Normen
AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs1;
BSchulAufsG §18 Abs3;
B-VG Art14 Abs8;
B-VG Art20 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z4;
DVV 1981 §1 Abs1 Z9;
LDG 1984 §29;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30;
LDG 1984 §31;
LDG 1984 §62;
SchOG 1962 §2 Abs1;
SchPflG 1985 §8;
SchUG 1986 §17 Abs4;
SchUG 1986 §25;
SchUG 1986 §51;
SchUG 1986 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs1;
BSchulAufsG §18 Abs3;
B-VG Art14 Abs8;
B-VG Art20 Abs1;
DVV 1981 §1 Abs1 Z4;
DVV 1981 §1 Abs1 Z9;
LDG 1984 §29;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30;
LDG 1984 §31;
LDG 1984 §62;
SchOG 1962 §2 Abs1;
SchPflG 1985 §8;
SchUG 1986 §17 Abs4;
SchUG 1986 §25;
SchUG 1986 §51;
SchUG 1986 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle ist die Hauptschule M I (im folgenden HS M I in Salzburg). Im Schuljahr 1993/94 unterrichtete der Beschwerdeführer in der Klasse 4e dieser Schule.
Der im Juli 1979 geborene Schüler M. hatte im Schuljahr 1992/93 die 3. Klasse der HS P. in Salzburg wiederholt. Die Klassenkonferenz der 3A der HS P. sprach mit "Entscheidung" vom 28. Juni 1993 aus, daß M. gemäß § 25 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schule nicht berechtigt sei, weil er in mehreren (näher bezeichneten) Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend" erhalten habe. M. begann daher das Schuljahr 1993/94 als Schüler der Klasse 3C der HS P.
Mit Schreiben vom 13. September 1993 stellte die Direktorin der HS P. beim zuständigen Bezirksschulrat (BSR) den Antrag, M. in die Allgemeine Sonderschule (Sonderschulklasse) einzuweisen. (Anmerkung: Die am 1. August 1993 in Kraft getretene Novelle des Schulpflichtgesetzes (SchPflG), BGBl. Nr. 515/1993, hat das Sonderschulaufnahmeverfahren durch das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§§ 8 bis 8b) ersetzt.)
Nach Einholung der im Gesetz vorgesehenen Gutachten - das Gutachten des Sonderschuldirektors F. vom 11. Oktober 1993 ist laut Eingangsstampiglie beim zuständigen BSR allerdings erst am 26. November 1993 eingelangt - und Einschaltung der beim LSR eingerichteten Schulpsychologischen Beratungsstelle Salzburg-Stadt teilte der BSR der Mutter von M. mit formlosem Schreiben vom 18. Oktober 1993 mit, ihr Sohn werde auf Grund des Antrages der HS P. sowie des vorliegenden schulpsychologischen Gutachtens Dris. X. vom 14. Oktober 1993 und ihrer Zustimmungserklärung ab 25. Oktober 1993 "in die
8. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule II aufgenommen. Der Schüler hat die Möglichkeit im Schulversuch "Hauptschulabschluß für ASO-Abgänger" an der Hauptschule M... I/4. Klasse das Schuljahr 1993/94 zu absolvieren." Auf die Widerrufsmöglichkeit des Besuches der HS M I im Falle des abzusehenden schulischen Mißerfolges oder im Falle des untragbaren Verhaltens des Schülers wurde hingewiesen. Dieses Schreiben erging unter anderem auch nachrichtlich an die Leitung der Hauptschule M I.
Ab 27. Oktober 1993 besuchte M. die 4e-Klasse der HS M I.
Bereits zuvor hatte sich die Klassenkonferenz der 4e-Klasse der HS M I, die vom Direktor über die Versetzung des Schülers M. informiert worden war, am 19. Oktober 1993, mit 2/3 Mehrheit gegen dessen Aufnahme aus pädagogischen und rechtlichen Gründen ausgesprochen.
In der Folge ersuchte u.a. der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 den BSR um Erteilung einer schriftlichen Weisung. Im Schreiben des BSR vom 18. Oktober 1993 könne eine solche Weisung nicht erblickt werden.
