VwGH 95/19/0530

VwGH95/19/053026.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des L K in A, geboren 1972, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1995, Zl. 111.223/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §36 lita;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §36 lita;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 10. Jänner 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid vom 14. November 1994 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck diesen Antrag namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Begründend wurde u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer weise rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung des § 36 lit. a KFG (Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges) und "§ 103 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrzeuggesetz (als Zulassungsbesitzer nicht Auskunft erteilt, wer sein Kraftfahrzeug gelenkt hat)" auf. Durch das Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges im Jahr 1993 und die damit verbundene rechtskräftige Bestrafung sei zweifellos die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weil durch das Lenken eines solchen nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges kein Versicherungsschutz bestehe und im Fall eines Verkehrsunfalles nicht gesichert sei, daß ein entstehender fremder Sachschaden gedeckt sei. Die Republik Österreich könne kein Interesse am Aufenthalt eines Fremden mit einer derart bedenklichen Einstellung gegenüber Sachwerten Dritter haben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er räumte ein, daß eine rechtskräftige Strafverfügung vom 19. März 1993 betreffend § 36 lit. a KFG vorliege. Die verhängte Verwaltungsstrafe von S 3.000,-- habe er jedoch bereits bezahlt. Allerdings sei es keineswegs so gewesen, daß er etwa wochen- oder monatelang mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen unterwegs gewesen sei, vielmehr habe er sich ein anderes Fahrzeug gekauft, mit dem er nach Hause gefahren sei und das er umgehend zum Verkehr anmelden habe wollen. Daraus eine bedenkliche Einstellung gegenüber Sachwerten Dritter oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich abzuleiten, gehe eindeutig über die Schwere der Tat und deren Unrechtsgehalt hinaus.

Die Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 8. Juni 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, für die Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers sei wesentlich, daß § 5 des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Sodann führte der Bundesminister für Inneres wörtlich folgendes aus:

"Nach der auch auf Ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage wurden von der BH Vöcklabruck gegen Sie mehrfach Verwaltungsstrafen wegen zum Teil schwerwiegender Übertretungen des KFG verhängt, insbesonders wegen der §§ 36 lit a und 134 Abs. 1 KFG sowie §§ 103 Abs. 1 Z 3 KFG, und wurden Sie zuletzt mit Urteil des BG Mondsee vom 28.12.1994, Zl. U 95/93 wegen § 88 Abs. 1 und 4 StGB rechtskräftig verurteilt.

Aus diesem Grund ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen und kann Ihnen daher auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen daher Ihre privaten Interessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Die Schwere einer Tat könne in der Regel nur bei Kenntnis des gesamten Sachverhaltes, vor allem aber der subjektiven Tatseite richtig bemessen werden. Die belangte Behörde habe die Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit. a und § 134 KFG sowie § 103 Abs. 1 Z. 3 KFG als schwerwiegend qualifiziert, ohne die dazugehörigen Verwaltungsstrafakten beizuschaffen oder eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesen Delikten durchzuführen. Insofern sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Schon in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Lenken des nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges am 8. März 1993 eine einmalige Fehlleistung gewesen sei, weil er damals ein altes Kraftfahrzeug verkauft und ein neues erworben habe. Mit den alten Nummertafeln sei er nach Hause gefahren, um am nächsten Tag die behördliche Ummeldung vorzunehmen. Dabei handle es sich um kein Delikt, das die öffentliche Ruhe und Sicherheit der Republik Österreich derart gefährde, daß ein weiterer Aufenthalt in Österreich nicht zu verantworten wäre. Der Verstoß gegen die Auskunftsplicht nach § 103 Abs. 1 Z. 3 KFG stelle ebenfalls keine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar. Auch am Zustandekommen "des Verkehrsunfalles im Jahre 1993", weswegen vom Bezirksgericht Mondsee am 28. Dezember 1994 eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, treffe ihn nur ein geringfügiges Verschulden. Schließlich habe die belangte Behörde nicht ausreichend auf Art. 8 MRK Bedacht genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 19. Juni 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

§ 5 Abs. 1 AufG lautete in der Fassung dieser Novelle:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Die §§ 36 lit. a, 103 Abs. 1 Z. 3 und 134 Abs. 1 KFG lauteten (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides):

"§ 36. Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nichtzugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

...

