ladung zur Einvernahme vor Gericht die Flucht ergriffen, somit sei erst damit der Grund für seine Befürchtung vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen verwirklicht worden und sei ihm deshalb ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0093, mit dem der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1995 nicht stattgegeben worden war). Bei seiner Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 3. Februar 1995 gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, er sei nach seiner Enthaftung, die unter der Auflage erfolgt sei, daß er der Polizei als "Spion" zur Verfügung stehe, nach Ankara zu seinem Cousin gefahren und dort ca. einen Monat lang geblieben. In der Zeit, in der er in Ankara gewesen sei, sei ständig die Polizei bei seiner Freundin in Kusca erschienen. Diese Version der Darstellung seiner Fluchtgründe weicht nicht nur in Details, sondern auch in wesentlichen Belangen von den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren ab. Entgegen seiner Aussage im Asylverfahren, wo er sich als völlig unpolitisch deklariert hatte, gab der Beschwerdeführer im übrigen nunmehr auch an, Sympathisant der PKK (gewesen) zu sein. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei nach seiner Enthaftung zunächst in seiner Heimatstadt Kusca verblieben, dort von der Polizei zu Hause zweimal verhört und aufgefordert worden, "Spion" für die Sicherheitsorgane zu werden, so weicht diese Beschwerdedarstellung nicht nur von den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wonach er sich nach seiner Enthaftung sicher gefühlt habe und lediglich aufgrund der Vorladung zu Gericht geflüchtet sei, wesentlich ab, sondern auch von seinen Angaben im fremdenpolizeilichen Verfahren anläßlich seiner Einvernahme am 3. Februar 1995. Auch die weitere "Präzisierung" in der Beschwerde, daß er "von Verwandten in Dänemark" den gefälschten dänischen Reisepaß erhalten habe, um über Österreich nach Dänemark fliehen zu können, steht im Widerspruch zu der Aussage des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme vor dem Gendarmerieposten Wals am 3. Dezember 1994, wonach er (nach dieser Aussage wiederum sei er vor ca. zwei Wochen von Kusca nach Rumänien gereist) in Rumänien von "unbekannten Personen" einen fremden türkischen Reisepaß und einen fremden dänischen Ausweis erhalten habe, weil er "Mitglied der PKK und Kämpfer gegen das rechte Regime zu werden" erklärt habe.

Angesichts dieser erheblichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eventualiter für den Fall des Zutreffens der Behauptung, daß der Beschwerdeführer eine Vorladung zu Gericht erhielt, zur Ansicht gelangte, daß er nicht wegen einer ihm selbst unterstellten unmittelbaren Beteiligung am Verbrennen der türkischen Fahne, sondern vermutlich als Zeuge befragt werden sollte, im übrigen aber seinen Aussagen überhaupt jegliche Glaubwürdigkeit absprach. Damit gehen aber die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie von dem von der belangten Behörde nicht als glaubwürdig festgestellten Sachverhalt ausgehen, ins Leere. Dies gilt insbesondere für die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe im Fall seiner Abschiebung in die Türkei mit einer Anklage wegen separatistischer staatsfeindlicher Betätigung und Verbrechens gegen die Einheit des Staates nach den Art. 125 und 140 des türkischen Strafgesetzbuches, weiters einer Anklage wegen des Vorwurfes der Zusammenarbeit mit einer verbotenen terroristischen Organisation (der PKK), worauf nach Art. 7 des türkischen Gesetzes gegen den Terror eine Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren stehe, zu rechnen. Weiters geht auch die Behauptung, schon aufgrund seiner aktiven Teilnahme an der Verbrennung eines staatlichen Symbols drohe ihm die Verurteilung wegen eines politischen Deliktes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, und bei einer Anklage wegen separatistischer Betätigung sei auch die Todesstrafe denkbar, nicht von einem diese Schlußfolgerungen tragenden festgestellten Sachverhalt aus. Die Befürchtung, wegen Übertretung von den Aufenthalt im Ausland regelnden Vorschriften bestraft zu werden, begründet weder einen Fluchtgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0023, mwN) noch eine Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist im vorliegenden Fall auch nicht nachvollziehbar, warum die Namhaftmachung des Beschwerdeführers gegenüber den türkischen Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung in die Türkei eine Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG auslösen sollte (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 95/20/0223). Soweit der Beschwerdeführer noch geltend macht, er habe im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Einberufung zum Wehrdienst zu rechnen, ist anzumerken, daß er weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde behauptet hat, daß er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hätte. Im übrigen könnte die Einberufung zum Militärdienst im Licht des § 37 Abs. 2 FrG nur dann von Relevanz sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgte und aus solchen Gründen der Beschwerdeführer eine wesentliche Schlechterstellung gegenüber anderen Staatsangehörigen zu erwarten hätte bzw. aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen sein würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Februar 1994, Zl. 93/01/0377). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bestehen dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. September 1998

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