In einer am 16. November 1993 stattgefundenen Besprechung im BSR teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksschulinspektor (BSI) W. seine rechtlichen Bedenken (im wesentlichen: Aufstieg von M. in die 8. Schulstufe ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Aufnahme von M. in die Allgemeine Sonderschule und für den nachfolgenden Übertritt in eine Hauptschule; "Mißbrauch" des Schulversuches an der HS M I) mit.
Mit Schreiben vom 24. November 1993 stellte der Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Salzburg (LSR) den "Antrag zur Feststellung entsprechend dem DVG und der DVV" betreffend die Aufnahme des Schülers M. in die 4e-Klasse der HS M I. In diesem Antrag wurden die rechtlichen Bedenken gegen die Aufnahme von M. näher dargestellt und darauf hingewiesen, BSI W. habe bei der Besprechung am 16. November 1993 die Erteilung einer schriftlichen Weisung zugesagt, die aber bislang nicht in der Schule eingelangt sei.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 verfügte der BSI W. unter anderem gegenüber dem Beschwerdeführer folgendes:
"W E I S U N G
Der Schüler M... ist Schüler der 4e-Klasse der Hauptschule
M... I und daher als solcher genauso wie seine Mitschüler zu
behandeln.
Sie haben gemäß LDG Klassen in jenen Gegenständen zu unterrichten, die Ihnen lt. Lehrfächerverteilung und Stundenplan zugewiesen wurden. Dabei haben Sie alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesonders auch jene des SCHUG und die zugehörigen Verordnungen über Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, sowie Ihre Informationspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten.
Weiters mache ich Sie darauf aufmerksam, daß Sie als Lehrer keine Parteistellung bei der Zuweisung von Schülern in Klassen haben.
Es ist nicht akzeptabel, daß Lehrer Gesetze, auf die sie einen Eid abgelegt haben, bewußt nicht vollziehen.
Rechtliche Zweifel wegen des Status eines Schülers können keinesfalls auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden."
Mit dem an die Mutter von M. gerichteten Bescheid vom 7. Dezember 1993 stellte der BSR gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG den sonderpädagogischen Förderungsbedarf von M. fest. Die sonderpädagogische Förderung erfolge in der Allgemeinen Sonderschule II, Schulversuch "Abschlußklasse für Schüler der ASO an der Hauptschule M... I". Gemäß § 17 Abs. 4 SchUG habe der Unterricht in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der
4. Klasse der Hauptschule zu erfolgen. In der Begründung stellte die Schulbehörde erster Instanz die Ergebnisse des schulbehördlichen Verfahrens näher dar, die zu dieser Entscheidung geführt hätten.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim LSR "im Sinne des § 2 DVV (§ 3 DVG)" die Feststellung, daß die Befolgung der Weisung des BSI W. vom 7. Dezember 1993 zu seinen Dienstpflichten gehöre. Hinsichtlich seiner rechtlichen Bedenken verwies er auf seine Ausführungen im Erstantrag vom 24. November 1993.
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beschwerdeführer dem Direktor seiner Schule mit, ihm sei der Bescheid des BSR vom 7. Dezember 1993 bekannt. Im Schülerstammblatt sei ein Verfahren nach "§ 8a SchPflG" nicht dokumentiert. Da für ihn als Lehrer die Frage relevant sei, ob es jemals zu einem Verfahren "gemäß § 8a SchPflG" fristgerecht kommen werde (siehe Definition des Schulversuches) und da weiters nach diesem Bescheid die Förderung in der ASO zu erfolgen habe, beantrage er die schriftliche Weisung, daß der Schüler M. - und damit auch seine Mitschüler in der 4e - als Sonderschüler zu unterrichten, zu beurteilen und zu benoten sei. "Ansonsten" beantrage er die schriftliche Weisung, daß M. ungeachtet seines jüngst festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfes als Hauptschüler - im Beschwerdefall also als Abgänger der
8. Schulstufe der ASO - zu unterrichten, zu beurteilen und zu benoten sei.
Daraufhin erteilte ihm der Direktor mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 unter Bezug auf das Schreiben des BSI vom 7. Dezember 1993 "die schriftliche Weisung, den Schüler M... als Hauptschüler zu unterrichten und zu beurteilen."
