VwGH 93/12/0249

VwGH93/12/024925.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach dem am 16. Mai 1997 verstorbenen O in L, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Mai 1993, Zl. 0-1-0, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GG/OÖ, zu Recht erkannt:

Normen

DienstrechtsÄG OÖ 1996 ArtII Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §30a Abs2 idF OÖ 1975/029;
LBG OÖ 1993 §154 Abs4 Z1 litb;
Statut Linz 1992 §47 Abs3 Z3;
Statut Linz 1992 §51 Abs2;
DienstrechtsÄG OÖ 1996 ArtII Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §30a Abs2 idF OÖ 1975/029;
LBG OÖ 1993 §154 Abs4 Z1 litb;
Statut Linz 1992 §47 Abs3 Z3;
Statut Linz 1992 §51 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

M. stand als Oberamtsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.

Am 22. September 1992 stellte er den Antrag auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GG/OÖ ab 1. Jänner 1969, und begründete dies damit, seine Tätigkeit als Leiter der Tagesheimstätten sei A-wertig gewesen, was schon daraus hervorgehe, daß sowohl sein Vorgänger als auch sein Nachfolger in dieser Funktion Beamte der Verwendungsgruppe A seien.

In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24. November 1992 führte die Dienstbehörde I. Instanz aus, zum Zeitpunkt der Übernahme des Dienstpostens durch M. sei diese Funktion unstrittig als B-wertig angesehen worden. Die Leiterverantwortlichkeit sei durch eine Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG/OÖ abgegolten worden. Eine A-Wertigkeit könne nur Diensten zugerechnet werden, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Aus den Anforderungen für diesen Arbeitsplatz folge noch keine A-Wertigkeit. Dem Umstand, daß sowohl der Vorgänger als auch der Nachfolger des M. in die Verwendungsgruppe A eingestuft gewesen sei bzw. sei, komme diesbezüglich keine rechtliche Bedeutung zu. Darüberhinaus stehe dem Antrag auf rückwirkende Zuerkennung dieser Zulage ab 1. Jänner 1969 Verjährung entgegen. M. trat dieser Beurteilung entgegen, verblieb im wesentlichen bei seinem Standpunkt und schränkte seinen Antrag dahingehend ein, daß er nur mehr eine drei Jahre rückwirkende Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/OÖ begehrte.

Mit Bescheid des "zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates" vom 11. Jänner 1993 wurde der Antrag des M. als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, hinsichtlich des Vorgängers sei darauf hinzuweisen, daß das Amt für Tagesheimstätten (ATH) in der Vergangenheit aus dem Amt für Jugend und Familie hervorgegangen und mit dessen Leitung Senatsrat Dr. N. betraut gewesen sei. Nach der Ruhestandsversetzung von Dr. N. seien diese Agenden 1969 dem M. übertragen worden, der als ehemaliger Leiter der Abteilung Horte des ATH die gewünschten Voraussetzungen erbracht habe, die damals unstrittig als B-wertig angesehen worden seien. Wenn M. zur Begründung der A-Wertigkeit seiner Tätigkeit die Arbeitsplatzbewertung seines Vorgängers bzw. seines Nachfolgers oder die angesprochenen Abteilungsleiterbewertungen im Jahre 1962, also in der Zeit vor seiner Amtsleitertätigkeit anspreche, sei ihm entgegenzuhalten, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/OÖ nur von der tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübten bestimmten Tätigkeit abhänge und zunächst von einer außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommenen Dienstpostenbewertung unabhängig sei; der Umstand, daß der Vorgänger bzw. Nachfolger einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet gewesen seien, sei ebenfalls ohne rechtliches Gewicht und gehöre nicht zu dem für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst sei, daß seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere, wie ihn im allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflege. Dagegen seien bei den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch Dienste vom Range einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt gehobene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetze, wie sie durch die Zurücklegung der als Verwendungserfordernis vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegten; dabei sei auch die durch private Fortbildung herbeigeführte Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Durch dienstliche oder private Fortbildung angeeignete Kenntnisse führten wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle. Andererseits lasse sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. M. habe inhaltlich die A-Wertigkeit seiner Tätigkeit lediglich damit begründet, daß in den 23 Jahren seiner AL-Tätigkeit gravierende Erweiterungen und eine qualitative Höherwertigkeit seiner Tätigkeit unter anderem durch Inkrafttreten und Novellierungen der im Bereich Kinder- und Jugendbetreuung geltenden Rechtsnormen und den gestiegenen Anforderungen in vielen Bereichen des ATH (z.B. B-Wertigkeit der Kindergärtner/innen) erfolgt seien. Es sei dem M. zuzugeben, daß aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung und seiner fachspezifischen Fortbildung sich das für qualifizierte Arbeiten notwendige Spezialwissen für einen bestimmten Verwaltungsbereich ergeben habe. Dieses Spezialwissen, das von M. lediglich ungenau durch das Inkrafttreten und die Novellierungen der im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung geltenden Rechtsnormen angesprochen worden sei, könne unstreitig nicht den Umfang und die Kenntnis der Zusammenhänge und den Gesamtüberblick erreichen, der Universitätsabsolventen auszeichne. Auch der Umstand, daß die Kindergärtner/innen nunmehr B-Wertigkeit erlangt hätten, und somit die Anforderungen in vielen Bereichen des ATH gestiegen wären, lasse nicht erkennen, worin die einer A-wertigen Tätigkeit vergleichbaren Aufgaben des M. in der Vergangenheit gelegen wären. Es sei lediglich darauf hinzuweisen, daß bereits vor Neuregelung der dienstrechtlichen Einstufung der Kindergärtnerinnen und Erzieherinnen durch das OÖ. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz bei der Stadt Linz eine Reihe von Bediensteten nach Absolvierung eines Wohlfahrtsseminars der Verwendungsgruppe B zugeordnet worden seien. Eine Automatik dahingehend, daß der Amtsleiter deshalb Tätigkeiten einer höherwertigen Verwendung ausübe, weil seine nachgeordneten Bediensteten der gleichen Verwendungsgruppe angehörten wie er, sei der Rechtsordnung fremd. Abgesehen davon sei die generelle Neueinstufung gesetzlich frühestens mit 1. Jänner 1992 erfolgt. Der Arbeitsplatz des M. erfordere Fleiß, Umsichtigkeit, Intelligenz und jahrzehntelange Praxis, was insbesondere für hochwertige B-wertige Verwendungen zutreffe, jedoch nicht auch die A-Wertigkeit folgen lasse. Gerade die hochwertige Verwendung des M. habe in seiner für B-Beamte herausragenden Verwendungszulage im Ausmaß von 43,87 v.H. seinen besonderen Ausdruck gefunden.