§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

...

3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung sines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen, bei Kraftfahrzeugen für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, den erforderlichen Mopedausweis oder das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde.

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Umstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

...

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ..."

§ 103 Abs. 1 Z. 3 KFG lautete in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 654/1994:

"§ 103. (1) Der Zulassungsbesitzer

...

3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung sines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben, den erforderlichen Mopedausweis oder das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde."

§ 88 Abs. 1 und 4 StGB lauten:

§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder

an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

...

(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."

Zur Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht das Vorliegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen (oder rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Bestrafungen) maßgeblich, sondern daß solchen Verurteilungen (Bestrafungen) zugrundeliegende Fehlverhalten in seiner Gesamtheit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 95/18/0075 mwH).

Die belangte Behörde zog demgegenüber, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, aus dem Umstand, daß gegen den Beschwerdeführer "mehrfach Verwaltungsstrafen wegen zum Teil schwerwiegender Übertretungen des KFG verhängt" worden seien und der Beschwerdeführer "zuletzt mit Urteil des BG Mondsee vom 28.12.1994, Zl. U 95/93 wegen § 88 Abs. 1 und 4 StGB rechtskräftig verurteilt" worden sei, den Schluß, daß ("Aus diesem Grund") die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen sei. Da sich die belangte Behörde im Spruch auf den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG berief, muß der angefochtene Bescheid so verstanden werden, daß aufgrund des Vorliegens der wiedergegebenen Bestrafungen bzw. der gerichtlichen Verurteilung der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht ist. Diese dem Bescheid zugrundeliegende Rechtsauffassung erweist sich jedoch vor dem Hintergrund der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unrichtig.

Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, Feststellungen über das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu treffen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, jeweils die näheren Umstände des Tathergangs (sowie die verhängten Strafen) zu erheben, um eine begründete Prognose abgeben zu können, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Solche Feststellungen wären nur dann entbehrlich gewesen, wenn sich diese Schlußfolgerung bereits aus dem tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den gegen ihn verhängten Strafen ergeben hätte (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/19/0205). Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Die im angefochtenen Bescheid erwähnten Übertretungen des KFG und die einer Verurteilung nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB zugrundeliegende fahrlässige schwere Körperverletzung rechtfertigen allein aufgrund ihrer Tatbildmäßigkeit auch in ihrem Zusammenhalt noch nicht die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet.

Indem die belangte Behörde, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, diese erforderlichen Feststellungen unterließ, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde auch Verfahrensfehler zu verantworten hat. Zum einen ging sie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das dieser in seiner Berufung erstattete, nicht ein. Der Beschwerdeführer brachte nämlich ausdrücklich vor, nur einmal gegen § 36 lit. a KFG verstoßen zu haben (nur eine Fahrt mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug unternommen zu haben). Zum anderen warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vor, gegen § 103 Abs. 1 Z. 3 KFG verstoßen zu haben, obwohl die Behörde erster Instanz ihre Abweisung (wenn auch unter Angabe des § 103 Abs. 1 Z. 3 KFG) darauf stützte, der Beschwerdeführer habe als Zulassungsbesitzer nicht Auskunft darüber erteilt, wer sein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Aufgrund welcher Ermittlungen die belangte Behörde davon ausging, gegen den Beschwerdeführer seien "mehrfach Verwaltungsstrafen", u.a. wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 3 KFG (sowohl in der Fassung vor als auch nach der KFG-Novelle BGBl. Nr. 654/1997 enthält diese Bestimmung nur ein Verbot, als Zulassungsbesitzer ein Kraftfahrzeug bestimmten ungeeigneten Personen zu überlassen) und nicht etwa des § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG (Nichterteilung der Auskunft, wem der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug überlassen hat) verhängt worden, kann auch angesichts des vorgelegten Verwaltungsaktes vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden.

Schließlich sei erwähnt, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die - erstmals im angefochtenen Bescheid aufgegriffene - rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung hätte vorhalten müssen. Das Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführer treffe an dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verkehrsunfall nur ein "geringfügiges Verschulden", verstößt daher auch nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Kostenersatzbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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