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 beantragte der Beschwerdeführer hierauf beim LSR "im Sinne des § 2 DVV (§ 3 DVG)" die Feststellung, daß die Befolgung der Weisung des Direktors zum 15. Dezember 1993 zu seinen Dienstpflichten gehöre. Nach Hinweis auf seine beiden früheren Anträge erhebe sich für ihn nach wie vor die Frage nach der Gesetzmäßigkeit der Verpflichtung, den Schüler M. in der 4e-Klasse der HS M I zu unterrichten. Dazu kämen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens nach § 8 ff SchPflG sowie an der Qualifikation der 4e-Klasse der HS M I als Sonderschulklasse.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1993 wies der LSR die Anträge des Beschwerdeführers vom 24. November und 15. Dezember (richtig wohl 11. Dezember) 1993, mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 seinen Antrag vom 16. Dezember 1993 wegen Unzuständigkeit zurück. Begründet wurde dies jeweils damit, der Beschwerdeführer habe sein Begehren ausdrücklich auf das DVG bzw. die DVV gestützt. In Dienstrechtsangelegenheiten der Landeslehrer obliege die Ausübung der Diensthoheit nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987 (LDHG 1987) der Landesregierung. Die Berufungen des Beschwerdeführers gegen diese Bescheide wurden vom Bundesminister für Unterricht und Kunst (Bescheide vom 14. Juli und 4. Oktober 1994) abgewiesen und die Auffassung der Behörde erster Instanz bestätigt, daß eine Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes im Beschwerdefall nicht gegeben sei.
Bereits vor Abschluß dieses schulbehördlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 1993 seine bisherigen im Zusammenhang mit der Aufnahme des Schülers M. in die HS M I beim LSR gestellten Anträge auf Feststellung "entsprechend dem DVG und der DVV" der belangten Behörde mit dem Antrag auf Erledigung vor.
Laut einem Aktenvermerk vom 20. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlaß einer persönlichen Vorsprache mitgeteilt, daß in seiner Angelegenheit (Weisung, den Schüler M. zu unterrichten) die Dienstbehörde nicht zuständig sei.
In der Folge erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die unter Zl. 94/12/0260 protokolliert wurde. Dieses Verfahren wurde mit dem hg. Beschluß vom 22. Februar 1995 wegen Nachholung des versäumten - nunmehr angefochtenen - Bescheides der belangten Behörde vom 18. Jänner 1995 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 1995 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:
"Auf Ihren Antrag vom 21. Dezember 1993 wird festgestellt, daß Sie die am 07. Dezember 1993 schriftlich erfolgte Weisung von Herrn Bezirksschulinspektor W..., sowie die am 15. Dezember 1993 schriftlich von Herrn Hauptschuldirektor K... erteilte Weisung, jeweils mit dem Inhalt, den Schüler M..., geboren am ..., in der 4e-Klasse der Hauptschule M... I zu unterrichten, zu befolgen hatten.
Rechtsgrundlage:
§ 30 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung.
B e g r ü n d u n g :
Mit Schreiben vom 07. Dezember 1993 wurde Ihnen vom zuständigen Schulaufsichtsorgan, Bezirksschulinspektor W., die schriftliche Weisung erteilt, daß der Schüler M..., als Schüler der 4e-Klasse der Hauptschule M I genauso zu behandeln sei wie seine Mitschüler.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1993 beantragten Sie bei Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn Hauptschuldirektor K..., die Erteilung einer schriftlichen Weisung darüber, daß der Schüler M... ungeachtet seines jüngst festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfes als Hauptschüler - vorliegendenfalls also als Abgänger der 8. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule - zu unterrichten, zu beurteilen und zu benoten sei.
Der Leiter der Hauptschule M... I, Herr Hauptschuldirektor
K..., erteilte Ihnen mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 die
schriftliche Weisung, den Schüler M... als Hauptschüler zu
unterrichten und zu beurteilen.
Die Landesregierung hat hiezu erwogen:
(Es folgt die Wiedergabe des § 30 LDG 1984)
Sie haben die Weisungen von Ihren unmittelbarem Vorgesetzten, Hauptschuldirektor K..., Leiter der Hauptschule M I, sowie dem für den Bezirk Salzburg-Stadt zuständigen Schulaufsichtsorgan, Bezirksschulinspektor W., nach dem Sie dagegen Bedenken vorgebracht hatten, schriftlich erhalten.
