VwGH 95/08/0139

VwGH95/08/013921.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der R-GesmbH in Liquidation in E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. April 1995, Zl. SV (SAnR)-575/3-1995-Ho/Ha, betreffend Nachverrechnung von Beiträgen (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 20. Februar 1995 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin insgesamt 46 in der angeschlossenen Beitragsrechnung angeführter Dienstnehmer für die dort genannten (zwischen Oktober 1990 und September 1992 gelegenen) Zeiträume zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Höhe von S 1,650.719,20 (S 1,532.312,40 allgemeine Beiträge zuzüglich S 134.127,90 Sonderbeiträge, abzüglich S 15.721,10 rückverrechnete Beiträge) verpflichtet.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Nachverrechnung gründe sich auf die Ergebnisse der in der Zeit vom 4. November 1992 bis zum 19. März 1993 durchgeführten Beitragsprüfung. Im weiteren Text der Bescheidbegründung wurden die in der angeschlossenen Beitragsrechnung im Einzelnen aufgeschlüsselten Differenzen in 10 Punkten dargestellt, die sich nach den jeweils betroffenen Dienstnehmern in vier Gruppen zusammenfassen lassen:

Punkt 1 der Bescheidbegründung betraf 12 (nicht zur Sozialversicherung angemeldete) Dienstnehmer, bei denen "anhand der beim Dienstgeber vorliegenden Stundenaufzeichnungen" eine Pflichtversicherung festgestellt worden sei.

Die Punkte 2 und 3 der Bescheidbegründung betrafen 12 weitere Dienstnehmer, bei denen sich "laut den beim Dienstgeber vorliegenden Stundenaufzeichnungen" gegenüber den erstatteten Meldungen zusätzliche Versicherungszeiten und nicht abgerechnete Überstunden ergeben hätten.

Die Punkte 4 bis 9 der Bescheidbegründung betrafen Differenzen, die sich aus der ursprünglichen Heranziehung nach Ansicht der Gebietskrankenkasse zu niedriger Beitragsgrundlagen ergaben. Hievon betroffen waren drei Dienstnehmer aus der Gruppe der in den Punkten 2 und 3 der Bescheidbegründung erwähnten Dienstnehmer sowie 22 weitere, von den Differenzen nach Punkt 1 bis 3 der Bescheidbegründung nicht betroffene Dienstnehmer. Schließlich wurde in Punkt 10 der Bescheidbegründung in bezug auf zwei schon in den Punkten 2 und 3 erwähnte Dienstnehmer festgestellt, sie seien während bestimmter Zeiträume nicht bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen, woraus sich eine Rückverrechnung von Beiträgen ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, den die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der belangten Behörde mit einer Stellungnahme und Unterlagen zur Entscheidung vorlegte.

In einem Schreiben vom 27. März 1995 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, zur Einspruchsbeantwortung der Gebietskrankenkasse binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, daß sie eine Mitwirkungspflicht treffe, und es wurde ihr angekündigt, daß bei Nichtbeachtung der gesetzten Frist nach der Aktenlage entschieden werden würde. Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, wer nach ihrer Meinung der "Betrüger" sei, der die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Stundenaufzeichnungen verfaßt habe, und allfällige andere Unterlagen, die mit den im Akt erliegenden differierten, in Kopie vorzulegen.

Dieses Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 1995 zugestellt.

In einem mit 13. April 1995 (dem letzten Tag der Äußerungsfrist) datierten Schreiben, dessen Kuvert jedoch einen Poststempel vom 14. April 1995 trägt, nahm die Beschwerdeführerin - ohne Vorlage von Unterlagen - zur Einspruchsbeantwortung Stellung. Dieses Schreiben langte am 18. April 1995 bei der belangten Behörde ein.

