VwGH 95/13/0273

VwGH95/13/027328.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr.Jahn, in der Beschwerdesache des WP in O, vertreten durch Dr. Hügel & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, Lerchengasse 14/1/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. April 1995, Zl. 17-94/4313/02, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1992, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §103 Abs2;
BAO §213;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
BAO §103 Abs2;
BAO §213;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Berufung des Beschwerdeführers betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 keine Folge. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 26. September 1995, B 1816/95-3, abgelehnt.

In dem antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juni 1995 hatte der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid am 3. Mai 1995 zugestellt erhalten zu haben.

In ihrer (beim Verwaltungsgerichtshof am 21. August 1996 eingelangten) Gegenschrift gemäß § 36 VwGG machte die belangte Behörde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe für das Abgabenverfahren Dkfm. L. die steuerliche Vollmacht, jedoch ohne Zustellungsvollmacht, erteilt. Dieser steuerliche Bevollmächtigte habe mit Spezialvollmacht Dr. W. zur Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung bevollmächtigt. Da Dkfm. L. keine Zustellungsvollmacht gehabt habe, sei diese auch für Dr. W. nicht gegeben gewesen. Laut Originalrückschein sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer bereits am 28. April 1995 (Freitag) erfolgt. Demnach sei die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung mit Ablauf des 9. Juni 1995 (Freitag) verstrichen gewesen. Die am 13. Juni 1995 eingebrachte Beschwerde sei somit verspätet erhoben worden.

In einer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes beigebrachten Äußerung vom 20. November 1996 führte der Beschwerdeführer zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, die Behörde habe zwar "zunächst" wegen Streichung des Zustellvermerks im Vollmachtsformular ausschließlich an den Beschwerdeführer die Zustellung vornehmen können. Dkfm. L. habe jedoch an Dr. W. eine Untervollmacht erteilt, die diesen auch zur Zustellung berechtigt habe. Auch wenn diese Vollmacht für Zwecke der Berufungsverhandlung ausgestellt worden sei, enthalte sie dennoch den - insoweit nicht eingeschränkten - Satz: "Der Bevollmächtigte ist berechtigt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen in dieser Causa für mich und meinen Mandanten rechtsgültig zu vollziehen". Dies decke - so die weiteren Ausführungen in der Äußerung vom 20. November 1996 - auch die Zustellung. Außerdem habe der Beschwerdeführer während der Berufungsverhandlung Dr. W. mündlich uneingeschränkte Vollmacht erteilt. Vor Vorlage der Untervollmacht habe der Vorsitzende des Berufungssenates nämlich den Beschwerdeführer und Dr. W. über die Vollmachtsverhältnisse befragt. Danach habe der Beschwerdeführer erklärt, Dr. W. sei in dieser Angelegenheit "von ihm" bevollmächtigt. Zusätzlich habe er noch die von Dkfm. L. vorbereitete Untervollmacht vorgelegt. Somit habe Dr. W. einerseits unbeschränkte, vom Beschwerdeführer unmittelbar erteilte Vollmacht, andererseits aber auch eine uneingeschränkte Untervollmacht besessen. Die belangte Behörde habe "freilich" keine Zustellung an Dr. W. vorgenommen. Diesem sei die Entscheidung erst mit Brief des Dkfm. L. vom 24. Mai 1995 zugekommen. Erst dadurch sei die Zustellung bewirkt worden.

In einer Gegenäußerung im Schriftsatz vom 12. Februar 1997 vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, daß Dkfm. L. von seiner Berechtigung, "die Untervollmachten auch mit Zustellungsvollmacht zu erteilen", keinen Gebrauch gemacht habe. In der Dr. W. erteilten, bei der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten (Unter-)Vollmacht werde die Vertretung nur für den 23. März 1995 zur Besorgung der mündlichen Berufungsverhandlung ausgesprochen. Zu den Ausführungen, der Beschwerdeführer hätte Dr. W.

uneingeschränkte Vollmacht erteilt, werde festgehalten, daß der Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung nur zu entnehmen sei, daß die vor Beginn der Berufungsverhandlung dem Berichterstatter überreichte Vollmacht Aufnahme in das Protokoll gefunden habe ("Dr. W., Steuerberater, Vollmacht vom 17.3.1995, vorgelegt am 23.3.1995 für Dkfm. L."). Eine Bevollmächtigung seitens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wäre ebenfalls protokolliert worden.