Die Befolgung dieser Weisungen verstößt nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften.
Demnach lagen die Voraussetzungen für die Befolgung einer
Weisung gemäß § 30 LDG 1984 vor, und es waren die Ihnen von
Bezirksschulinspektor W. und HD K... schriftlich erteilten
Weisungen, den Schüler M... als Hauptschüler der 4e-Klasse der
Hauptschule M I zu unterrichten und zu beurteilen, demnach zu befolgen.
Der Umstand, ob Sie diese Weisungen für sinnvoll hielten oder nicht, ist für die Verpflichtung, diese Weisungen zu befolgen, rechtlich nicht von Bedeutung."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Im Beschwerdefall sind folgende Rechtsvorschriften von
Bedeutung:
A. Dienstrechtliche Vorschriften:
1. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302
Nach seinem § 1 ist dieses Bundesgesetz unter anderem auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer für Hauptschulen anzuwenden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die in § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
Die §§ 29 bis 31 lauten auszugsweise:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 29.(1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
...
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30.(1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Lehramtliche Pflichten
§ 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten."
Gemäß § 43 Abs. 1 richtet sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
Abschnitt VI enthält die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung. Gemäß § 62 Abs. 2 Z. 1 ist für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätzen ein maßgebendes Beurteilungsmerkmal.
2. Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1987 - LDHG 1987, LGBl. Nr. 83
Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrer (unter anderem auch für Hauptschulen), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, der Landesregierung.
B. Schulrechtliche Vorschriften:
1. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, dessen §§ 8 bis 8b in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 515/1993
Die §§ 8 bis 8b lauten auszugsweise:
"Schulbesuche bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8.(1) Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder im Polytechnischen Lehrgang ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat. Wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten sowie und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten, einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellung hinzuweisen.
...
(4) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes Berufung an den Landesschulrat erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 8a.(1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule (Abs. 2 letzter Satz) zu erfüllen, soweit solche Sonder- oder Volksschulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
...
§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule gemäß § 8a oder sonstige allgemeine Schulen im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist."
Nach § 18 dieses Gesetzes sind Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule nicht erreicht haben, berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule anstelle des Besuches des Polytechnischen Lehrganges zu erfüllen.
2. Schulorganisationsgesetz - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962
Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken (Satz 1).
Gemäß § 131a in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 327/1988 können für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen bis einschließlich zur
8. Schulstufe sowie im Polytechnischen Lehrgang Schulversuche durchgeführt werden.
3. Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986
Gemäß § 2 leg. cit. regelt dieses Bundesgesetz zur Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sind die Schüler vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung).
Nach Abs. 3 hat der Schulleiter in Schulen mit Fachlehrersystem (Anmerkung: dies trifft für Hauptschulen zu) für jedes Unterrichtsjahr nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
Der 5. Abschnitt des SchUG regelt die "Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung" (§§ 17 bis 24).
Nach § 17 Abs. 1 hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jedem Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen (Sätze 1 und 2).
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 514/1993 hat für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
- a) der Bezirksschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
- b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchem Unterrichtsgegenstand der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
§ 18 SchUG regelt näher die Leistungsbeurteilung.
Nach dem Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
§ 20 leg. cit. regelt näher die "Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe".
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Lehrer der Beurteilung der Leistung eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach Abs. 6 dieser Bestimmung hat in der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
§ 22 SchUG regelt näher das Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis und die Schulbesuchsbestätigung. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.
Nach Abs. 2 lit. f sublit. aa) hat das Jahreszeugnis insbesondere allfällige Beurkundungen über die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25) zu enthalten.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
§ 27 regelt näher das Wiederholen von Schulstufen.
Der 10. Abschnitt des SchUG regelt näher die "Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen".
Nach § 51 Abs. 1 hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
Nach § 56 Abs. 1 leg. cit. ist der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.
Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Bestimmung hat er außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Erfüllung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung der Schule zu sorgen.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung bleiben Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, unberührt.
4. Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 (B-SchAufsG)
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a ist sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen.
Örtlich zuständig ist der Bezirksschulrat für das Gebiet des politischen Bezirkes (§ 4 Abs. 1 lit. a leg. cit.).