Am 14. April 1995 wurde der Beschwerdeführerin der mit 11. April 1995 datierte angefochtene Bescheid zugestellt, mit dem die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid aus dessen zutreffenden Gründen bestätigte.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist - über den Verweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides hinaus - u.a. zu entnehmen, das Arbeitsamt Salzburg habe am 17. August 1992 vier Baustellen der Beschwerdeführerin kontrolliert und festgestellt, daß die Beschwerdeführerin die 12 in Punkt 1 der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angeführten (und einen weiteren, im Bescheid nicht erwähnten) Dienstnehmer illegal beschäftigt habe.

Am 7. Jänner 1993 - während des Zeitraumes der am 4. November 1992 begonnenen Beitragsprüfung - hätten die 12 in Punkt 1 der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angeführten und die 12 von den Punkten 2 und 3 der Bescheidbegründung betroffenen Dienstnehmer, vertreten durch einen Sachbearbeiter der Arbeiterkammer Linz, mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung geschlossen, in der die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser 24 Dienstnehmer auf der Grundlage bei der Beschwerdeführerin aufgefundener Stundenaufzeichnungen und der danach bar ausgezahlten Löhne errechnete Ansprüche auf "Überstunden und Überstundenzuschläge sowie Trennungsgelder und weiters die zwischenzeitig fällig gewordenen Weihnachtsremunerationen bzw. in einigen Fällen die Kündigungsentschädigungen" anerkannt und sich zur Zahlung dieser Beträge sowie zur Vornahme der erforderlichen Anmeldungen u.a. bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sowie zur Errichtung der in diesem Zusammenhang auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet habe. Da die Beschwerdeführerin diese Vereinbarung nicht eingehalten habe, sei es (im April 1993) zur Klagsführung gekommen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Dezember 1993 sei die Beschwerdeführerin zur Zahlung der eingeklagten Beträge verurteilt worden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe sich im Gerichtsverfahren auf ähnliche Einwendungen gestützt wie im (späteren) Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Das Gericht habe ihm in der Beweiswürdigung entgegengehalten, daß seine Darstellung der Vorgänge unglaubwürdig und diejenige des Sachbearbeiters der Arbeiterkammer glaubwürdig sei, und dies u. a. an dem Umstand erläutert, daß der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einem Schreiben behauptet habe, 13 Dienstnehmer (gemeint offenbar: die am 17. August 1992 vom Arbeitsamt auf den Baustellen angetroffenen) "gegen einen Betrag für Kost und Quartier aus humanitären Gründen ... aushilfsweise und freiwillig" eingesetzt zu haben, während in bezug auf zwei der obsiegenden Kläger, die zu dieser Gruppe von Dienstnehmern gezählt hätten, aus den Unterlagen hervorgehe, daß sie schon seit einiger Zeit in der Lohnbuchhaltung geführt worden seien. Weiters habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - nach den Ausführungen des Gerichtes - selbst angegeben, die Dienstnehmer hätten die Lohnzahlungen in bar vom Vorarbeiter O.D. erhalten. Die Dienstnehmer ihrerseits hätten angegeben, ihre Löhne seien anhand der vorgefundenen Stundenaufzeichnungen ausbezahlt worden, die wiederum die Grundlage der vom Sachbearbeiter der Arbeiterkammer errechneten Ansprüche gewesen seien. Auf "Löhne oder restliche Löhne" hätten sich diese Ansprüche nicht erstreckt. In rechtlicher Hinsicht habe das Gericht die Vereinbarung vom 7. Jänner 1993 als konstitutives Anerkenntnis gewertet, durch das die Ansprüche auch für den Fall, daß sie vorher nicht bestanden haben sollten, ins Leben gerufen worden seien.

Die belangte Behörde erachte sich "nicht an die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens gebunden", bezweifle die rechtskräftigen Feststellungen des Gerichtes aber nicht und mache sich die Ergebnisse des Beweisverfahrens vor Gericht zunutze. Die Einspruchsbehauptung, die vom Gericht als einwandfrei erkannten Stundenaufzeichnungen seien das Werk eines "Betrügers", könne nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung verstanden werden, die sich "der Grenze zum Grotesken" nähere. Im Gerichtsverfahren sei klargestellt worden, daß der Vorarbeiter O.D. der Verfasser der Stundenaufzeichnungen gewesen sei.