Gegen diesen Bescheid erhob M. Berufung, über die nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1993 wie folgt entschieden wurde:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG sowie § 116 Abs. 2 StGBG, § 46 Abs. 1 Z. 2 StL 1992 und § 30a Z. 1 und Z. 2 des Gehaltsgesetzes in der für Landesbeamte geltenden Fassung (19. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 29/1975, i.d.g.F.) wird der Berufung gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Herrn Vbgm Adolf Schauberger, vom 11.1.1993, GZ 02-4-1/1, mit dem die von .... beantragte Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Gehaltsgesetz abgelehnt wurde, keine Folge gegeben."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschrift aus, vorweg werde festgestellt, daß ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/OÖ schon begrifflich nicht in Betracht komme, weil M. in der Verwendungsgruppe B die höchste Dienstklasse erreicht habe und innerhalb dieser Verwendungsgruppe die Zuordnung eines Dienstes zu einer höheren als der höchsten Dienstklasse nicht möglich sei. Im übrigen habe M. lediglich den Verwendungsgruppenunterschied zur Begründung seines Antrages vorgebracht. Dieser wäre aber durch eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/OÖ abzugelten ; diese Behauptung alleine stelle kein für einen weiteren Anspruch auf eine Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sachdienliches Vorbringen dar. Weiters sei von M. auch nicht behauptet worden, daß er einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A tatsächlich innegehabt habe. Ein Anspruch auf eine Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG/OÖ sei daher rechtlich ausgeschlossen. Was die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. betreffe, so sei (über die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinaus) auszuführen, daß bei der Übertragung der Leitung des Amtes für Jugend und Familie an M. hinsichtlich der Anstellungserfordernisse und der für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Reifeprüfung, das Wohlfahrtsseminar, gute pädagogische und psychologische Kenntnisse, jahrelange Praxis, charakterliche Eignung, grundsätzliche Kenntnisse des Tagesheimbetriebes, Organisationsfähigkeit, kritisches Urteilsvermögen, Einfallsreichtum und Entscheidungsfreudigkeit sowie Fähigkeit zur Führung eines größeren Personalstandes gefordert worden seien; darüberhinaus Kenntnisse der stadteigenen Vorschriften, der einschlägigen dienst-, besoldungs-, arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, sowie der einschlägigen Vorschriften des Schul- und Gesundheitswesens, Fürsorgerechtes (teilweise) und der Tagesheimstättenordnung. Der Nachfolger des M. sei in der Verwendungsgruppe A eingestuft worden. Die Entscheidung, die Leitung des Amtes für Tagesheimstätten in "A" auszuschreiben sei u.a. darin begründet gewesen, daß der Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung mit zahlreichen neuen bzw. novellierten Rechtsnormen ausgestattet worden sei. Weiters sei auch dafür die Tatsache maßgeblich gewesen, daß gerade in der heutigen Zeit, in der häufig nicht mehr das speziell ausgebildete Personal in gewünschter Zahl zur Verfügung stehe, von Beginn an ein verstärktes Maß an besonderem Geschick bei der Führung und Motivation der Mitarbeiter erforderlich sei. Unter diesen Umständen habe der Dienstgeber aus der Entwicklung der Amtsleitung unter M. die Erkenntnis gezogen, daß diese Erfordernisse eher von einem universitär Ausgebildeten erwartet werden dürften. Unrichtig sei die Behauptung des M., daß dem Leiter des Amtes für Tagesheimstätten ein A-wertiger Beamter, ein sogenannter Koordinator zur Bewältigung des gesamten Umfanges des Tätigkeitsbereiches des Amtes für Tagesheimstätten beigegeben worden sei; diesbezüglich sei auf den aktuellen Dienstposten- und Stellenplan der Stadt Linz zu verweisen. Im übrigen sei die Einstufung des Vorgängers bzw. Nachfolgers