§ 18 dieses Gesetzes regelt die Schulinspektion.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Schulinspektion von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden - durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu erlassen.
Vorab ist zu bemerken, daß der Umstand, daß M. vor Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides laut Mitteilung der von der belangten Behörde gemeinsam mit ihrer Gegenschrift übermittelten Stellungnahme des LSR seit 14. Februar 1994 die HS M I aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr besuchen durfte, für sich allein nicht geeignet ist, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein allfälliges rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm begehrten Feststellung und in der Folge die Beschwerdeberechtigung gegen einen derartigen Feststellungsbescheid zu verneinen. Auch bei einem zeitlich abgeschlossenen Geschehen besteht ein solches rechtlich geschütztes Interesse des Beamten, solange der begehrte Feststellungsbescheid der erforderlichen Klarstellung für die Zukunft dient (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, 90/12/0141, und die dort genannte Vorjudikatur, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, 88/12/0026 = Slg. N.F. Nr. 13141 A/1990). Besondere Umstände, die im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder zu einem späteren Zeitpunkt ein solches rechtliches Interesse des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben erscheinen lassen wie z. B. Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers udgl., wurden weder von der belangten Behörde festgestellt noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht.
Die im Beschwerdefall strittigen Weisungen, über die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, betreffen die lehramtlichen Pflichten des Beschwerdeführers im weiteren Sinn.
Die einen Landeslehrer treffenden lehramtlichen Pflichten (im weiteren Sinn) sind aus kompetenzrechtlichen Gründen nur zum Teil im Dienstrecht selbst (vgl. insbesondere § 31 in Verbindung mit §§ 43 ff LDG 1984) geregelt, das nach Art. 14 Abs. 2 B-VG in die Gesetzgebung des Bundes fällt, dessen Vollziehung aber Landessache ist, wobei die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen nach Art. 14 Abs. 4 lit. a erster Halbsatz B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist. Im Beschwerdefall ist hiefür das Salzburger LDHG 1987, LGBl. Nr. 83, maßgebend; aus dessen § 1 Abs. 1 ergibt sich, daß zur Ausübung der Diensthoheit im Beschwerdefall die belangte Behörde (Landesregierung) zuständig ist, weil aus den folgenden Bestimmungen des LDHG 1987 nichts anderes abzuleiten ist. Zum Teil wird die lehramtliche Stellung (auch) des Landeslehrers in schulrechtlichen Vorschriften des Bundes (Materien- und Organisationsgesetze) geregelt (hier insbesondere im SchOG, SchUG), die - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - nach Art. 14 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und Aufsicht des Bundes (vgl. zu letzterem auch Art. 14 Abs. 8 B-VG) auf dem Gebiet des Schulwesens kommt nach dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz den Schulbehörden des Bundes zu, wobei im Beschwerdefall die Zuständigkeit des BSR gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfaßt die wirksame Aufsicht im Sinne des § 18 Abs. 3 B-SchAufsG auch das Weisungsrecht im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG der Schulinspektoren gegenüber den Lehrern (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1976, 2339/75 =
Slg. N.F. Nr. 9195/A, sowie vom 25. März 1977, 2338/75).
Zwischen dem Dienstrecht einerseits und den die Organisation und Funktion der Bediensteten (hier: Landeslehrer in einer öffentlichen Pflichtschule) regelnden Bestimmungen andererseits besteht, wie Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 52 ff, zutreffend ausgeführt hat, "insofern ein Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, als jede dienstrechtliche Regelung notwendig auf die Erfüllung bestimmter Funktionen ausgerichtet ist, und umgekehrt die Regelung der Organisation bzw. Funktionen des Staates ihrerseits auf die dienstrechtlichen Normen Bedacht nehmen muß".