Zur Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen des Gerichtes und darauf, daß gegen ihn eine Vielzahl von Strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anhängig sei und er, wie auch das Gericht rechtskräftig festgestellt habe, laufend unwahre Angaben gemacht und sogar den illegal Beschäftigten den laut Kollektivvertrag gebührenden Lohn vorenthalten habe. Hinsichtlich des im Einspruch beantragten graphologischen Gutachtens über die Stundenaufzeichnungen sei der belangten Behörde nicht recht verständlich, was damit bewiesen werden solle. Sollten die Aufzeichnungen in einem Zuge (etwa nach Durchsicht und aufgrund einer Vielzahl von Handzetteln) geschrieben worden sein, so bedeute dies noch nicht ihre Unrichtigkeit. Das die Bauarbeiterurlaubskasse betreffende Verfahren, dessen Ergebnisse die Beschwerdeführerin abgewartet sehen wolle, sei in keiner Weise präjudiziell. Die Behauptung, die Arbeiterkammer hätte der Beschwerdeführerin das Anerkenntnis "unterschoben", könnte für ihren Geschäftsführer "unter Umständen noch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen". Von der Gelegenheit, zur Einspruchsbeantwortung Stellung zu nehmen, habe die Beschwerdeführerin trotz des Hinweises auf die Folgen der Nichteinhaltung der gesetzten Frist "bis zum heutigen Tage" nicht Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch eine Stellungnahme vom 6. Februar 1996 ergänzte Beschwerde. Die belangte Behörde hat ihre Akten und Teile der erstinstanzlichen Akten vorgelegt und - im Gegensatz zur mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geltend, sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil die belangte Behörde mit der Genehmigung des Bescheides nicht bis zum Ablauf der von ihr eingeräumten Äußerungsfrist zugewartet und die nach der Darstellung der Beschwerdeführerin am 13. April 1995 (dem letzten Tag der Frist) "abgesendete" Stellungnahme nicht berücksichtigt habe.

Die Beschwerdeausführungen zu diesem Thema stehen im Widerspruch zum aktenkundigen Datum des Poststempels dieser Eingabe (14. April 1995), auf welches die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht verweist. Da die Frist demnach nicht eingehalten wurde, kam es für die Frage, ob auf die Stellungnahme noch Bedacht zu nehmen war, auf das zeitliche Verhältnis der Erlassung (d.h. der Zustellung, nicht der Datierung) des angefochtenen Bescheides zum Einlangen (nicht der Datierung oder der Postaufgabe) der verspäteten Stellungnahme an (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E. 493 ff, insbes. E. 501 ff zu § 45 AVG). Der belangten Behörde fällt daher kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zur Last, wenn sie die erst mehrere Tage nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides bei ihr eingelangte, nicht fristgerecht zur Post gegebene Stellungnahme in ihrer am Tag nach dem Ablauf der Frist zugestellten Entscheidung nicht berücksichtigte.

Die Beschwerdeführerin macht freilich auch geltend, ihr sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mitgeteilt worden, auf welche Beweismittel sich die belangte Behörde stützen wolle. Dieser Vorwurf ist insofern nicht unberechtigt, als sich der angefochtene Bescheid die "Ergebnisse des Beweisverfahrens vor Gericht" zu eigen macht, worauf im erstinstanzlichen Bescheid, der sich nur auf die Betriebsprüfung gestützt hatte, nicht Bezug genommen worden war. Im erstinstanzlichen Bescheid kam auch - ungeachtet der Behauptung der belangten Behörde, die Gebietskrankenkasse habe die Beiträge aufgrund des wiederum auf den Stundenaufzeichnungen beruhenden Anerkenntnisses errechnet - das Anerkenntnis nicht vor. Als Grundlage der Nachverrechnung hinsichtlich der 24 von den Punkten 1 bis 3 der Bescheidbegründung betroffenen Dienstnehmer waren vielmehr nur die Stundenaufzeichnungen selbst genannt. Wenn die belangte Behörde unter diesen Umständen vorhatte, den Bescheid nicht mehr (nur) auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung, sondern erstmals (vorrangig) auf die Beweisaufnahmen und die Beweiswürdigung des Gerichtes zu dessen Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses zu stützen, so wäre dies der Beschwerdeführerin - ungeachtet des Umstandes, daß sie selbst Partei dieses Gerichtsverfahrens gewesen war - vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten gewesen.

Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, was die Beschwerdeführerin in diesem Fall über den Inhalt des Einspruches hinaus im Verwaltungsverfahren vorgebracht und beantragt hätte. Da die Relevanz des gerügten Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften damit nicht dargetan wird, führt er auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, wiedergegebene Rechtsprechung).

Unter dem Gesichtspunkt nicht erledigter Beweisanträge nimmt die Beschwerdeführerin nur auf Anträge Bezug, die sie in der Stellungnahme vom 13. April 1995 gestellt habe. Darauf ist schon wegen der Verspätung dieses Schriftsatzes nicht weiter einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der belangten Behörde, das von der Beschwerdeführerin erwähnte Verfahren über Ansprüche der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sei für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, es liege "Identität des Sachverhalts" vor, so ist darauf zu erwidern, daß bloß daraus, daß in zwei Verfahren als Grundlage für die Beurteilung jeweils verschiedener Ansprüche derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, noch nicht folgt, daß mit einem dieser Verfahren bis zur Erledigung des anderen zuzuwarten sei. Etwas anderes könnte - unter hier nicht im Einzelnen zu prüfenden weiteren Voraussetzungen - zutreffen, wenn Vorfragen des vorliegenden Verfahrens in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten anderen Verfahren nicht gleichfalls als Vorfragen zu beurteilen, sondern dort als Hauptfragen zu entscheiden gewesen wären, was sich aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin aber nicht ableiten läßt.

Mit den Ausführungen zur "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" bekämpft die Beschwerdeführerin vor allem die Beweiswürdigung der belangten Behörde. So wird aus dem Umstand der in Punkt 10 der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides erläuterten Rückverrechnung geschlossen, die "ursprüngliche Vorschreibung" könne nicht richtig gewesen sein, was die angefochtene Bestätigung der Entscheidung, in der die diesbezügliche Richtigstellung erfolgte, aber nicht als unschlüssig erscheinen läßt.

In bezug auf die beiden von der Rückverrechnung betroffenen, auch in den Punkten 2 und 3 der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides erwähnten (und demnach zur Sozialversicherung zeitweise angemeldeten) Dienstnehmer wird in der Beschwerde ohne Verweis auf entsprechende frühere Behauptungen der Standpunkt vertreten, sie seien bei der Beschwerdeführerin "nie" beschäftigt gewesen. Hieran knüpft sich der allgemein gehaltene Vorwurf, das Gericht habe sich mit der Frage der tatsächlichen Beschäftigung der "genannten Personen" nicht befaßt, weil es sich auf das konstitutive Anerkenntnis "zurückgezogen" habe, und die belangte Behörde habe ihrerseits nur das Gerichtsurteil wiedergegeben, was jedoch "ohne Überprüfung des materiell-rechtlichen Sachverhaltes rechtlich nicht haltbar" sei. Weiters wird behauptet, es sei "unklar und auch unrichtig", daß O.D. die Stundenaufzeichnungen verfaßt habe. Dies deshalb, weil diese Person im Gerichtsverfahren nicht einmal vernommen worden sei, weshalb sich die belangte Behörde dieser Aufgabe zu unterziehen gehabt hätte. Es gehe aber nicht an, aus bloß "behaupteten" Arbeitsverhältnissen eine Beitragspflicht abzuleiten. Schließlich wird in den Ausführungen zur "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" auch noch der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin entgegengehalten, die belangte Behörde habe sich von ihm keinen persönlichen Eindruck verschafft und "Pauschalverurteilungen" vorgenommen, die so nicht "toleriert" werden könnten, "zumal" der Beschwerdeführerin sogar das Recht genommen worden sei, eine fristgerechte Stellungnahme abzugeben.