in einer höheren Verwendungsgruppe unbeachtlich für die Beurteilung, ob M. eine A-wertige Tätigkeit verrichtet habe oder nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe komme es bei der Beurteilung von Ansprüchen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG/OÖ nur auf die tatsächlich vom Beamten ausgeübte Tätigkeit an, die von einer außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommenen "Dienstpostenbewertung" unabhängig sei. Weiters sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit eines Beamten der Umstand ohne rechtliches Gewicht, daß dessen Amtsvorgänger in einer höheren Verwendungsgruppe als er eingestuft gewesen sei, weil der Zulagenanspruch ausschließlich von der Art der von dem betreffenden Beamten selbst verrichteten Dienste abhänge. Auf die im Berufungsvorbringen aufgeworfene Frage, inwieweit sich der Tätigkeitsbereich des M. von dem seines Vorgängers bzw. Nachfolgers unterschieden habe bzw. unterscheide, sei nicht näher einzugehen, weil der Zulagenanspruch ausschließlich von der Art der von ihm selbst verrichteten Dienste abhänge. M. habe 75% seiner Tätigkeit der Leiterfunktion, 5% den Fragen der Tagesheimerrichtung, 5% den Fragen des Tagesheimbetriebes, 10% den Fragen der Personalführung sowie 5% der Berichterstattung und Statistik zugeordnet. Sein Arbeitsplatz habe Fleiß, Umsichtigkeit, Intelligenz und jahrzehntelange Praxis, sowie auch Kenntnisse über die Rechtsgrundlagen im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung erfordert. Das angeführte, auf langjähriger beruflicher Erfahrung beruhende Spezialwissen habe aber nicht den Umfang und die Kenntnis der Zusammenhänge und den Gesamtüberblick erreicht, welche ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfordern würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Nach Mitteilung der belangten Behörde ist M. am 16. Mai 1997 verstorben. Der Beschwerdevertreter gab über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die Erklärung ab, daß in das gegenständliche Verfahren die Verlassenschaft nach dem am 16. Mai 1997 verstorbenen M. eintrete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 96/12/O376, hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, daß § 30a Abs. 1 Oö GG (in der auch auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975) zwei Kategorien von Verwendungszulagen kennt, jene nach Abs. 1 "gebühren" und jene nach Abs. 2 "kann ... gewährt" werden. § 47 Abs. 3 Z. 3 des Statuts der Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBl. Nr. 7/1992, verweist u.a. die Gewährung von Verwendungszulagen in die Zuständigkeit des Stadtsenates (als Behörde erster Instanz). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung fällt die Bemessung von nach dem Gesetz gebührenden Verwendungszulagen (d.h. solchen nach § 30a Abs. 1 GG/OÖ) bzw. Streitigkeiten über die Gebührlichkeit solcher Zulagen nicht in die Zuständigkeit des Stadtsenates; hiefür ist vielmehr gemäß § 51 des Statutes der Landeshauptstadt Linz 1992 der Magistrat (als Behörde erster Instanz) zuständig.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Antrag des M. vom 22. September 1992 auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 GG/OÖ. Über diesen Antrag hat das "zuständige Mitglied des Stadtsenates" und damit eine nach den oben dargelegten Ausführungen unzuständige Behörde als erste Instanz entschieden. Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannte und den erstinstanzlichen Bescheid nicht aus diesem Grund behob, sondern in der Sache entschied, belastete sie schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand nur einmal pro Beschwerdefall vorsieht (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 680 f);

Stempelgebühren waren deshalb nicht zuzusprechen, weil der nachträglich erstattete, nicht aufgetragene Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

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