Die Verknüpfung zwischen dem Dienstrecht für Landeslehrer und dem Bundes- bzw. Landesausführungs-Schulrecht im weiteren Sinn (Materien und Organisationsgesetze) stellen die §§ 29 bis 31 LDG 1984 her, die auf Grund ihrer (weiten) Formulierung die Einhaltung auch der letztgenannten Vorschriften zur Dienstpflicht des Landeslehrers machen, deren Verletzung damit unter die im Dienstrecht vorgesehenen Sanktionen (insbesondere nach dem Disziplinarrecht nach dem Abschnitt VII des LDG 1984, §§ 69 ff; in Frage kommen aber auch Personalmaßnahmen wie die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 9 oder die Versetzung nach § 19 LDG 1984) gestellt wird (vgl. für den Bereich des Disziplinarrechtes z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, 91/09/0162, das diesen Zusammenhang zwischen dem zehnten Abschnitt des SchUG, insbesondere seinem § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 einerseits und den §§ 29 und 31 LDG 1984 andererseits ausdrücklich hervorgehoben hat). Die Bundesaufsicht nach Art. 14 Abs. 8 B-VG sowie die Beschwerdebefugnis des zuständigen Bundesministers beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG sichern u. a. auch die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges des Landeslehrerdienstrechtes und damit die Umsetzung des (Bundes)Schulrechtes durch dienstrechtliche Maßnahmen seitens der Dienstbehörden des Landes.
Die im Beschwerdefall vom angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfaßten strittigen Weisungen des BSI W. vom 7. Dezember 1993 und des Direktors der Hauptschule M I vom 15. Dezember 1993 sind ihrem Inhalt nach "schulrechtliche" Weisungen, die Obliegenheiten, die sich aus der lehramtlichen Stellung des Beschwerdeführers ergeben und die im Schulrecht des Bundes (insbesondere SchUG, SchOG) geregelt sind, präzisieren. Sie wurden von Schulorganen des Bundes (§ 18 Abs. 3 B-SchulAufsG; der Direktor ist im Rahmen seiner Funktion nach § 56 Abs. 1 SchUG eingeschritten) verfügt.
Aus der oben dargestellten Verknüpfung zwischen Dienstrecht und Schulrecht ergibt sich, daß die Befolgung solcher schulrechtlicher Weisungen auch zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers im Sinne des LDG 1984 gehört, sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Befolgung der obgenannten Weisungen zu seinen Dienstpflichten gehört, ausdrücklich unter Bezugnahme auf das DVG (DVV) gestellt hat, liegt eine Angelegenheit des Dienstrechtes vor, über die die belangte Behörde als zuständige (oberste) Dienstbehörde in einem Dienstrechtsverfahren zu entscheiden hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von der abzugehen kein Anlaß besteht - ist in einem solchen Dienstrechtsverfahren nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1978, 63/78 = Slg. N.F. Nr. 9626/A). Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen (Weisungen) besteht bloß dann, wenn durch diesen Dienstauftrag die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden (so die Formulierung im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, 86/12/0097). Zweck des Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages kann es daher nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem subjektiven aus dem Dienstrecht sich ergebenden Recht verletzt wurde (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1974, 31/74 =
Slg. N.F. Nr. 8591/A - nur Leitsatz, sowie vom 29. Juli 1992, 91/12/0064 = Slg. N.F. Nr. 13689/A). Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfaßte Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im übrigen rechtmäßig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1976, 2339/75 = Slg. N.F. Nr. 9195/A); dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten.
Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge, über die die Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden hat, stellen im Ergebnis darauf ab, er sei auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nicht verpflichtet, den Schüler M. als Hauptschüler der 4e-Klasse der HS M I zu unterrichten.
Sofern der angefochtene Bescheid dahingehend zu verstehen ist, die belangte Behörde könne im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren, ob die Befolgung einer schulrechtlichen Weisung, die von Schulorganen des Bundes erteilt wurde, zu den Dienstpflichten des Angewiesenen gehören, nur prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 30 LDG 1984 gegeben sind, ist dies zumindest ungenau.
Zum einen ist nämlich in diesem Fall zu prüfen, ob eine schulrechtliche Weisung in subjektive Rechte des Landeslehrers, die im LDG 1984 selbst oder in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften geregelt sind, wie z.B. die Lehrverpflichtung, eingreift, also die Schulorgane des Bundes ihrerseits auf die dem Lehrer im Dienstrecht selbst eingeräumte Rechtsstellung hinreichend Bedacht genommen haben. Ausgehend vom Inhalt der erteilten schulrechtlichen Weisungen kann im Beschwerdefall nicht erkannt werden, daß ein solcher "Übergriff" von Schulorganen des Bundes vorliegt. Ein solcher wird auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
Zum anderen ist aber auch zu prüfen, ob die schulrechtlichen Bestimmungen selbst, in deren Präzisierung eine Weisung der Schulorgane des Bundes erfolgt, subjektive Rechte des Lehrers begründen, die auf Grund der oben dargestellten Verknüpfung zwischen Schulrecht und Dienstrecht gleichfalls in das Dienstrecht "übernommen" werden, und daher geeignet sind, auch die damit verbundene dienstrechtliche Verpflichtung zur Befolgung solcher Weisung zu begrenzen.