Zur Gegenäußerung der belangten Behörde vom 12. Februar 1997 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits eine "Gegenäusserung" vom 6. Juni 1997. In dieser tritt der Beschwerdeführer der Ansicht der belangten Behörde entgegen, wonach der Beschwerdeführer Dr. W. nicht während der Berufungsverhandlung mündlich eine uneingeschränkte Vollmacht erteilt hätte. Das Protokoll der Berufungsverhandlung sei in diesem Punkt unvollständig. Der Beschwerdeführer habe auf Befragen des Vorsitzenden mitgeteilt, daß Dr. W. in dieser Angelegenheit von ihm bevollmächtigt sei. Von einer Einschränkung der Vollmacht sei keine Rede gewesen, womit der Beschwerdeführer Dr. W. mündlich eine uneingeschränkte Vollmacht erteilt habe. Der angefochtene Bescheid hätte daher an Dr. W. zugestellt werden müssen. Das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung sei im gegenständlichen Fall unvollständig, weil die Erteilung der mündlichen Vollmacht nicht festgehalten worden sei. Der Beweis der Unrichtigkeit bzw. der unvollständigen Protokollierung sei zulässig.

In einer Replik vom 17. Juli 1997 betonte die belangte Behörde, die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte während der mündlichen Berufungsverhandlung eine uneingeschränkte Vollmacht (also auch eine Zustellungsvollmacht) erteilt, entsprächen nicht den Tatsachen. So sei in der auch vom Beschwerdeführer und Dr. W. gefertigten Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 23. März 1995 eindeutig nur die Bevollmächtigung des Dr. W. durch Dkfm. L. zum Ausdruck gebracht worden und wäre eine durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte Bevollmächtigung "auch protokolliert worden".

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde kommt (schon) aus folgenden Überlegungen keine Berechtigung zu:

Nach der Bestimmung des § 103 Abs. 2 BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefaßt verbucht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. März 1994, 93/14/0174, vom 15. Dezember 1994, 94/15/0110, vom 8. Juni 1995, 93/14/0197, 0198, und vom 10. Dezember 1997, 97/13/0212) ist in den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde daher nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, daß alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder (wie im Beschwerdefall: Einkommen- und Gewerbesteuer) Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefaßt verbucht wird. Eine solche ausdrückliche Erklärung zur Zustellungsbevollmächtigung des Dr. W. im Sinne des § 103 Abs. 2 BAO wird auch vom Beschwerdeführer in den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstatteten Schriftsätzen nicht behauptet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst erweist sich damit nicht als rechtswidrig. Ausgehend von dieser - unbestritten - am 28. April 1995 erfolgten Zustellung, ist die am 13. Juni 1995 eingebrachte Beschwerde verspätet, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen war.

Soweit der Beschwerdeführer mit einem "Antrag" vom 4. September 1996 an den Verwaltungsgerichtshof dahingehend herantrat, der Verwaltungsgerichtshof möge, weil die belangte Behörde nicht innerhalb der ihr mit hg. Verfügung vom 2. April 1996 aufgetragenen (achtwöchigen) Frist die Gegenschrift und die Verwaltungsakten vorgelegt habe, aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers entscheiden (laut Äußerung vom 20. November 1996 sei demnach auch von einer fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen), ist darauf hinzuweisen, daß kein Hindernis besteht, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung einer Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1996, 95/06/0213, 96/06/0023). Eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung hingegen ist in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 539).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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