VwGH 97/21/0364

VwGH97/21/036417.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der (am 24. September 1970 geborenen) SU, geborene G, und des (am 22. März 1995 geborenen) mj. ÖU, beide vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Februar 1997, Zl. Fr 174/1996, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurden die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen aus, die Beschwerdeführer seien nach ihren Angaben am 28. August 1995 illegal in einem LKW versteckt über eine nicht näher bekannte Grenzkontrollstelle in das Bundesgebiet gelangt. Die Beschwerdeführer verfügen nicht über das für sie notwendige gültige Reisedokument und auch nicht über den notwendigen Sichtvermerk oder eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Erstbeschwerdeführerin habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben, sie hätte gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem Kind die Türkei verlassen. Sie wären nach Istanbul gegangen und hätten dort einen LKW-Fahrer gefunden, der sich bereit erklärt habe, sie nach Österreich zu schleppen. Sie wären am 24. August 1995 von Istanbul, versteckt in der Fahrerkoje, in Richtung Österreich abgefahren. Sie wären etwa vier Tage unterwegs gewesen und hätten von der Fahrtroute nichts mitbekommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und erziele keinerlei Arbeitseinkünfte. Für den Unterhalt komme das "Sozialamt" auf. Die Beschwerdeführer seien in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert.

Durch die Ausweisung werde nicht wesentlich in das Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen. Auch ihr Ehegatte halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe mit einer Ausweisung zu rechnen.

Selbst wenn man der Erstbeschwerdeführerin zubilligen wollte, daß die Ausweisung im Sinne des § 19 FrG in relevanter Weise in ihr Privatleben eingriffe, wäre für sie nichts gewonnen. Die Ausweisung sei mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnder Bestimmungen somit mit Rücksicht auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten.

Der von der Erstbeschwerdeführerin am 28. August 1995 gestellte Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres abgelehnt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zuerkannt. Dies habe allerdings nicht ohne weiteres zur Folge gehabt, daß der Erstbeschwerdeführerin für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigung zukäme. Nur für den Fall, daß die Erstbeschwerdeführerin eine solche Berechtigung bereits gehabt habe, sollte sie ihr aufgrund der besagten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiterhin bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zukommen. Mangelte es aber der Erstbeschwerdeführerin schon bis zur Erlassung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an einer Aufenthaltsberechtigung, so ändere sich an dieser rechtlichen Situation durch die in Rede stehende Zuerkennung nichts. Die Erstbeschwerdeführerin habe vom Bundesasylamt Außenstelle Graz keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 "erteilt bekommen". Die Erstbeschwerdeführerin sei daher weiterhin nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die Erstbeschwerdeführerin halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil der im Asylverfahren erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Mit diesem Vorbringen kann die Erstbeschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den negativen letztinstanzlichen Asylbescheid nur dann die Erstbeschwerdeführerin zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte, wenn ihr während des Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen wäre. Daß dies der Fall ist, wird von der Beschwerde nicht behauptet und ergeben sich aus der durch die Aktenlage gedeckten Bescheidbegründung auch keine Anhaltspunkte dafür. Nach den unbestrittenen Feststellungen konnte die Erstbeschwerdeführerin keine Angaben über ihre Reiseroute machen und wurden auch keine Behauptungen dahingehend aufgestellt, daß sie in den von ihr durchreisten Staaten im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG unmittelbar oder in Form einer Rückschiebung in den Herkunftsstaat bedroht sei. Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß der Erstbeschwerdeführerin eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukommt, ist demnach unbedenklich: Die Erstbeschwerdeführerin gelangte nach den Feststellungen somit weder "direkt" aus einem Gebiet, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingkonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem sie behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; ferner liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, sie hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem sie direkt einreiste, zurückgewiesen werden dürfen und es wäre ihr die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991).

Die Beschwerde macht zwar eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, zeigt jedoch nicht auf, in welchen Punkten die Bescheidbegründung fehlt oder mangelhaft sei.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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