Dies macht der Beschwerdeführer geltend, wenn er sich in seiner Beschwerde in seinem subjektiven Recht auf Feststellung, daß die Befolgung der mit 7. Dezember 1993 schriftlich erteilten Weisung des BSI W. sowie der am 15. Dezember 1993 schriftlich erteilten Weisung des Hauptschuldirektors K., jeweils mit dem Inhalt, den Schüler M. in der 4e-Klasse der HS M I zu unterrichten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, verletzt erachtet. Das zugrunde liegende subjektive Recht leitet der Beschwerdeführer insbesondere aus den §§ 17, 18 Abs. 2, 20 und 22 SchUG ab: Danach sei der Beschwerdeführer als Lehrer nur verpflichtet, schulstufenspezifisch, somit in untrennbarer Verbindung mit jenen Inhalten, die die Schulstufe und das Lehrziel laut Lehrplan beträfen, vorzugehen und allen Schülern (unter Berücksichtigung von deren Entwicklung) jene Inhalte zu vermitteln, die schulstufenspezifisch dem Lehrplan entsprächen. Die Vermittelbarkeit des Lehrplanes an die Schüler einer entsprechenden Schulstufe sei geradezu Voraussetzung dafür, daß die in § 17 SchUG in Verbindung mit § 2 SchOG geregelten Pflichten durch den Lehrer eingehalten werden könnten. Deshalb regle das Schulpflichtgesetz genau die Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in eine Sonderschule, die Entlassung aus der Sonderschule oder die Voraussetzungen für das Überspringen einer Schulstufe. Anders als durch die genaue Einhaltung der dort aufgestellten Kriterien sei es dem Lehrer nicht möglich, die ihn nach SchUG und SchOG treffenden Verpflichtungen zu erfüllen. Wie sonst könne ein Lehrer den Lehrplan der betreffenden Schulart im Rahmen des Unterrichtes umsetzen und den Anforderungen, wie sie § 2 SchOG aufstelle, gerecht werden? Den genannten Vorschriften, die sich unmittelbar auch an den Lehrer richteten, sei ein elementares Prinzip des österreichischen Schulrechtes zu entnehmen: Die Gliederung des Bildungsweges in Schulstufen, wobei der Übergang in die nächste Schulstufe an entsprechende Beurteilungsergebnisse (Noten) geknüpft sei. Durch die Nichteinhaltung jener zwingenden Bestimmungen des Schulrechtes, die die Erfüllung dieser dem Lehrer zukommenden Obliegenheiten sicherten (wie z.B. die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes usw.), werde der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Lehrer unmittelbar betroffen. Dies ergebe sich auch aus dem in § 62 Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 normiertem Beurteilungsmerkmal für die Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Landeslehrers (Leistungsfeststellung), sei doch demnach die Vermittlung des im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze beachtlich. Damit sei die Weitergabe jener Lehrinhalte an den Schüler angesprochen, die dem jeweiligen Schulstufenlehrplan entsprächen. Diese Überlegungen gälten auch, wenn man vom Schulversuch "Hautpschulabschluß für ASO-Abgänger" an der HS M I ausgehe. Auf Grund welcher Umstände sei der ca. ein Monat nach Beginn des Schuljahres 1993/94 in die ASO angeblich eingeschulte Schüler M. berechtigt, die 8. Schulstufe als Sonderschule zu überspringen, um solcherart als "Abgänger der 8. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule" zu gelten und damit am Schulversuch teilnehmen zu können? Dies ganz ungeachtet des Umstandes, daß nach dem Inhalt des Schreibens des BSR vom 18. Oktober 1993 M. in die 8. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule überwiesen worden sei, jedoch kein Bescheid vorhanden sei, aus dem hervorgehe, daß M. die 8. Schulstufe übersprungen habe; auch seien die Vorgänge nach § 8a SchPflG nicht nachvollziehbar. Dadurch werde mehrfach in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen, weil er nicht in der Lage sei, die ihm nach dem SchUG und SchOG vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Aus dem Schulpflichtgesetz (Verfahren betreffend die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nach §§ 8 ff leg. cit.) und der damit im Zusammenhang stehenden Entscheidung über den Lehrplan nach § 17 Abs. 4 SchUG allein können keine subjektiven Rechte des Lehrers abgeleitet werden, regeln die Bestimmungen doch erkennbar ausschließlich das durch Bescheid zu gestaltende Rechtsverhältnis zwischen Schulbehörde einerseits und dem schulpflichtigen Schüler bzw. dessen Eltern/Erziehungsberechtigten andererseits.
