Normen
BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 14. April 1994 wurde zwischen einer Vermieterin und der Beschwerdeführerin als Mieterin ein Untermietvertrag über Geschäftsräume abgeschlossen. Vereinbart wurde, daß das Bestandverhältnis mit 15. April 1994 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird; weiters wurde eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum jeweiligen Jahresende (31.12.) vereinbart. Beide Vertragspartner verzichteten jedoch ab 15. April 1994 für die Dauer von drei Jahren auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG fest. Unter Berücksichtigung sowohl der dreijährigen beiderseitigen Unkündbarkeit als auch der unbestimmten Vertragsdauer wurde ein 72-faches Monatsentgelt als Bemessungsgrundlage herangezogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte die Beschwerdeführerin neben der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr mit dem 36-fachen Monatsentgelt. Aus der vorgelegten Urkunde ergebe sich der Abschluß lediglich eines Untermietvertrages, die Behörde habe unzulässigerweise das Rechtsgeschäft in zwei Rechtsgeschäfte aufgespalten, nämlich ein solches mit bestimmter Vertragsdauer sowie ein solches auf unbestimmte Zeit. Da das GebG 1957 für ein derartiges Vorgehen der Behörde keine Rechtsgrundlage biete und § 21 Abs. 1 BAO als Begründung ebenfalls nicht herangezogen werden könne, sei die Vorschreibung der Gebühr daher insoweit rechtswidrig erfolgt.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 1994 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage durch Einbeziehung der vertraglich vereinbarten Werbungskosten erhöht. Verwiesen wurde auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge, bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wird, für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge von bestimmter Dauer und für die anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Dauer zu vergebühren sind.
Nach Stellung eines Vorlageantrages durch die Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin wurde nur insoweit Recht gegeben, als die Einbeziehung der Werbungskosten in die Bemessungsgrundlage beseitigt wurde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat infolge Vorliegens einer durch die bisherige Rechtsprechung klargestellten Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG sind Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert mit 1 % der Bemessungsgrundlage zu vergebühren. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Der vorliegende Bestandvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; vereinbart wurde allerdings, daß beide Vertragspartner auf die Dauer von drei Jahren auf die Ausübung ihres Kündigungsrechtes verzichten.
Ausgehend davon nahmen die Finanzbehörden eine Kombination teils bestimmter, teils unbestimmter Vertragsdauer an. Die Beschwerdeführerin erkennt darin eine nach ihrer Auffassung unzulässige Aufspaltung in zwei Verträge; es liege in Wahrheit nur ein Vertrag bzw. ein einheitlicher Willensentschluß der Parteien vor.
Der VwGH hat seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1964, Slg. Nr. 3.190/F in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge, bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren sind (siehe die Nachweise bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, zweiter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Ergänzung J, 43 und 44 J zu § 33 TP GebG. Keineswegs soll damit der Vertrag selbst in der Weise "aufgespalten" werden, daß, wie die Beschwerdeführerin der hg. Judikatur unterstellt, zwei gesonderte Verträge mit gesonderten Willensentschlüssen entstanden wären. Vielmehr liegen, wie zuletzt im Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0159, ausgeführt wurde, im Rahmen eines Vertrages zwei unterschiedliche Komponenten der Vertragsdauer vor: Zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit, nämlich hier drei Jahre, und danach, kraft ausdrücklicher Vereinbarung, das Element unbestimmter Vertragsdauer. Jedenfalls sind in die Bemessungsgrundlage die Jahresentgelte, die während der bestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses zu entrichten sind, einzubeziehen, vermehrt um das dreifache Jahresentgelt für die unbestimmte Dauer (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, B II 2 b cc zu § 33 TP 5 GebG).
Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde, in welcher zu Unrecht davon ausgegangen wird, die belangte Behörde habe den abgeschlossenen Vertrag in zwei Einzelverträge aufgespalten, nicht veranlaßt. Die belangte Behörde hat die gebührenrechtlich zugrundezulegende Vertragsdauer unter Berücksichtigung des dreijährigen Kündigungsverzichtes zutreffend mit sechs Jahren errechnet.
Insoweit die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und das durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft bezeichnet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die von ihr relevierten Umstände nur dann einer Erhebung bedurft hätten, wenn die für die Festsetzung der Gebühren maßgeblichen Umstände dem Urkundeninhalt nicht deutlich zu entnehmen gewesen wären. Davon kann aber angesichts des vorliegenden Textes keine Rede sein. Da überdies nicht zwei getrennte Verträge angenommen werden, ist eine Beweisaufnahme zur Widerlegung einer solchen Annahme nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Rüge, es sei keine mündlichen Berufungsverhandlung durchgefürt worden, ist darauf zu verweisen, daß nur in Verfahren vor dem Berufungssenat (§ 260 Abs. 2 BAO) und dann nur unter den Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 BAO) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2765; zuletzt hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1993, Zl. 93/15/0177).
Da sich der angefochtene Bescheid sohin als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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