Mit diesen Gesichtspunkte unterschiedlicher Art vermengenden Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch einen Verfahrensmangel und im besonderen keinen Fehler in der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf, der vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu die bei Dolp, a.a.O. 548 ff wiedergegebene Rechtsprechung) aufzugreifen wäre. Die belangte Behörde hat in rechtlicher Hinsicht offenbar nicht erkannt, daß sie hinsichtlich der (nach der Aktenlage) zehn im Urteil vom 7. Dezember 1993 als Kläger genannten Dienstnehmer an die gerichtliche Entscheidung über deren Entgeltsansprüche, soweit es sich hiebei um Beitragsgrundlagen handelte, gemäß § 49 Abs. 6 ASVG gebunden war (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 25. April 1974, Slg. Nr. 8.607/A, und vom 19. Februar 1991, Slg. Nr. 13.383/A). Sie hat sich daher - was hinsichtlich dieser zehn Dienstnehmer im bezeichneten Umfang überflüssig war, im Ergebnis aber zu keinem Konflikt mit der Bindung an das Gerichtsurteil führte - hinsichtlich aller 24 Dienstnehmer, auf die sich das vom Gericht festgestellte Anerkenntnis bezogen hatte, uneingeschränkt auf den Schluß gestützt, es sei aus den vom Gericht dargestellten Gründen davon auszugehen, daß das Anerkenntnis unter den vom Gericht festgestellten Umständen stattgefunden habe, und der Behauptung der Beschwerdeführerin, die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Stundenaufzeichnungen seien das Werk eines "Betrügers", sei angesichts der Ausführungen des Gerichtes über das Zustandekommen des Anerkenntnisses der auf denselben Aufzeichnungen beruhenden Forderungen nicht zu folgen. Diese Schlußfolgerung mag nicht zwingend sein, sie widerspricht aber auch nicht den Denkgesetzen und steht dem Vorwurf entgegen, die belangte Behörde habe ihrer Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides aus dessen "zutreffenden Gründen" nicht die begründete Annahme der Verläßlichkeit der Stundenaufzeichnungen zugrunde gelegt. Daß O.D. nicht der Verfasser der Aufzeichnungen sei, weil ihn das Gericht und die belangte Behörde nicht vernommen hätten, ist gedanklich nicht nachvollziehbar und läuft in bezug auf die belangte Behörde offenbar nur auf den (unbeachtlichen) Vorwurf hinaus, sie habe von einem Erkundungsbeweis abgesehen. Es trifft auch nicht zu, daß die belangte Behörde nicht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ausgehen durfte, ohne sich von letzterem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG konnte die belangte Behörde sich auch auf andere Argumente stützen und (mangels einer die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vorschreibenden Bestimmung) mit diesen begnügen. Daß es nicht zutreffe, daß der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin die im Gerichtsurteil ausführlich dargestellten Bedenken entgegenstünden und er, wie die belangte Behörde ausführte, "laufend unwahre Angaben" gemacht habe, versucht die Beschwerde nicht aufzuzeigen.

Was schließlich die in den Punkten 4 bis 9 der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides erläuterten Beitragsdifferenzen (und damit u.a. weitere 22, von den Punkten 1 bis 3 der Bescheidbegründung, dem Anerkenntnis und dem Gerichtsverfahren nicht betroffene Dienstnehmer) anlangt, so handelt es sich hiebei offenbar um die Positionen, von denen die Beschwerdeführerin im Einspruch meinte, sie würde sie "jederzeit anerkennen". Die Berechtigung dieser Positionen in Frage stellende Ausführungen enthält die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz in der Höhe des begehrten Betrages gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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