Soweit der Beschwerdeführer aber aus dem SchUG in Verbindung mit dem SchOG und dem Schulpflichtgesetz im Ergebnis ein subjektives Recht des Lehrers auf schulstufenspezifischen Unterricht der in einer Klasse eingeteilten Schüler, die dieser Schulstufe dem Schulrecht entsprechend zugeordnet worden sind und die er auf Grund der Lehrfächerverteilung zu unterrichten hat, geltend macht, ist ihm folgendes zu erwidern:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen Rechtsnormen, die die Ausübung staatlicher Funktionen zum Inhalt haben (Organfunktionsrecht) und jenen Vorschriften, die das Rechtsverhältnis des Organwalters regeln (vgl. z.B. VfSlg. 8187/1977, 8210/1977, 8385/1978, 9172/1981 uva). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, daß die die Ausübung staatlicher Funktionen regelnden Normen nicht die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter berühren, soweit sich nicht ausnahmsweise aus den in Betracht zu ziehenden Regelungen (verfassungsgesetzlich oder einfachgesetzlicher Art) etwas anderes ergibt.
Bei den im Beschwerdefall in Betracht kommenden Regelungen (SchUG in Verbindung mit dem SchOG und Schulpflichtgesetz) handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bloß um Organfunktionsrecht (siehe in diesem Zusammenhang auch die Überschrift des 10. Abschnittes des SchUG; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1981, Slg. 9172, in dem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß Lehrpläne zwar den Aufgabenbereich der Lehrer umschreiben und sich - obgleich sie die Lehrer unmittelbar ausschließlich als Organe ansprechen - zwar auf die Dienstpflichten auswirken, den Lehrer aber nicht in seiner Dienstrechtssphäre berühren). Überzeugende Hinweise darauf, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten schulrechtlichen Vorschriften dem Lehrer das von ihm behauptete subjektive Recht einräumen, finden sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
Diese Ausführungen gelten auch für die im § 62 LDG 1984 vorgenommene Verknüpfung zwischen der Leistungsfeststellung und dem lehrplanmäßigen Unterricht.
Der angefochtene Bescheid ist daher nicht deshalb rechtswidrig, weil er eine nähere Prüfung unterlassen hat, ob die strittigen Weisungen, über die er abgesprochen hat, in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreifen, weil dies - wie oben dargelegt - nicht der Fall ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorgangsweise der in der Angelegenheit befaßten Organwalter der Schulbehörden des Bundes lege den Verdacht eines strafbaren Verhaltens nach § 302 StGB nahe (wird näher ausgeführt) und der Beschwerdeführer könne nicht verpflichtet werden, derartigen Handlungsweisen Vorschub zu leisten, ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob Strafgesetzwidrigkeit einer befolgten Weisung im Sinne des Art. 20 B-VG vorliegt, grundsätzlich nicht Gegenstand eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens sein kann, weil ein rechtliches Interesse des Beamten an einer solchen Feststellung nicht denkbar ist. Die Strafgesetzwidrigkeit eines Verhaltens haben ausschließlich die zur Strafverfolgung berufenen Behörden zu prüfen und zu beurteilen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1978, 65/78 = Slg. N.F. Nr. 9662/A). Mangels einer diesbezüglichen Bindungswirkung wird auch durch den angefochtenen Bescheid, soweit er in der Begründung davon ausgeht, daß die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen keinen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen, dieser nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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